Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Stand: 10.06.2019

Bund84 Entscheidungen

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 105a § 107