Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 13.01.1961 – 4 StR 500/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Antliche Sammlung: ja StGB §§ 226, 218 Abs. 3 Zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung besteht auch dann Gesetzeseinheit, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten zur Folge hatte. Der Täter ist aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jeäoch darf in Giesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden -(Im Anschluß an BGHSt 10, 312). >
Nachschlagewerk: ja 2 1 5 $) 0 1 0
Antliche Sammlung: ja
StGB §§ 226, 218 Abs. 3
Zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung besteht auch dann Gesetzeseinheit, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten zur Folge hatte. Der Täter ist aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jeäoch darf in Giesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des
§ 228 StGB - nicht unterschritten werden -(Im Anschluß an BGHSt 10, 312). >
BGH, Urt. v. 13. Januar 1961 - 4 StR 500/60 - | SchwG Paderborn
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den praktischen Arzt Dr. med. Friedrich Wilhelm R EEEEEEEED aus EB, geboren am . ED WB in Beil Kreis BE, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung u. &.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Dr. Röntgen gegen das Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 16. Juli 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 17. Juli 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte Dr. RW. der bereits mehrfach vorbestraft ist, an Betäubungsmittelsucht leidet und dem die Berufsausübung als Arzt durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 9. Juli 1958 untersagt wurde, ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit verbotener Ausübung des Arztberufs (Vergehen nach §§ 7, 9 der Reichsärzteordnung) und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.Seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt wurde angeordnet. Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt.
Er hat zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Dipl.-Ing. Dr. ing. Witola ICE am Abend des 7. Februar 1959 eine Abtreibung an der 19 Jahre alten, ledigen Buchhalterin Sierid HEW, die im fünften Monat mit Zwillingen schwanger war, vorgenommen. Die Tat wurde in der Wohnung des Mitangeklagten Dr. LIED ausgeführt. Dr. RED tötete auf mechanischem Wege, nänlich mit Hilfe einer Kornzange oder eines scharfen Löffels, die Zwillingsfrucht der Sigrid HB im Mutterleibe ab. Dabei verletzte er diese erheblich. Er durchstieß die Gebärmutter, zerfetzte das Gekröse des Dickdarmes an einer Stelle und zerriß diesen selbst (Enddarm) an anderer Stelle. Als Folge dieser Verletzungen stellte sich, im wesentlichen hervorgerufen durch Infektion aus dem zerrissenen Dickdarm, eine Bauchfellentzündung ein, an der sie am 10. Februar 1959 starb. Obwohl der Angeklagte am Tage nach dam Eingriff erkannte, daß bei dem Mädchen eine Le-
bensgefahr bestand, unterließ er es, mit dem erforderlichen Nachdruck für eine ordnungsgemäße ärtzliche Behandlung, insbesondere in einem Krankenhaus, zu sorgen. Dabei hat er nach der Überzeugung des Schwurgerichts billigend in kauf genommen, daß Sigrid bei Unterlassung einer solchen Behandlung sterben werde. Daß diese jeaoch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Todes hätte verhindern können, konnte der Tatrichter nicht feststellen.
Mit der Revision rügt Dr. Re die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschrif-
ten.
1, Die Verfahrensrüge
Er macht die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend und ist der Meinung, zur Trage der vom Schwurgericht angenommenen Unheilbarkeit der Rauschgsiftsucht und der Gefähräung der öffentlichen Sicherheit nach Verbüßung der Freiheitsstrafe hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen,
Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat zu der Frage bereits zwei Sachverständige gehört, die insoweit zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt waren, dem das Schwurgericht auch unter eigener Stellungnahme gefolgt ist (UA 5.36, 37). Daß darüber hinaus ein "Fachwissenschaftler" hätte vernommen und eine "Spezialuntersuchung" hätte stattfinden müssen, brauchte sich unter diesen Umständen dem Tatrichter nicht aufzudrängen.
