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BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 1 StR 6/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2120 064 ImNamen des Volkes In der Straisache gegen

1. den Transportunternehmer Johannes and aus 7 EEE. dort geboren am 0, 2. die Ehefrau Johanna R eborene A aus ,„ geboren am 1922 in N ut

2

wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher aktiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I, Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Bestechung (} 333 StGB) hat aus folgendem Grunde keinen Bestand:

Der Angestellte des Landesenischädigungsamts in Koblenz Karl Wilhelm Hug war dienstlich nit der Bearbeitung eines Antrags des angeklagten Phemannes auf Ersatz des Schadens befaßt, den dieser bei einem Zusammenstoß eines seiner Lastzüge mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte erlitten haite,. Hui forderte fehlende Antragsunterlagen an, wies auf die Möglichkeit einer Schadensvergütung auch für Wertminderung und Verdienstausfall hin und "bot sich an, bei der Zusammenstellung der Unterlagen und der Ergänzung des Antrags behilflich zu scin", Er erwartete ein Entgelt für seine Hilfe, gab das auch gen Angeklagten zu verstehen. Diese erkannten sein Änsinnen, gingen stillschweigend darauf ein und zahlten an ihn, der Ehemann 50.-- DM, die Ehefrau mindestens 300.-- DM.

In diesem Sachverhalt ist der Tatbestand des § 333 StGB nicht nachgewiesen. Nach den bisherigen Feststellungen gehörte nur die Bearbeitung von Schadensanmeldungen und die Vorb-reitung der Entscheidung über sie z den dienstlichen Übliegenheiten Huf; , nicht auch eine Verpflichtung, Gesuchstellern durch rechtliche Belehrung oder sonst bei der Abfassung ihrer Anträge zur Hand zu gehen. Lag dies Jedoch außerhalb seiner Amtspflichten, so wären die Angeklagten keiner Bestechung schuldig, wenn sie ihm nur sachgerechte und rechtlich einwandfreie Beratung oder Hilfe entlohnen wollten. Anders (vgl. RGSt 72, 70; BGH IM Nr. 5 zu § 332 StGB) dann, wenn sie ihn durch das (stillschwei-

gende) Versprechen und spätere Gewähren geldlicker Vorteile zu Winkelzüsen bei der Antragstellung und — wie in der Natur der Sache läge - als zuständigen Sachbearbeiter zugleich zu solcher Bearbeitung des Schadensfalles bestimuen wollten, daß er dabei seine Amtspflichten verletzte, etwa durch den Vorschlag einer ungerechtfertigt hohen Entschädigungssumme oder einer höheren Abschlagzahlung als sonst üblich oder durch eine bevorzugt rasche Erledigung des Antrags zum Nachteil anderer (BGH 1 StR 474/60 vom

8. November 1960 = 16 KMs 8/60 LG Koblenz und 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961 = 16 KMs 10/60 LG Koblenz). Hierüber fehlen jedoch bisher ausreichende Feststellungen.

Erst recht könnten die Angeklagten den Tatbestand der Bestechung verwirklicht haben, wenn es überhaupt zu den Amtspflichten Hungerbergs gehörte, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken oder sie gar selbst zur amtlichen Niederschrift aufzunehmen, und wenn ihn die Beschwerdeführer durch geldliche Vorteile zu Pflichtwidrigkeiten schon dabei bestimmen wollten, etwa den Schaden zu übernhöhen - eine Möglichkeit, die gerade bei Wertminderungsansprüchen und Forderungen auf Ersatz von Verdienstausfall naheliegt. In diese Richtung weist zwar die Behauptung der Revision, es habe eine dienstliche Anweisung des Landesentschädigungsamts bestanden, wonach die Sachbearbeiter den Antragstellern pehilflich sein sollten, alle ihnen rechtlich zustehenden Ansprüche zu erheben. Im Urteil ist jedoch nichts dergleichen festgestellt.

II, Im übrigen weist der Senat auf folgendes nin:

l. Zum Urteilsinhalt.

ee

a) Die Strafkammer hat festgestellt, da? Hug den Betrag von 50.-- DM als £rsatz seiner Fahrtauslagen ernielt. Im Widerspruch dazu hat sie die entsprechende Einlassung des angeklagten Ehemannes als eine bloße Schutzbehauptung gewertet.

Hu Latte die Angeklagten tatsächlich zur Vervollständigung ihres Schadensamtrags aufgesucht. Falls diese ihm mit dem Betrag von 50.-- DM nur die wirklichen Fahrtauslagen vergüteten, liegt die Annahme fern, daß sie ihm einen Vorteil im Sinne des § 333 StGB gewährten, zumal dann, wenn sie auf diese Weise die Kosten einer sonst notwendigen eigenen Reise sparten.

b) Las Landgericht hat aus der Höhe der Zuwendung gefolgert, daß es sich um ein HugiEB zuvor versprochenes Entgelt, nicht um eine nachträgliche Belohnung aus Dankbarkeit handelte. Das könnte nur für die von der Ehefrau gezahlte Suume von mindestens 300.-- IM zutreffen, nicht jedoch auch für den Hui von Ehemann vergüteten geringen Betrag von 50.-—- DM. Dieser kann daher nicht ohne weitere Feststellungen der Ehefrau als Mittäterin zugerechnet werden.

Umgekehrt ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkanmer die Zahlung der Summe von 300.-—- DM als von beiden Eheleuten versprochen auch dem angeklagten Ehemann zugerechnet hat. La er nach seiner eigenen Einlassung erkannte, GB Hu "sich etwas nebenbei verdienen wolle", kann er nicht gemeint haben, es habe sein Bewenden dabei, wenn er Hu Sie Fahrtauslagen erstatte.

2. Zur Revisionsbegründung.

Rechtsfehlerfrei hat die Strafkauner Hug a!s

Ermessensbeamten angesehen, Auch wer amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, kann Ermessen ausüben. Daß er dabei tatsächlich pflichtwidrig handelt, gehört nicht zum Tatbestand der Bestechung (vgl. BGHSt 15, 88, 92 zu § 332 StGB). Kichtig ist die Ausführung der Revision. daß im Falle des § 333 StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren des Vorteils der Antshandlung vorausgehen muß.

So kann es sich jedoch hier verhalten haben. Die Berechnung der Vorauszahlung und die abschließende Sachbsarbeitung des Schadensersatzandrags folgte zeitlich dem Besuch Hull: dei den Angeklagten und dabei ihrem (nach

der bisherigen Annahme des Landgerichts) abgegebenen Vorteilsversprechen nach.

Dr. Geier “ Dr. Peetz Bundesrichter Dr.Seibe befindet sich im Urlau und ist deshalb verhin dert, das Urteil zu un terschreiben.,

Dr. Geier willnms Hübner