Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.03.1961 – 1 StR 22/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kechtsbeistand Richard B aus He Saar . geboren an GE 19: in
wegen aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28, September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
An 8. Januar 1954 stieß der Personenkraftwagen der offenen Handelsgesellschaft Josef AP Nacht. in DEE / Saar, deren ständiger Rechtsberater der Angeklagte war, nit einen amerikanischen Militärlastwagen zusammen, der an unübersichtlicher Stelle zum Überholen eines 'vor ihm fahrenden Kraftwagens angesetzt hatte und durch plötzliches Brensen auf der vereisten Straße in die Gegenfahrbaın geriet. An dem PKW entstand Sachschaden. Die Insassen wurden verletzt, besonders schwer die mittlerweile verstorbene Mitinhaberin der Firma, die Witwe Margarete AB Zur Regelung des Schadensfalles wandte sich der von der Gesellschaft damit beauftragte Angeklagte an das damalige Sekretariat für US-Besatzungsschäden beim Landesentschädigungsgericht in Koblenz (jetzt Landesentschädigungsamt), das Schadensersatzansprüche von Deutschen gegen die amerikanischen »tationierungsstreitkräfte vorbereitend zu bearbeiten und dann dem für die Entscheidung zuständigen amerikanischen Claims Office Team in München entsprechende Vorschläge zu unterbreiten hatte. &r verhandelte wiederholt mit dem Angestellten Hug» ww :ı: dem zuständigen Sachbearbeiter. Dieser arbeitete unter seinem Abteilungsleiter bei der Prüfung der Anträge und der Fertigung der Entwürfe für die Entschädigungsvorschläge weitgehend selbständig, Nach einer längeren, den ganzen Tag beanspruchenden Unterredung am 2, April 1954, bei der die einzelnen Schadensposten eingehenä erörtert wurden, lud der Angeklagte den Angestellten Hui zur Entschädigung für das entgangene Mittagessen zum Abendessen ein. Bei dieser Gelegenheit stellte er ihm erneut die Eilbedürftigkeit der Schadensabwicklung vor und versprach, ihm 1.000,-- DM zu zahlen, wenn er den Fall schnell bearbeite und für die beschleunigte Weiterleitung
des Vorschlags an die Amerikaner sorge. Als ein von Hug 00] am 5. April 1954 entworfener Entschädigungsvorschlag vom geschäftsführenden Beamten seiner Behörde angehalten
und nicht an die amerikanische Dienststelle weitergeleitet wurde und als der Angeklagte auf eine Anfrage bei den Amerikanern erfuhr, daß der Vorschlag dort noch nicht eingegangen war, bat der Angeklagte den Angestellten Hug sesen Erstattung der Fahrtauslagen zur Besprechung der Sache nach Trier zu kommen. Bei dieser Unterredung machte er Hug WED sen vorschlag, gemeinsam nach München zu fahren und dort bei der amerikanischen Dienststelle vorzusprechen,
mit deren deutschem Dolmetscher Hug Sienstlich bekannt war. Als Hu äußerte, daß es ihn für eine
Fahrt nach München an der entsprechenden Garderobe Tehle, gab ihm der Angeklagte 300.-- DM zur Anschaffung eines Anzugs. An 9. Mai 1954 fand die vorgesehene Reise statt. Die durch Hug vernittelte Unterredung hatte den Erfolg, daß die amerikanische Dienststelle die Vorgänge in Koblenz anforderte. Auch die Fahrtkosten nach München wurden Hufe WEB von Angeklagten erstattet. Eine Zahlung der am 3. April 1954 versprochenen 1,000.-- DM erfolgte nicht.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tortgesevzter aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt, Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, welcher die Verletzung förmlichen und sachlichen hechts rügt.
Las Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Prozeßvoraussetzungen.
1. Verjährung,
Die Revision meint, das Strafklagerecht sei verjährt. Das twrifit nicht zu. Zwar ist der Name des Angeklagten in der Durchsuchungsanordnung des Autsgerichts Koblenz vom 12. Kärz 1959 nicht ausdrücklich genannt, 3 ergibt sich
jedSch aus den Akten, daß sich der dieser Anordnung voraussehende Antrag der Staatsanwaltschaft auch auf ihn bezog; denn dieser Antrag knüpft an einen polizeilichen Ermittlungsbericht an, in dem der Angeklagte namentlich genannt ist. “
2. Amnestig.
Die Ansicht der Revision, daß auf die Tat des Angeklagten die saarländischen Straffreiheitsgesetzes Nr. 485 und Nr. 556 vom 27, Januar und 22, Lezember 1956 Anwendung zu finden hätten, weil diese Gesetze nach § 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Lezember 1956 (BGBl I, 1011) Bundesrecht geworden seien, ist abwegig. Die genannten Gesetze können allein schon deshalb keine Anwendung finden, weil Straffreiheit von einem Lande nur in Bereich seiner Justizhoheit gewährt werden kann. Zudem hätten sie, wenn überhaupt, nur innerhalb ihres Geltungsbereichs Bundesrecht werden können (Art. 125 GG).
II. Verfahrensbeschwerde.
Die Küge, daß die Bezeichnung verlesener Schriftstücke nicht ins Protokoll aufgenommen und dadurch gegen 3 273 StPO verstoßen worden sei, ist eine unzulässige Protokollrüge (vgl. IR 20. Aufl. Anm. 8 zu § 271 StPo).
III. Die Sachrüge greift durch.
1. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe Hug die -uwendung der 1.000.-- DM versprochen, um sich das Wohlwollen HuBs zu erwerben und ihn zu einer möglichst günstigen und schnellen Abwicklung der Angelegenheit zu bewegen, er habe in diesem Rahmen eine Pflichtwidrigkeit Hug: zum mindesten in Kauf genonnen. Eine konkrete Pflichtwidrigkeit habe er sich dabei nicht
vorzustellen brauchen.
Danit ist die Anwendung des 3 333 StGB nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt an der Feststellung von tatsächlichen Vorstellungen des Angeklagten, aus denen entnommen werden könnte, daß er mit einem pflichtwidrigen Verhalten Hu s5 als Gegenleistung für das in Aussicht gestellte Geldgeschenk rechnete. Dies würde etwa der Fall sein, venn er erwartete, Huf verie mit kücksicht auf das versprochene Geschenk eine höhere Entschädigungssumme vorschlagen, als wenn er sich bei seinem Vorschlag ausschließ3- lich von sachlichen Erwägungen leiten ließe, Der Wunsch, sich durch das Geschenk lediglich des allgemeinen Wohlwollens des Beamten zu versichern, genügt nicht, Wollte der Angeklaste mit dem Geschenk eine Beschleunigung des Amtsgeschäfts erreichen, so konnte auch dieses Ziel allein die Anwendbarkeit des § 333 StGB nicht begründen, da die schnelle £rledigung anfallender Dienstgeschäfte ebenso im Bereich pflichtgemäßer Amtsführung liegt wie eine wohlwollende Behandlung des Publikums. Pflichtwidrige Beschleunigung verlangt nur der, der dem Beamten eine bevorzugt rasche Erledigung um den Preis der Benachteiligung anderer Gesuchsteller oder unter Verletzung oder Außerachtlassung sonst beachteter Grundsätze und Kautelen zumutet. Mag der Täter mangels Einblicks in den innerdienstlichen Betrieb der Behörde im allgemeinen auch keine klaren Vorstellungen haben, worin die erwartete Pflichtwidrigkeit im einzelnen bestehen könnte, so muß er doch wenigstens in solch allgemeinen Umrissen eine tatsächliche Vorstellung von dem erwarteten pflichtwidrigen Verhalten des Beamten besitzen. Daß er mit dem Geschenk "die Unbefangenheit des Beamten" trübt, ist für die Anwendung des § 333 StGB weder entscheidend noch ausreichend (vgl. BGHSt 15, 88; E6H 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960, NJW 1961, 469 Nr. 18:
ferner besonders zur Frage der pflichtwidrigen Beschlevunigung üle zur Veröffentlichung bestimnte Entscheidung BGH 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961).
2. Soweit das Landgericht in der Zuwendung der 300.--- DM zur Anschaffung eines Anzugs für die Reise nach München eine aktive Bestechung gesehen hat, können die Feststellungen gleichfalls die Verurteilung nicht tragen, In der bloßen Vermittlung des Zugangs zu den maßgebenden Personen der amerikanischen Dienststelle wäre noch nicht einmal eine in das Amt Hu: einschlagende Handlung, geschweige denn eine pflicnhtwidrige Amtshandlung zu schen. In einen sachlichen Eintreten für die Ansprüche der Firma A nit denen er dienstlich befaßt gewesen war unä ernewüs dienstlich befaßt werden konnte, wäre zwar eine in das Amt einschlagende Handlung Hu, eine oflichtwidrige Amtshandlung jedoch etwa nur dann zu erblicken, wenn der hohe 3Berag in dem vorher von ihm ausgearbeiteten Entschädigungsvorschlag von Rücksichten auf das in Aussicht gestellte Geschenk von 1.000.-- IM bestimmt gewesen wäre und die Vorsprache bei der amerikanischen Dienststelle dazu dienen sollte, den dortigen Sachbearbeiter für äiesen pflichtwidrig zustandegekommenen Vorschlag zu gewinnen. Dies müßte sich der Angeklagte zum mindesten als möglich vorgestellt haben, als er den Angestellten Hug bei der Begegnung in Trier mit dem tweschenk der 300.-- IM als Fürsprecher bei der amerikanischen Dienststelle gewinnen wollte, Damit wäre der Tatbestand erfüllt, auch wenn sich der Vorgang tatsächlich nicht so abgespielt haben sollte,
3. Ein weiterer - den Angeklagten allerdings nicht beschwerender - Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt darin, daß das Landgericht die zu 1. und 2. behandelten taten als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat,
I
Als der Angeklagte dem Angestellten Hu. die 1:.000.-.- IM versprach, konnte er noch gar nicht wissen, daß die
Linge einen Lauf nehmen würden, der eine Vorsprache bei der amerikanischen Dienststelle und eine Einschaltung Hug; bei dieser Vorsprache gegen Bezahlung ratsam erscheinen lies-
se. Deshalb konnte er die spätere Tat auch nicht in seinen Vorsatz aufnehmen:
Dr. Peetz Seibert Willms
Hübner Fischer