2. Sachrüge
Die vom Angeklagten erhobenen Einzelangriffe gegen das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht sind ebenfalls unbegründet, Die Frage, ob der Angeklagte bei der Höhe der Strafe nach Ablauf der Strafverbüßung noch eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen werde, ist von dem Schwurgericht eingehend erötert und mit Erwägungen bejaht worden, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen (UA S. 37, 38). Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Unterbringung in einer Heilanstalt seine Bestrafung als Gewohnheitsverbrecher voraussetze. Der klare Wortlaut des § 42 b StGB steht dieser Auffassung entgegen.
Offensichtlich unbegründet ist auch die Meinung des Angeklagten, daß aus § 42 £f StGB zu folgern sei, bei einer drei Jahre übersteigenden Strafe käme eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
grundsätzlich nicht in Betracht.
Die auf Grund der Sachrüge vorzunehmende allgemeine Überprüfung des Urteils hat ebenfalls im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am Tage nach dem Eingriff, nachdem er erkannt hatte, daß er die Gebärmutter durchstoßen hatte und eine Blutung in die Bauchhöhle erfolgte, wußte, daß Sigrid bei einer solchen Verletzung und Blutung sterben konnte, er also mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Er sei auch überzeugt gewesen,
daß sie möglicherweise noch habe gerettet werden können, wenn sie alsbald in ordnungsmäßige Behandlung gekommen wäre, Er unternahm auch einen schwachen Versuch in dieser Richtung, indem er Dr. Lin empfahl, das Mädchen in ein Krankenhaus zu schaffen, jedoch nichts Nachhaltiges, damit dies tatsächlich geschah. Er hat auch weder das Mädchen noch Dr. Laskowski über den lebensgefährlichen Zustand aufgeklärt. Das Schwurgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich damit durch eine weitere selbständige Handlung eines versuchten Totschlags nach §§ 212, 43 StGB schuldig gemacht, und zwar durch eine pflichtwidrige Unterlassung. Seine Pflicht zum Handeln, nämlich für eine Rettung von Sigrid zu sorgen, habe sich aus seinem vorangegangenen Tun ergeben. Dies sei ihm auch zumutbar gewesen. Er könne sich nicht damit entschuldigen, er hätte sich, wenn er seiner Pflicht genügt hätte, der Gefahr ausgesetzt, als Täter der Abtreibung entdeckt zu werden. Das Schwurgericht ist jedoch auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, das Mädchen hätte noch am Leben erhalten werden können, wenn sie alsbald nach dem Besuch des Angeklagten am Mittag in ordnungsmäßige ärztliche Behandlung gekommen wäre. Hierfür habe nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden.
Rechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen.
Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, die möglichen und naheliegenden Folgen des Zustandes des Mädchens, nämlich der Tod, seien ihm grundsätzlich klar gewesen. Er habe ihn als mögliche Folge seines vorangegangenen Tuns billigend in Kauf genommen.
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Hinsichtlich der Billigung fehlt allerdings eine nähere ausdrückliche Begründung. Den Gesamt-. zusammennang des Urteils ist jedoch zu entnehmen, aus welchen Gründen das Schwurgericht zu seiner Überzeugung gelangt ist. Ein wichtiges Beweisanzeichen war ersichtlich die Stärke der Vorstellung, die der Angeklagte von der Möglichkeit des Erfolgseintritts hatte (die "naheliegenden Folgen" waren ihm grundsätzlich klar UA S. 28). Hinzu tritt vor allem die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe vermeiden wollen, als Täter der Abtreibung entdeckt zu werden. Er hat somit den möglichen Tod des Mädchens der Gefahr seiner Entdeckung als Täter vorgezogen. Zine solche innere Haltung und Willensrichtung ist für die Feststellung der Billigung ausreichend. Da ihm ferner klar gewesen ist, daß Sigrid möglicherweise noch habe gerettet werden können, wenn sie in ordänungsmäßige Behandlung gekommen und ein operativer Eingriff bei ihr vorgenommen worden wäre, ist der — auch für den Versuch genügende - bedingte Tat-
.vorsatz ausreichend festgestellt.
