Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 12.01.1961 – 4 StR 301/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
J6G 8 17 Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich bereits in seiner ersten Siraftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon v o.xr der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Straftaten begangen werden. Ice 8 74 Die Nichtfreistellung Jugendlicher, die einer Straftat _ für schuldig befunden worden sind, von Kosten und Aus-Jagen bedarf namentlich dann ausdrücklicher Erörterung, wenn bei mehreren Jugendlichen unterschiedliche geldiiche Verhältnisse vorliegen. Paz
Nachschlagewerk: ja . | 2175 094 |
Amtliche Sammlung: ja
J6G 8 17
Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich bereits in seiner ersten Siraftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon v o.xr der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Straftaten begangen werden.
Ice 8 74
Die Nichtfreistellung Jugendlicher, die einer Straftat _ für schuldig befunden worden sind, von Kosten und Aus-Jagen bedarf namentlich dann ausdrücklicher Erörterung, wenn bei mehreren Jugendlichen unterschiedliche geldiiche Verhältnisse vorliegen.
Paz
BGH, Urt. v..29. September 1961 - 4 StR 301/61 - IC Essen
4_SiR_301/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Günter C EB aus Bob: dort geboren an @. DB EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Berglehriing Rudolf > aus KOEEEEEEE GEM; geboren an. ED in KO, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
3. den Bergjungmann Paul Br «REED aus Bo@WB, geboren am MB. PER, in MB; zur Zeit in Untersuchüngshaft, |
wegen schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Börizler Bundesrichter Dr. Sanders ‘ als beisitzende Richter, Oberstaatsamalt m in der Verhanälung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschafit,
Justizangesiellter > ’ als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
'. - für Recht erkannt: ’ I. Das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Januar 1961 ! wird
le. auf die Revision des Angeklagten Günter Cam nit don Feststellungen im Kostenausspruch, insoweit auch zu Gunsten der Angeklagten Pw, BED und SCHE.
2. auf die Revisionen der Angeklagten CE und Brain mit den Feststellungen im Straf- und Kostenausspruch
aufgehoben. .
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Gü> CE und Br werden verworfen.
IV. Dem. Angeklagten Günter Ce wird die seit dem 13. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate übersieigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
I. Die Strafkammer hat die Angeklagten Günter Cammmn; :@ED und Br@B als Mitiäter eines am 13. September 1960 auf Öffentlicher Straße zum Nachteil des 39jährigen Werner Gi@B verübten Raubes verurteilt, an dem noch zwei weitere Kameraden von ihnen beteiligt waren.
Der maßgebliche Mittäter war der rechtskräftig verurteilte Theodor COEEEB: Er schlug Gi@B zu Boden und nahm dem einige Zeit Besinnungslosen, während er weiter auf ihn einschiug, aus der Gesäßtasche zwei Lohntüten, einen Ausweis und mehrere Lotio-Scheine. Nach der Tat besahen sich die fünf Komplicen den in Höhe von zusammen 70 DM erbeuteten Betrag und verabredeien, ihn unter sich und drei weiteren Kameraden, die sich Schon vor der Tat in ihrer und des Überfallenen Gesellschaft befunden hatten, ‚gleichmäßig zu verteilen, so dag auf jeden von ihnen eiwa 9 DM treffen sollten. Günter CB erhielt seinen Teil, Gäde 17,50 DM, während Br leer ausging, weil er, wie die übrigen Beteiligten, am nächsten Tag bereits verhaftet wurde und das in einem 50 DM-Schein bestehende Hauptstück der Beute noch nicht gewechselt worden war.
