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BGH Urteil vom 18.12.1958 – 4 StR 391/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

22E6 01E a ee rt eh na eh Ta Ha nt er StGB § 42 b; BGB § 6 Nr. 1 Die an Stelle der Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt als weniger einschneidende Maßnahme unter Umständen in Betracht kommende Entmündigung und Bestellung eines Vormundes sind nach 8 6 Nr. 1 BGB auch dann zulässig, wenn das Mündel vor Verstößen gegen Strafgesetze geschützt werden soll. Der Vormund kann zu diesem Zweck u. a. die Aufnahme des Mündels in einem Altersheim anoränen.,

Amtliche Sammlung: nein

22E6 01E

a ee rt eh na eh Ta Ha nt er

StGB § 42 b; BGB § 6 Nr. 1

Die an Stelle der Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt als weniger einschneidende Maßnahme unter Umständen in Betracht kommende Entmündigung und Bestellung eines Vormundes sind nach 8 6 Nr. 1 BGB auch dann zulässig, wenn das Mündel vor Verstößen gegen Strafgesetze

geschützt werden soll.

Der Vormund kann zu diesem Zweck u. a. die Aufnahme des Mündels in einem Altersheim anoränen.,

BGH, Urt. v. 18. Dezember 1958 - 4 StR 391/58 LG. Münster

VR

4 st} 391/58

InKkKasen des Yolkeee

In dem Sicherungsverfahren gegen

den kantner "riedrich Otto

einstweilen untergebrucht, wegen Unzucht mit Xindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtetofs in der Sitzung vom 18. Dezenber 1958, an der teilgenommen habanı

Senatsprüäsident Ir. Rotberg ala Vorsitsender,

Bundesrichter Krumnue Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter FroZ?. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesriohter Dr. Plitner als beisitzende hichter,

Oberstuatsarwalt ir der Yerkardlung,

Oberstautsanwalt Tr. Dr. bei der Verkündung els Vertreter der Bundsesanwaltschaft,

Justisangsstellter > als Urkunöstesater der Geschäftsstelle,

für kecht srkannt:

Auf die Revision des Antragsgesneres wird das rteil des Landgerichts in Münster vom 28. Juli 1958 mit den Feststellungen aulgshoben.

pie Sache wird zur neusn Verhandlung und Entscheldung, Buch Über die Kosten des Recht suittels, an das Landgericht zurüockverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe s

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Das Landgericht hai die Unterbringung des Antragsgegners in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Es hat festgestellt, daß er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit in fünf verschiedenen, in sich fortgesetzten Fällen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon in einem Falle in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1, verwirklich? hat.

es hat die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB für erforderlich erachtet.

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einer arteriosklerotischen Demenz, einem Altersabbau, der sich ständig verstärkt und einen solchen Grad erreicht hat, daß man bei ihm von einer Hirnleistungsschwäche, einer organischen Krankheit des Gehirns, sprechen muß. die es ihm unmöglich machte, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, Der krankhaft bedingie Abbau seiner. sittlichen Hemmungen, der sich fortschreitend verstärkt, 1&ä8T nach Auffassung der Strafkanmer mit größter Wahrscheinlichkeit :." erwarten, daß der Antragsgegner bei sich bietender Gelegenheit weitere Unzuchtshandlungen an kleinen Mädchen vornimmt. Eine ärztliche Behandlung würde keine Aussicht auf Besserung versprechen. Zur Vermeidung der zu erwartenden Angriffe gegen die. Rechtsordnung genüge nicht das Versprechen des

Antragsgegners, in der Heilanstalt MB, in der er jetzt einstweilen untergebracht ist, bleiben zu wollen, bis er in BEP oder in einem anderen geeigneten Heim Aufnahme finde. Bei einer freiwilligen Unterbringung würde das Cericht keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Antragsgegner haben. Für den Heimleiter würde auch keine

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rechtliche llandhabe bestehen, dei Antragsgegner gegen seinen Willen» dort festzuhalten: Es führt weiter aus,

für die Bestellung eines Vormundes, der die Unterbringung anordnen könnte, bestünde keine Möglichkeit, da die Voraussetzungen des § 6 BGB nicht gegeben seien.

Mit der Revision rügt der Antragsgegner die Verletzung sachlichen Rechts. £

Zu rechtlichen Bedenken gibt das Urteil insofern Anlaß, als es ausführt, die Voraussetzungen des § 6 BGB für eine Entmürdigung seien nicht gegeben. Eine nähere Begründung hierfür enthält das Urteil nicht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer hierbei von einer richt zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist,

Die Entmündigung dient allerdings nur dem Schutze des Krarken, Sie soll nicht die Allgemeinheit schützen. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie im Interesse des zu Entmündigenden liegt. Gemeingefährlichkeit ist daher für die Entmündigung nicht ausreichend (Staudinger BGB, Allg. Teil, 11. Aufl. 1957,§ 6 Anm. 16, 16 a). Andererseits ist die in § 6 Nr. 1 BGB aufgestellte Voraussetzung der Entmündigung, daß der Geisteskranke oder Geistesschwache seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; nicht nur auf die Wahrnehmung von Vermögensangelegenhei - ten beschränkt. "Angelegenheiten" in diesem Sinre sind ferner auch nicht nur Rechtsangelegenheiten (Staudinger Anm. :6 aa0). Vielmehr kann die Entmündigung auch dann zulässig sein, wenn der Geisteskranke selbst davor geschützt werden soll, Strafgesetze zu verletzen und deshalb von der Polizei oder der Strafgerichtsbarkeit verfolgt zu werden (Staudinger aaO Anm. 16 a; RG Komm. 2.

BGB 10, Aufl. 1953, zu 3 6 1 db). Unter diesem Gesichtspunkt wird die Strafkammer die Frage erneut zu prüfen haben, ob eine EIintmündigung des Antragsgegners in Frage kommt. Der Vormund würde nach den §§ 1800, 1631 BGB befugt sein, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in 'einer offenen Anstalt, insbesondere in einem Altersheim zu bestimmen. Soilte der Tatrichter zur Bejahung .der Voraussetzungen einer Entmündigung gelangen, so wird er weiter zu erörtern haben, ob eine von einem Vormund angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem Altersheim oder einer sonst geeigneten Stätte eine genügende SI- cherheit zur Vermeidung weiterer Verfehlungen bietet, was angesichts der günstigen Erfahrungen in der Zeit zwischen der letzten Verurteilung (1952) und seinem Wegzug aus dem Altersheim (1956) nicht ganz fernliegt

(UA S. 7;. zumal er versprochen hat, wieder in ein geeignetes Heim zu gehen,

im übrigen 1äBt das Urteil einen RechtsTehler nicht erkennen. Auch die Revision hat sonstige Einzelangriffe nicht erhoben.

Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner

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