Zu Recht hat das Schwurgericht angenommen, daß zwischen der Abtreibung und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang Gesetzeseinheit besteht. Der Bundesgerichtshof hat in Bd. 10, 312 seiner Entscheidungssammlung diesen Grundsatz bisher zwar nur für das Verhältnis von § 218 Abs. 3 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 224 StGB ausgesprochen. Die dort angestellten grundsätzlichen Erwägungen, zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung bestehe Gesetzeseinheit, finden jedoch auch auf das Verhält-
nis zur vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 226 StGB) Anwendung. Auch diese Vorschrift setzt
eine Körperverletzung voraus. § 218 Abs. 3 StGB zehrt aber die zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene vorsätzliche Körperverletzung auf. Mithin kann auch der an den Tatbestand der Körperverletzung anknüpfende § 226 StGB keine Anwendung finden. Allerdings darf auch hier die
in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden (entsprechend BGHSt 10, 312). Dagegen ergeben sich gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Abtreibung und fahrlässiger Tötung keine rechtlichen Bedenken, da beide Vorschriften verschiedene
Rechtsgüter schützen.
Das Schwurgericht ist ferner im Binklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 7, 287 davon ausgegangen, daß die Selbständigkeit des zur weiteren Verurteilung wegen versuchten Totschlags führenden Tötungsvorsatzes nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß sich das angegriffene Rechtsgut des Lebens infolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bereits in der Vernichtung befand, als der bedingte Tötungsvorsatz gefaßt wurde, und daß es unerheblich ist, daß der durch die Fahrlässigkeit bewirkte und der von Tötungsvorsatz umfaßte Tötungserfolg ein und derselbe varen. Denn wie der Senat (aa0) bereits ausgeführt hat, ist dieser Erfolg bei der Fahrlässigkeitstat nicht gewollt und durch die vorsätzlich begangene Tat nicht erreicht worden. Die Verwirklichung des Tötungsvorsatzes aurch Unterlassung fiel auch nicht mit der fahrlässigen Verursachung des Todes durch die Abtreibungshandlung zusammen. Vielmehr setzte der Versuch erst ein, als der
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Aangeklagte die Ursache für den Tod gesetzt hatte. Eine einheitliche Handlung, in der sich die Schuldiformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit ineinanderfügen könnten, liegt also nicht vor.
Auch hinsichtlich der Strafzumessung ergeben sich keine Bedenken. Das Schwurgericht führt aus, es habe berücksichtigt, daß der Angeklagte bei beiden Taten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt habe. Im Falle des versuchten Totschlags hat es ferner von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Strafe nach §§ 43, 44 StGB zu ermäßigen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das Schwurgericht könnte etwa angenommen haben, daß eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nur als allgemeiner strafmindernder Umstand in Betracht käme und bei ihr nicht ebenfalls gemäß § 44 StGB von einem milderen Strafrahmen ausgegangen werden könne. Diese Möglichkeit ist so bekannt, daß kein Raum für die Annahme wäre, das Schwurgericht könnte dies übersehen haben. Hiergegen sprechen auch nicht die Ausführungen UA S. 35, wonach die Tatsache, daß der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig war, nicht dazu führen könne, auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen. Denn der Zusammenhang ergibt, daß das Schwurgericht hiermit nicht die rechtliche Möglichkeit verneinen, sondern nur die Milderung wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles versagen wollte. Mithin sind die Ausführungen des Urteils dahin auszulegen, daß das Schwurgericht hinsichtlich des Versuchs von der Möglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht hat, hinsichtlich der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit in Kenntnis der rechtlichen Möglich-
keit jedoch nicht. Diesen Gesichtspunkt hat es bewußt
nur allgemein strafmindernd berücksichtigen wollen, u.a.
ersichtlich auf Grund der Erwägung, daß der Angeklagte durch seine Rauschgiftsucht diesen in seinen Folgen ihm als Arzt bekannten Zustand selbst zu verantworten‘
habe. Ein Rechtsfehler liegt mithin nicht vor.
Rotberg. Bauer Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler