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BGH Beschluss vom 17.02.1961 – 5 StR 363/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2156 093

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Margarete Anna Marie (genannt Margot) K (EEEREEERED

geborene Ep aus "iii

dort geboren am MEEEB 1926,

wegen uneidlicher Falschaussage

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14.Februar 1961 in der Sitzung vom 17.Februar 1961, an deien teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestell te»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2.April 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesz

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage (Vergehen gegen § 153 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Das bedarf keiner näheren Erläuterung, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß. Der Senat hält es nur für erforderlich, auf folgende Verfahrensbeschwerden im einzelnen einzugehen: j

1. Die Beschwerdeführerin rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr.1 StPO), denn die Zuteilung des Gerichtsassessors Schadewaldt an die I.Große Strafkammer habe die Vorschrift des § 63 GVG verletzt.

Die Rüge ist unbegründet,

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Beschluß vom 7.Januar 1960, durch den der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1960 hinsichtlich der Zuteilung des Gerichtsassessors Schadewaldt ergänzt worden ist, nicht ergibt, aus welchem Grunde Gerichtsassessor Sc» der I.Großen Strafkammer zugeteilt worden ist, daß insbesondere die Voraussetzungen des § 63 Abs.2 GVG vorgelegen haben.

Der Senat hat daher Ermittlungen darüber veranlaßt, wie es zur Zuteilung des Gerichtsassessors Sc an die I.Große Strafkammer des Landgerichts in Flensburg gekommen ist. Diese Ermittlungen haben folgendes ergeben: Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors TOD, ües damals amtierenden Vertreters des verstorbenen Landgerichtspräsidenten, ist in der Präsidialsitzung am

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3.Dezember 1959 beschlossen worden, den Gerichtsassessor SCHE, acer dem Landgericht in Flensburg bereits als Hilfsrichter angehörte, den beiden Großen Strafkammern

mit je einem Sechstel seiner Arbeitskraft zuzuteilen, Bei der schriftlichen Niederlegung dieses Beschlusses - so hat sich der Landgerichtsdirektor Petersen weiter geäußert habe diese Zuteilung jedoch infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden. Dieses Versehen sei durch den Präsidialbeschluß vom 7.Januar 1960 berichtigt worden.

Demgegenüber hat sich die Revision auf den Standpunkt gestellt, daß für die Geschäftsverteilung, wie sie in der Sitzung des Präsidiums am 3.Dezember 1959 beschlossen worden sei, nur der von allen Mitgliedern des Präsidiums unterschriebene Geschäftsverteilungsplan maßgebend sei.

Selbst wenn man hiervon ausgeht, einen vorher mündlich gefaßten Beschluß über die Zuteilung des Gerichtsassessors SCHE 2.150 als durch den nachfolgenden schriftlichen . Geschäftsverteilungsplan als überholt ansieht, wäre jedoch die Zuteilung SEES an die beiden Großen Strafkanmern durch den "Ergänzungsbeschluß" vom 7.Jamuar 1960 nicht zu beanstanden. Es handelte sich nur um die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens, das zur Folge gehabt hatte, daß über die Zuteilung eines der zur Verfügung stehenden Richters des Landgerichts in Flensburg nicht entschieden war. Es wäre widersinnig, wenn dies nicht auch noch innerhalb des neuen Geschäftsjahres zulässig sein sollte, also - vorbehaltlich der sich aus § 63 Abs.2 GVG ergebenden Möglichkeiten — es nicht möglich wäre, ein Mitglied des Landgerichts mit richterlichen Aufgaben zu betrauen. In einem solchen Falle muß es dem Präsidium möglich sein, seinen Fehler sofort nach der Entdeckung zu berichtigen und den irrtümlich nicht berücksichtigten Richter einer oder mehreren Kammern zuzuteilen, Hiergegen sind jedenfalls dann Bedenken nicht vorhanden, wenn - wie hier - der Geschäftsverteilungsplan im übrigen hinsichtlich der

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Geschäftsverteilung und der Zuteilung der Richter unberührt bleibt und die Folgen des Versehens gleich zu Beginn des neuen Geschäftsjahres beseitigt werden.

Zu Unrecht meint die Revision ferner, es hätteein allgemeiner Plan darüber aufgestellt werden müssen, an welchen vorher bestimmten Sitzungstagen Gerichtsassessor SC teilnehmen werde. Es war allein Sache des Vorsitzenden, die Beisitzer für die einzelnen Verhandlungstage zu bestimmen. Im übrigen hatte dieser die Sitzungstage, an denen Gerichtsassessor Sc als Beisitzer mitwirken sollte, im voraus festgelegt.

