Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.02.1961 – 4 StR 552/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 552/60 2154 004
im Namen des Volkes
In der Strafssche gegen
die Hausfrau Hildegunde F CHEND seborene Tin mus Li geboren an MB. A ED: "oa
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Rotberg als Vorsitzender, ‚Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt HEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD _ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3). September 1960
zugunsten der Angeklagten im Kostenausspruch dahin geändert, daß der Landeskasse auch
L,
die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen
auferlegt werden. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ängeklagten FEED in Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. .
Von Rechts wegen
I-
Das Landgericht hat die Angeklagte FOEEEEED von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Hiergegen hat die Witwe des getöteten Die als Mebenklägerin zulässig Revision eingelegt. Sie hat die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
i. Das Rechtsmittel ist unbsgründet, soweit es die Aufnebung des angefochtenen Urteils zum Nachteil der Angeklagten erstrebt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Freisprechung in vollem Umfang. Irgendwelche Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin sind nicht erkennbar.
2. Dagegen führt das Rechtsmittel zu einer Änderung des Kostenausspruchs zugunsten der Angeklagten.
a) Nach § 301 StPO hat jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Rechtsmittelgegners abgeändert oder aufgehoben werden kann. Diese Vorschrift ist nach § 390 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Rechtsmittel des Privatklägers und nach anerkannter Rechtsprechung auch auf das Rechtsmittel des Nebenklägers entsprechend anzuwenden '(RGSt 41, 349, 350; 45, 13, 14 und 321, 326; BGHur. 9 zu § 401 RAogO; vgl.» auch RGSt 22, 400, 402). Der Senat hat daher auf die Revision der Nebenklägerin auch zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten FEED aufweist. Das ist im Kostenausspruch der Fall.
b) Die Strafkammer hat die Angeklagte - wie auch den früheren Mitangeklagten MED - manzels Beweises freigesprochen und es abgelehnt, § 467 Abs. 2 StPO anzuwenden, Weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen und die recht-
liche Würdigung des Landgerichts ergeben jedoch, da3 die Angeklagte TED wegen erwiesener Unschuld hätte freigesprochen werden müssen und daß ihr daher die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse zuzubilligen geuesen wäre (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Das Landgericht leitet die Schuldprüfung zwar mit der Bemerkung ein, daß die Angeklagte "nicht nachweislich fahrlässig" gehandelt habe; denn ihr sei "nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung schon nicht nachzuweisen, daß sie die ihr obliegende und mögliche Sorgfalt im Straßenverkehr verletzt habe". Dem folgen indes Ausführungen, aus denen sich eindeutig äie Überzeugung der Strafkammer ergibt, daß die Angeklagte erwiesenermaßen jede ihr nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt beachtet hat: Frau FTeEEEED näherte sich mit der nach der Verkehrsiage "nicht hohen Geschwindigkeit von 40 km/st" der späteren Unfallstelle; als sie des am rechten Straßenrand in Gegenrichtung haltenden Volkswagens ansichtig wurde, ermäßigte sie noch diese Geschwindigkeit. Sie lenkte ihr Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinweg auf die für sie linke Fahrbahn sehr weit nach links bis auf die nahe am gegenüberliegenden Fahrbahnrand verlegten Straßenbahnschienen und fuhr dort mit etwa 2 m Seitenabstand vom Ende der offenstehenden Tür des rechts haltenden Volkswagens, "also mit völlig ausreichenden Abstand" weiter. Damit hat Frau eiil> "bei der ersichtlich klaren und eindeutigen, vor allem aber auch völlig gefahriosen Verkehrslage ... alles ihrerseits Erforderlicne zur Vermeidung einer konkreten Ge-Yüährdung auch des" (aus dem Volkawaren ausgestiegenen) "Benthaus oder gar eines Zusammenstoßes mit ihm getan". Mit einem plötzlichen Zurücktaumeln und Rückwärtsfallen des unter erheblichem Alkoholeinfluß (2,54 %o) stehenden Benthaus hat sie nach der - rechisirrtunsfreien - Ansicht
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des Landgerichts "unter den festgestellten Umständen nicht rechnen können oder gar müssen". Da die von ihr wahrgenommenen zwei Personen, nämlich MED (der Fahrer des Volkswagens)
und BB runig und unauffällig hinter der offenen Tür
des Volkswagens standen, hatte sie "auf der sonst freien Straße gar keinen Anlaß zu weiterer außer der schon festgestellten von ihr geübten Vorsicht gehabt, auch nicht zur Abgabe eines Warnzeichens durch Hupen.
Diese Darlegungen rechtfertigen den Freispruch der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld. Daß das Landgericht diesen Schluß nicht gezogen hat, ist ein denkgesetzlicher Fenler. Nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 7, 1553) ist allerdings die Angeklagte durch eine Freisprechung mangels Beweises nicht als beschwert anzusehen; sie hätte daher das Urteil nicht mit dem Ziele anfechten können, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen zu werden. Demgemäß kann auch die Yirkung des Rechtsmittels der Nebenklägerin zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) insoweit zu keiner Berichtigung des Urteils führen. Das steht jedoch der Anvassung des Kostenausspruchs an die wirkliche Rechtslage nicht im Wege. Die Kostenentscheidung hätte die Angeklagte mit der Begründung anfechten können, daß die getroffenen Feststellungen ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld (oder zumindest die Verneinung eines begründeten Tatverdachts) rechtfertigten und daß deshalb die ihr - der Angeklasten - im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen Jer Landeskasse aufzuerlegen gewesen wären (BGHSt 7, 153, 156 f; 13, 149, 154; BGH VRS 16, 374; vgl. auch BGHSt 15, 78). Diesem Rechtsmittel hätte stattgegeben werden müssen, da die sine Auslagenerstattung ausschließenden Voraussetzungen des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Zugunsten der Ange-
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klagten kommt der zevision der Nebenklägerin die gleiche wirkung zu. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat von sich aus die Kostenentscheidung ändern.
c) Eine Erstreckung auf den rechtskräftig freigesprochenen früheren Mitangeklagten MED kommt nicht in Frage, weil die Feststellungen, die zur Anwendung des § 467 abs. 2 Satz 2 salbsatz 1 StPO führen, nur die Mitangeklagte Friedhoff betreffen (vgl. BGH NIW 1955, 997 = IM Nr. 6. zu § 357 StPO).
4) Da die Nebenklägerin mit der Revision den von ihr erstrebten Erfolg — die Aufhebung des Urteils zum Nachteil der angeklagten FEED - nicht erreicht hat, sind ihr außer den Kosten des Rechtsmittels die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (BGHSt 11, 189). |
Rotberg Krumne Kartin Lang-Hinrichsen Flitner