Wie die Strafkammer für erwiesen hält, war der Plan, Gig, der die Angeklagten auf der Straße getroffen, sich mit ihnen unterhalten und ihnen mehrere Flaschen Bier gekauft hatte, zu überfallen und ihm sein Geld gewaltsam wegzunehmen, im Flüsterton unter den Beteiligten besprochen worden. Dabei brachte, so stellt die Strafkamner ferner fest, einer von ihnen - wer, blieb ungeklärt - den Gedanken auf, daß man Gig "vor den Kopf schlagen"
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neunte
und ihm dann das Geld abnehmen solle. Allen Angeklagten sei diese Absicht bekannt gewesen. Sie hätten sie sofort gebilligt, da sie sämtlich an dem Geld Gin interessiert gewesen seien. Während der älteste und aktivste unter ihnen, Theodor CP, mit GIB an eine nicht besonders belebte Stelle eines Feldwegs vorausgegangen sei, seien ihnen die vier anderen, darunter die drei Beschwerdeführer, gefolgt, die plangemäß an der bestimmten Stelle einen Streit untereinander vorgetäuscht hätten, in den Theodor CB scheinbar eingreifen, bei
dem er aber in Wirklichkeit den Schlag gegen Gi@P führen
sollte. So kam es dann auch.
Zur Tatzeit war Günter Cie Hexranwachsender, CB uns Br@iB waren Jugendliche. Auf Günter Ce hat die Strafkammer Jugendsirafrecht angewandt, weil die gesamte Würdigung seiner Persönlichkeit, auch unter Berücksichtigung der Umwelibedingungen, ergebe, daß er zur ‘ Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geisiigen Entiwicklung noch einem Jugenälichen gleichgesianden habe (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Gegen jeden dieser drei Angeklagten hat die Strafkammer auf Jugenästrafe, gegen Günter CB auf ein Jahr vier Monate, gegen Gäde auf ein Jahr und gegen Br@® auf zehn Monate, erkannt, weil in ihrer Tat schädliche Neigungen hervorgetreten seien und deshalb Erziehungsmaßregeln und Zuchtmiitel zur Erziehung nicht ausreichten,. weil aber auch die Schwere : ihrer Schuld Strafe erfordere (§ 17 Abs. 2 J6G).»
II. Die Revisionen der Beschwerdeführer.
1. Zur Revision des Angeklagten Günter_C.
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a) Er sieht einen Mangel der dem Landgericht obliegenden Aufklärung darin, daß es darüber, ob ex im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeitzgehandelt habe, keinen Sachverständigen vernommen hat. Zu solcher Vernelmung habe die Strafkammer deshalb Anlaß gehabt, weil der Angeklagte nach ihren Feststellungen dic Hilfsschule besucht habe, ferner aus der zweiten Ehe seiner Mutter ein schvachsinniges Kind hervorgesangen sei und weil schließlich der Angeklagte vor der Tat Bier getrunken habe.
. Die Strafkammer befaßt sich in ihren Urteilsgründen nicht mit der Frage, ob auf den Angeklagten die Vor-
aussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zuträfen. Ihrem
Schweigen ist zu entnehmen, daß sie diese Vorausseizungen für nicht gegeben hielt. Wie ihren Feststellungen im einzelnen zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte vor der Tat etwa eine Flasche Bier getrunken (UA S. 17). Die
Hilfsschule hatte er nach zwei Jahren ordentlicher Volks-
schulzeit vier Jahre lang besucht (UA S. 7). Nach seiner Schulentlassung war er drei Jahre als Hilfsarbeiter tätig, bis er vertragsbrüchig wurde. Nur von einer Halbschwester, dje zusammen mit weiteren fünf Geschwistern der zweiten Ehe seiner Mutter entstammi, ist festgestellt,daß sie wegen Schwachsinns in einer Anstalt untergebrachi iste
Für keines der fünf Kinder aus erster Ehe der Mutter, zu
denen der Angeklagte zählt, ist eine gleiche Feststellung
‚ im Urteil enthalten. Die dennoch anzunehmende Minderbega-
bung des Angeklagten war nicht so auffällig, daß die Strafkammer nur mit Hilfe eines Sachverständigen sich ein zuireffendes Urteil über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hätte bilden dürfen. Dem geringfügigen Alkoholgenuß kam insoweit offensichtlich keinerlei Bedeutung zu.
b) Mit seiner sachlichrechtlichen Rüge wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme der Strafkammer , er habe die gemeinschaftliche Tat gebilligt und sich daran als Mittäter, nicht nur als Gehilfe beteiligt. Im Gegensatz zu dem, was in der Revisionsbegründung behauptet wird, hält die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, er habe sich gegen die Ausführung des Plans exnstlich mit den Worten "ohne mich!" gewandt und deshalb die Tat nicht gebilligt. Ihre gegen-. teilige Überzeugung durfte die Strafkammer darauf gründen, daß der Angeklagte sich der Gruppe der drei anschloß, welche dicht hinter Theodor Con und ci ging, nach L Ausführung der Tat mit der Beute ebenso wie die anderen die Flucht ergriff, die Teilung des geraubten Geldes mitplante und schließlich den vorgesehenen Anteil daran erhielt. Mit der Meinung, der Angeklagte sei einer "gewissen Massenpsychose" folgend mitgegangen, habe aber die Tat nicht gebilligt, obwohl er an der Teilung der Beute beteiligt war, vertritt die Revision eine Auffassung über die Finstellung des Angeklagten, die derjenigen der Strafkammer entgegengesetzt ist. Die Ansicht der Strafkammer wäre nur dann rechtlich fehlerhaft, wenn sie mit Denkgesetzen in Widerspruch stände. Das aber ist nicht der Fall.
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Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Tat- ‚beitrag des Angeklagten als Mittäterschaft wertet, entsprechen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Anforderungen, denen eine Tatbeteiligung genügen muß, um als Mittäterschaft und nicht als bloße Beihilfe angesehen werden zu könnens
c) Die Revision wendet sich vor allem gegen die Meinung der Strafkammer, in der Tat des Angeklagten seien
schädliche Neigungen zu Tage getreten und die Schuld des Angeklagten wiege schwer.
aa) Die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten begründet die Strafkammer mit dem Hinweis darauf, daß er in der letzten Zeit vor der Tat laufend seinen Arbeitsplatz wechselte und schließlich jegliche Arbeit ‚ablehnte, daß er ein halbes Jahr vor der neuen Tat einen versuchten Diebstahl beging und trotz des hierfür gegen ihn verhängten Freizeitarrestes nunmehr sich an einer "üblen" Straftat mit "häßlichen Begleitumständen" beteiligte, die insbesondere in der Ausnützung der Gutmütigkeit Gi@Wp und Ger Heimtücke des Überfalls auf ihn bestanden. Diese Erwägungen rechiferiigen den Schluß auf schääliche Neigungen. Was die Revision hiergegen geltend macht, ist lediglich eine andere Wertung der Persönlichkeit und äer Tat des Angeklagten, ohne daß Gründe angeführt werden, die die entgegengesetzte Auffassung der Strafkammer als fehlerhaft erscheinen lassen könnten.
bb) Mit Recht durfte die Strafkammer den Tatbei-
trag des Angeklagten auch als schwer schuldhaftes Unrecht kennzeichnen, das aus Sühne- und Erziehungsgründen nur mit einer Jugendstrafe geahndet werden könne. Die Annahme wird nicht deshalb fragwürdig, weil der Angeklagte eine untergeoränete Rolle bei der Tatausführung spielte oder, wie die Revision es bezeichnet, nur "mitgelaufen" und in seinem Wesen "primitiv" geartet sei. Dafür, daß, wie die Revision meint, die $trafkammer den Angeklagten nur deshalb mit der zweithöchsten Strafe (nach seinem erwachsenen
xuder Theodor) belegt habe, weil er der zweitälteste unter den Angeklagten war, fehlt es an genügendem Anhalt»
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Die Verzögerung in der Reife des Angeklagten stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Deshalb kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, sie habe diesen Umstand
bei dem Strafmaß außer acht gelassen. Bei Bemessung der Strafhöhe hat sie ausdrücklich neben dem Sühnebedürfnis die erzieherische Notwendigkeit, die für diese Höhe spreche, betont. Der Vorwurf der Revision, der Sirafkamner sei es nur um Sühne und nicht um Erziehung gegangen, entbehrt deshalb der Berechtigung. Die Anrechnung der Untersuchungshaft konnte im Gegensatz zur Meinung der Revision auch aus orzieherischen Gründen geschehen sein. - +
‘d} Die Strafkammer hat die Kosten des Verfahrens den Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind, auferlegt. Zur Begründung dieses Teils ihrer Entscheidung verweist sie lediglich "auf §§ 465, 467 StPO". Sie sagt nichts darüber, daß sie von der Möglichkeit,nach § 74 JGG von einer Kostenbelastung der Angeklagten abzusehen, keinen Gebrauch mache.
| .. Die Revision schließt daraus im Ergebnis mit Recht, daß die Strafkammer sich dieser Möglichkeit bei der Kostenentscheidung nicht bewußt war. Allerdings hat der erkennende Senat zu einem anderen Fall, in welchem die Kostenend- gK« scheidung einer Jugendkammer zu Lasten des jugendlichen Verurteilten ebenfalls ohne Hinweis auf die Möglichkeit des § 74 JGG lediglich damit begründet war, daß "sich die Kostenentscheidung nach den §§ 465, 467 StPO rechtfertige", dargelegt, es könne daraus nicht geschlossen werden, die Jugendkammer habe "diese seit Jahren bestehende und ihr naturgemäß geläufige VorsChrift" übersehen. Damals brachte der Senat zum Ausdruck, daß sich die Jugendkammer bei der gegebenen Sachlage nicht dazu veranlaßt gesehen habe, die Bestimmung des § 74 JGG anzuwenden.
Im Gegensatz zu dem damaligen Fall, in welchem es sich nur um einen einzigen Angeklagten handelte, betrifft die gleichlautende Kostenentscheidung in dieser Sache sieben verurteilie Angeklagte. Zur Begründung der Kostenentscheidung ist einheitlich nur auf §§ 465, 467 StPO hingewiesen. Dafür, daß eiwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Verurteiltien so sehr miteinander übereingestimmt hätten, daß die Kostenentscheidung einheitlich nachteilig für sie lauten durfte, fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegenteil lassen schon die Feststellungen des Landgerichts erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Angeklagten erkennen, die auch für die Kostenentscheidung in die Waagschale fallen können. Unter diesen Umständen entnimmt der Senat der Tatsache, daß die Kostenentscheidung unierschiedslos getroffen worden ist. | und so hätte getroffen werden dürfen, wenn lediglich die Bestimmungen der Strafprozeßordnung anwendbar gewesen wären, daß die Strafkammer die Möglichkeit des § 74 JGG übersehen hat»
Dieser Mangel des Urteils beschwert im gleichen Maße auch die verurteilten Angeklagten, die nichi Revision eingelegt haben, nämlich die Angeklagten reBED; BED und S@MEB. Der Senat hat daher die Kostenentscheidung auch zu ihren Gunsten mit aufgehoben (§ 357 StPO).
2. Zur Revision des Angeklagten CP.
Er bekämpft lediglich den Strafausspruch. Auch er wendet sich insoweit gegen die Annahme, daß bei ihm schädliche Neigungen in seiner Tatbeteiligung offenbar geworden seien und daß seine Schuld schwer wiege.
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Die Annahme der Strafkammer, bei diesem Angeklagten hätten sich schädliche Neigungen in seiner Tat gezeigt, begegnet auf Grund der bisherigen Feststellungen des Tatgerichts erheblichen Bedenken. Bei der Schilderung dss Werdegangs dieses Angeklagten, der zur Zeit der Tat den Beruf eines -Bergmanns erlernte und diese Lehre nach Entlassung aus der vorübergehenden Untersuchungshaft in vorliegender Sache fortsetzte, erwähnt die Strafkammer, daß er - abgesehen von zwei geringfügigen Verkehrsübertretungen — bis zur jetzigen Tat nicht nachteilig aufgefallen sei. Er wie seine Großeltern, bei denen er unter besten persönlichen und räumlichen Umständen untergebracht sei, -genössen einen einwandfreien Ruf. Außer einem wöchentlichen Taschengeld von 5 Dü liefere er ihnen seinen gesamten Lohn ab, den sie für ihn ansparen (UA S. 6).
'Dennoch glaubt die Strafkammer auf schädliche Neigungen bei ihm "aus der Art der Tat" und "den Umständen ihrer Ausführung" schließen zu dürfen (VA S. 26); wobei sie zusätzlich darauf hinweist, daß er es gewesen sei, der mit den Täuschungshandlungen gegenüber Giese am Tatort begonnen habe.
Es sind zwar Straftaten jugendlicher Täter denkbar, in denen sich schädliche Neigungen schon dann kundtun, wenn es sich um erstmalige Verfehlungen handelt. Dam _ wird es aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln des Jugendlichen bedürfen, die entscheidend zur Begehung der Tat beigetragen haben. Denn von schädlichen Neigungen eines Menschen, die in einer bestimmten Tat hervorgeireten sind, kann regelmäßig nur
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gesprochen werden, wenn sie schon vor der Tai in seinem Chrakter, wenn auch verborgen, angelegt waren. Es muß sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige
‘ Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung siören werde (BGH GA 1958, 47 - bei Herlan = MDR 1957, 397 - bei Dallinger -). Zu alledem enthält das Urteil keinerlei Erwägungen:
Bei ihrer hiernach erforderlichen neuen Beurteilung wirä die Strafkammer Gelegenheit haben zu bedenken, ob es sich bei dem Beitrag des Angeklagien GB nicht um eine durch äie Umstände begünstigte Gelegenheitstat gehandelt und dabei falsch versiandene Abenteuerlust mitgespielit haben kann:
Die dargelegten Mängel in der Begründung der Meinung der Strafkammer, beim Angeklagten seien schädliche Neigungen zu Tage getreten, müßten selbst dann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die Strafkammer. mit Recht die in seiner Tat liegende Schuld als schwer hätte beurteilen und deshalb Strafe für erforderlich halten dürfen. Denn mindestens könnte dieser Mangel die Höhe der erkannten Jugendstrafe zu seinem Nachteil beeinflußt haben, Indessen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung aus dem in § 17 JCG vorgesehenen Grund der Schwere der Schuld nur dann auf Jugendstrafe erkennen dürfen, wenn diese aus
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- 1=-
erzieherischen Gründen erforderlich ist. Denn für die Frage, ob und in welcher Höhe die reine Schuldstrafe dieser Bestimmung verhängt werden soll, ist in ersier Linie das Wohl des Jugenälichen maßgebend. Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei seine charakterliche Haltung und sein Persönlichkeitsbild. ‚Demgegenüber kommt dem äußeren Unrechisgehalt seiner Tat nur insofern Bedeutung bei, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schuldhöhe gezögen werden können. Gesichtspunkte des Schutzes der Allgemeinheit müssen dagegen zurücktreten (4 STR 387/60 vom 11. November 1960 in BCHSt 15, 224).
3. Zur Revision des Angeklagten Br®.
Die Behauptung in seiner Revisionsbegründung, er sei nur aus Neugierde zu dem vereinbarten Tatort mitgegangen, widerspricht der ausdrücklichen Feststellung der Sirafkammer, daß auch er die Tai gebilligt und an der Beute habe Anteil haben wollen. Dieses Vorbringen kann deshalb im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden.
Die Strafkammer durfte ohne Rechtsverstoß daraus,
daß der Angeklagte sich in Kenntnis und Billigung des F geplanten Vorhabens den übrigen anschloß und die Teilung der Beute mitbesprach, schließen, daß auch er nichi
nur mit dem Willen, eine fremde Mat zu unterstützen, handelte, sondern die Tat der anderen auch als eigene wollte. |
Dagegen bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, auch bei ihm seien schädliche. Neigungen in der Tat offenbar geworden und auch seine Schuld wiege schwer;
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die gleichen Bedenken wie beim Angeklagten CB. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Angeklagten GEW una Brein wird die Strafkammer ebenfalls § 74 JGG zu beachten
haben.
Roiberg Krumme Sauer
"Börtzler. Sanders
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