2. Die Revision beanstandet als Verletzung des § 97 StPO, daß die Behandlungskartei des verstorbenen Arztes Dr.OWEB gegen die Angeklagte verwertet worden sei, obwohl ihr Ehemann Dr .O@iBund dessen Rechtsnachfolger nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.

Die Revision übersieht zunächst, daß die Behandlungskartei nicht beschlagnahmt, sondern von dem Gewahrsamsinhaber freiwillig an den vernehmenden Beamten der Staatseanwaltschaft herausgegeben worden und von diesem gemäß § 94 Abs.1 StPO in Verwahrung genommen worden ist. Dabei kam es nicht darauf an, wer als "Besitzer" der Urkunden anzusehen war, ob also Dr. VB etwa - wie die Revision meint -— nur Besitzdiener für die Erben war. Eine andere Frage ist es, ob die freiwillig herausgegebenen Urkunden in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken benutzt werden konnten oder ob dies durch ein Beweisverbot unzulässig war. Ein Beweisverbot konnte sich hier nur aus § 53 Abs.1 Nr.3 StPO ergeben. Es würde voraussetzen, daß ein zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigter die Aussage verweigert oder der Verwertung der Behandlungskartei widersprochen hätte. Das behauptet die Revision selbst nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist auch von keiner Seite in der Hauptverhandlung Widerspruch erhoben worden.

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II»

Die Sachrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:

Die Revision erblickt in den Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Vordatierung der Rezepte des Dr. OWiiD ausgeschlossen hat, einen Denkfehler. Dem ist zuzustimmen, soweit die Strafkammer die Vordatierung deshalb für ausgeschlossen hält, weil seit der letzten Pantoponverschreibung eine Woche vergangen gewesen sei und daher kein Grund für eine solche Maßnahme bestanden habe (UA S.17 und 21). Das Landgericht hat bei dieser Überlegung einen Umstand als bewiesen angesehen, der .erst zu beweisen war; denn die Rezepte konnten gerade vordatiert worden sein, um den Anschein zu erwecken, als sei seit der letzten Pantoponverschreibung bereits eine Woche verstrichen,

Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Zwar wird in allen in Betracht kommenden Fällen die Überzeugung der Strafkammer, daß die Rezepte das richtige Datum tragen, noch auf eine Reihe weiterer Beweismittel und Beweisanzeichen gestützt. Es 1äßt sich dem Urteil aber nicht einwandfrei entnehmen, daß diese von der beanstandeten Erwägung’ so unabhängig sind, daß sie schon für sieh allein die Strafkammer von der Richtigkeit ihrer Ansicht überzeugt hätten. Das gilt ohne weiteres von der Eintragung in die Behandlüngskartei, der Rechnung des Arztes, dem Stempel und der Eintragung der Apotheke, die auf das vordatierte Rezept abgestimmt sein können. Es verbleibt somit als möglicherweise selbständig nur die eidliche Bekundung des Apothekers, Deren Inhalt gibt das Urteil jedoch nicht wieder. Das Revisionsgericht kann daher nicht erkennen, ob schon auf der Aussage des Apothekers allein die Überzeugung der Strafkammer beruht.

Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts zu folgen, daß es gar nicht auf die Tage ankomme, an denen der Ehemann der Angeklagten mit dem Wagen

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nach Schleswig gefahren sei, um sich dort Pantopontabletten

verschreiben und in der Apotheke Allerdings würde die ZLussage der könne in der Zeit vom August bis mehr als zweimal in der Woch: in

aushändigen zu lassen. ıngeklagten, ihr Ehemann zum 1.Novemker 1958 nicht die Schleswiger Gegend

gefahren sein, auch dann objektiv unrichtig sein, wenn man die Tage nicht berücksichtigt, an denen der iThemann der Angeklagten zu dem angegebenen Zwecke nach Schleswig gefahren

sein soll. Die Angeklagte hatte aber in der Hauptverhandlung zugegeben, daß ihre Zeugenaussage (objektiv) unrichtig gewesen sein könne und geltend gemacht, sie habe diese

Unrichtigkeit nicht bedacht. Das

sieht die Strafkammer als

widerlegt an, Es läßt sich nicht ausschließen, daß insoweit auch die Vielzahl der festgestellten Fälle, an denen der Ehemann in der Gegend von Schleswig war, für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von Bedeutung war.

Aus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren von der Revision mit der Sachrüge vorgetragenen Einzelausführungen zum

Schuld- und Strafausspruch ankan.

Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachtartes Landgericht zurück-

zuverweisen.

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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen. |

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker