Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 10.01.1961 – 1 StR 517/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Maßnahmen, die in ihren Voraussetzungen zweifelhaft sind und über die von einem anderen Gericht zu entscheiden wäre, sind nicht geeignet, eine sonst erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalti abzuwenden.
2108 083
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
SteB § 42 b
Maßnahmen, die in ihren Voraussetzungen zweifelhaft sind und über die von einem anderen Gericht zu entscheiden wäre, sind nicht geeignet, eine sonst erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalti abzuwenden.
BGH, Urt. v. 10. Januar 1961 - 1 StR 517/60 - LG München II
3_StUR_ 311 |
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Eugen Andreas Peter r EEE aus
TO: Kıs. VO zeboren am GEREEED 1915 — BD — PB
wegen fortgesetzten Betrugs U.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
für Recht erkannt:
als ED Deanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben; soweit 08 von der Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt abgesehen hat.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagie gründete im Jahre 1953 mit seiner Ehefrau die Firma "M. TEE KG: Klinikeinrichtungen, Technische Beratung der ärztlichen Praxis". Komplementärin der Firma war seine Ehefrau, Kommanditist mit einer Einlage von nur 500.-- DM er selbst. Trotzdem handelte es sich praktisch um ein Unternehmen des Angeklagten, der das Geschäft mittels der ihm erteilten Einzelprokura vollkommen selbständig führte. Die zunächst mit sogenannten Kleingeschäfien erzielten günstigen Umsätze veranlaßtien den Angeklagten, das Unternehmen stark auszuweiten, dabei unlautiers Methoden anzuwenden und sich schließlich in eine Lage zu bringen, aus der er nur darin einen Ausweg sah, daß er Verbinälichkeiten aus früheren Geschäften durch neue, seine finanzielle Leistungskraft übersteigende Abschlüsse zu vereinigen versuchte. Seit Mai 1955 beschaffte er sich äie zur Fortführung des Geschäfts erforderlichen beträchtlichen Mittel durch raffinierte Täuschungsmanöver gegenüber den die abgeschlossenen Lieferverträge kreditierenden Teilzahlungsbanken und seinen Kunden, die er durch das Versprechen von Darlehen und sogenannten Wechselbeihilfen köderte und zur Unterzeichnung von sachlich unrichtigen Erklärungen über geleistete Anzahlungen, erhaltene Lieferungen und ihre eigene Leistungsfähigkeit veranlaßte., In einem Falle versah er die Selbstauskunft eines Arztes mit zusätzlichen Einträgen und machte von der so verfälschten Urkunde zur Täuschung eines anderen Geschäftspartners Gebrauch. Als das Geschäft im Jahre 1956 zusammenbrach, waren Schulden von weit über einer Million DM vorhanden.
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Das Landgericht hat den Ängeklagien wegen fortgesetzien Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm :auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung jedes Handelsgewerbes untersagt. Von der Anordnung der Unterbringung des hirnverletzten und deshalb im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstali hat es abgesehen. Hiergegen richtet sich äje vom Generalbundesanwalt verireiene Revision der Staatsanwalischaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Bei dem Angeklagten besteht nach den Feststellungen eine »sychopathische Charakterveranlagung, die zu gesieigerter Aktivität führt und sich dabei in einer unkritischen, unvorsichtigen, unzuverlässigen und selbstsüchiigen Einstellung äußert, wobei ein ungewöhnlicher Ehrgeiz und eine auffallende Geltungssucht in Erscheinung treten. Seine traumatische Hirnschädigung hat diese Yeranlagung krankhaft vertieft und einerseits seine Krilikund Urteilsfähigkeit herabgesetzt, andererseits eine übersteigerte Betriebsamkeit und Enthemmung zur Folge gehabt. Die Strafkammer bezeichnet es als in hohem Grade wahrscheinlich, daß der Angeklagte im Rahmen einer neuen Geschäftsgwündung weitere gleichartige Streftaten begehen werde, wenn er dazu Gelegenheit erhält. Sie ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon überI- zeurt, daß der ehrgeizige und geltungssüchtige Angeklagie kein "Peläd-, Wald- und Wiesenbetrüger" ist und daß Bstrügereien in kleinerem Rahmen ihm als "unter seiner Würde liegend" persönlichkeitsfremd sind. Sie hat deshalb Naßnahnmen für ausreichend angesehen, die eine neue kaufwännische Tätigkeit des Angeklagten in großen Stil ver-
hindern können und hält es in diesem Sinne für hinlänglich, wenn der Angeklagte wegen Geistesschwäche entmwündigt wird. Sie meint, ein Vormund könne den Angeklagten Jederzeit daran hindern, ein neves Geschäftsunternehnen zu betreiben. Die Voraussetzungen für seine Entmündigung sieht das Landgericht als gegeben an, weil er infolge seiner geistigen Fehlhaltung, die sich in der Verfolgung phantastischer Pläne zur Gründung von Kreditgenossenschaften, Klinikringen und dgl. äußere, nicht nur seine Familie, sondern auch sich selbst weiterem Unglück aussetze und deshalb zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht in der Lage sei.
Gegen diese Ausführungen des Landgerichts bestehen durchgreifende Bedenken, und zwar schon deshalb, weil die Annahme, der Angeklagte könne mit Rücksicht auf seine geistige Erkrankung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB entmündigt werden, nicht unzweifelhaft ist.
Die Revision weist mit Rech5 darauf hin, daß die. Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Gegensatz etwa zur Entmündigung wegen Trunksucht nicht (auch) dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern allein den Schutz des Kranken im Auge hat. Deshalb kann eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bei einem geistig ET- krankteniimmer nur so weit gehen, als es diesem an der Fähigkeit zur ordentlichen Besorgung seiner Angelegenheiten mangelt. Infolgedessen unterscheidet das Gesetz bereits nach dem Grade der Erkrankung zwischen Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Entmündigung wegen Geistesschwäche. Es 1ä8t eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit, die den Entmündigien geschäftsunfähig macht und einem noch nicht Siebenjährigen gleichgestellt (§ 104 BGB), nur dann
za, wenn die Fähigkeit zu freier Willensbestimnung bei dem Kranken entweder gänzlich aufgehoben oder doch so sehr beeinträchtigt ist, daß er auf der Stufe eines
noch nicht siebenjährigen Kindes steht, während in
Fällen minderschwerer geistiger Erkrankung nur die Entmündigung wegen Geistesschwäche in Betracht kommt,
welche den Enimündigten gemäß § 114 BGB einem Minderjährigen gleächstellt, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, und ihm damit die beschränkte Geschäfisfähigkeii nach Maßgabe der §§ 106 £ BGB beläßi. Aber damit ist nichi äie einzige Begrenzung für die Zulässigkeit der Entmündigung aufgezeigt, die sich aus dem ausschiießlich an der Ferson des Kranken ausgerichteten Schutzzweck der Vorschri!i”t ergibt. Da die rechtliche Handlungsfähigkeit nur soweit beschränkt werden soll, als die Fähigkeit zu freier Willensbestimmung eingeenzst ist, kann es für eine Entmündigung, welche üje Geschäftsfänigkeit des Betroffenen stets im ganzen aufhebt oder mindert, nicht ausreichen, wenn dieser nur für einen beschränkten Ausschnitt seiner Angelegenheiten nicht aus eigener freier Bestimmung vernünftig zu sorgen vermag. In solchen Fällen konnt nur eine auf den Kreis dieser Angelegenheiten bezogene Pflegschaft in Betracht, während die Entmündigung ihrer um=- fassenden Wirkung entsprechend auch eine umfassende Unfähigkeit des Betroffenen zur Besorgung seiner Anzelegenheiten voraussetzt (vgl. R6GZ 50, 203; 65, 201; RG NJW 1900, Ss, 848: OGH MDR 1950, 668). Der Senat verkennt nichi, daß die ursprüngliche Auffassung des Reichsgerichts, welche im Falle des § 6 Abs, 1 Nr. 1 BGB stets eine Unfähigkeit zur Besorgung aller Angelegenheiten forderte, damit einen zu engen Maßstab setzte. Die Gleichsetzung des "Geistesschwechen" im Sinne dieser Vorschrift mit dem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen macht deutlich, daß eins
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Fähigkei; zur Besorgung einzelner Angelegenheiten die Entmündigung noch nicht ausschließen kann (vel: RG Warn. 08, 111; 10, 309). Unter Umständen mag es sogar ausreichen, daß der Kranke durch seine Wahnideen zu unvernünftigen Handlungen getrieben wird, die ihn ernsten Gefahren aussetzen und so mittelbar seine gesamten Lebensverhältnisse gefährden (RG Warn. 27, 88). Wo hier die Grenze liegt; 138t sich nicht abstrakt bestimmen und braucht auch nicht abschließenä erörtert zu werden. Eine Ausrichtung an den in RG Warn. 42, 34 niedergelegten und ersichtlich von nationalsozialistischen Vorstellungen beeinflußten Gedankengängen wäre bedenklich. Die in den Art. 1 und 2 GG verankerten Persönlichkeitsrechte stehen auch den geistig erkrankten Menschen zu und erfordern die enge Auslegung einer Vorschrift, die ausschließlich seinem persönlichen Schutze Gienen soll.
Geht man hiervon aus, so muß man es als fraglich bezeichnen, ob die Voraussetzungen für eine Entmündigung des Angeklagten überhaupt vorliegen. Denn nach den bisherigen Feststellungen ist anzunehmen, daß er zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten durchaus in der Lage ist, solange er sich nicht mit größeren kaufmännischen Unternehmungen befaßt. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte, dem man äußerlich von seiner Erkrankung nichts anmerke, in der Lage sei, als Techniker zu arbeiten und für seine Familie zu sorgen. Seine Unfähigkeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten beschränkt sich demnach ofienbar auf einen nach dem Erliegen seines Geschäftsbetriebs rein hypothetischen Ausschnitt. Der Senat braucht hier auch nicht abschließend zu entscheiden, ob die vorstehend erörterten Bedenken gegen die Enimündigung im Ergebnis durchgreifen. Denn er könnte diese Frage
mit verbindlicher Wirkung für das Enimündigungsverfahren ohnehin nicht entscheiden. Die Entscheidung über die Revision ist auch davon nicht abhängig; denn ein Strafgericht darf die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, deren Voraussetzungen es sonst Tür gegeben erachtet, nicht mit Rücksicht auf eine andere Anoränung oöor Maßnanme ablehnen, für die ein anderes Gericht oder eine andere Dienststelle zuständig wäre und von der ungewiß bleibt, ob das andere Gericht oder die andere Dienststelle die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme und damit die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme überhaupt bejaht. Nur Anoränungen oder Maßnahmen, von denen das Strafgerichi überzeugt ist und überzeugt sein darf, daß sie getroffen werden, sind geeignet, dio sonst erforderliche Anordnung der Unterbringung abzuwenden.
Die Revision dringt außerdem mit ihrer weiteren Erwägung durch, daß das Lanägericht nicht ausreichend geprüft hat, ob eine Entmündigung überhaupt geeignet sein könnte, den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten una damit dem Ziel des § 42 b StGB auf anderem Wege zu genügen. Sie weist mit Recht darauf hin, daß eine Entmündigung des Angeklagten äußerstenfalls die Wirkung hätte, daß vom Angeklagten abgeschlossene Geschäfte zivilrechilich unwirksam wären, dagegen könnte sie an der Möglichkeit, daß der Angeklagte seinen Geschäftspartnern oder durch diese dritten Personen erhebliche Schäden zufügt und dadurch die Öffentliche Sicherheit gefährdet, nichts ändorn. Die Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte könne durch die Vormundschaft an der Gründung eines neuen Geschäfisunternehmens gehindert werden, geht überdies an den im Urteil festgestellten Tatsachen vorbei, wonach der angeklagte es bisher schon verstand, andere Personen als
Geschäftsinhaber zu gewinnen, um dann als deren Bevollmächtigter seinem Hang zu großspurigen und betrügerischen Geschäften nachzuleben. Eine Entmündigung wegen Geisiesschwäche würde in einem solchen Falle ohne rechtliche Wirkung sein, weil auch der beschränkt -Geschäftsfähige nach § 165 BGB als Bevollmächtigter nach außen hin wirksame Verträge abschließen und Prokurist und Handlungsbevollmächtigter sein kann. Taß der Vormund eines Exrwachsenen im allgemeinen überhaupt nicht in der Lage sein wird, sein Mündel auf Schritt und Tritt zu überwachen, bedarf keiner besonderen Datlegung. Damit erscheint aber auch die Aussicht in Frage gestelli, ein Vormund könne rein tatsächlich, etwa durch die Warnung äritier Personen, dem Angeklagten bei der Anbahnung neuer betrügerischer Geschäfte wirksam zuvorkommen.
Die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 StR 391/58 vom 18. Dezember 1958 (IM Nr. 18 zu § 42 » StGB) steht der hier vertretenen Auffassung nicht im Wege. Sie betraf einen Fall, in dem die Voraussetzungen des § 6 BGB ohne Begründung verneint worden waren, und ist im übrigen durch äie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 (BVerfGE 10, 302) überholt. Diese Entscheidung, welche dem Vormund eines Erwachsenen die Befugnis abgesprochen hat, sein Mündel ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, hat damit die schon aus tatsächlichen Gründen verhältnismäßig geringe Bedeutung der Entmündigung als Ausweichmöglichkeit gegenüber einer Maßnahme nach | 42 db StGB noch weiter geschmälert.
Fehlerhaft wäre es schließlich auch, wenn das Landgericht bei seinen Erwägungen zu § 42 b StGB dem Umstand Bedeutung beigemessen hätte, daß der Angeklagte im Falle der Unterbringung als Ernähtter seiner Familie ausfiele.
ie Revision macht zutreffend geltend, daß die Unterbringung nach § 42 b StGB ausschließlich davon abhängt, ob
die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert. Ist dies der Fall, so muß die Unterbringung angeordnet werden, ohne daß für solche Rücksichisnahmen Raum ist. Tas Verhältinis des Beiroffenen zu seiner Familie kann allerdings insoweit von Bedeutung sein, als es bereits die Gefahr neuer Siraftaien verminderi, wenn ajeser etwa laufend von Familienangehörigen überwacht und beaufsichtigt wird, die mit ihm in ständiger Lebensgemeinschaft stehen und persönlich die Gewähr dafür bieten, sich dieser Aufgabe mit Ernst und Nachdruck zu widmen.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil in dem von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Funkte keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Feststellungen ersirsckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42 b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen (vgl. RGSt 69, 12; 72, 353, 355). In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht demnach nicht nur zur Frage der Rückfallgefahr, sondern auch zur Frage der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neue Feststellungen zu treffen haben, ohne daß es dabei durch die bisherigen Feststellungen gebunden ist. Es wird ferner beachten müssen, Wie
sich die Verhältnisse des Angeklagten in der Zwischenzeit entwickelt haben.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
Willms Fischer