Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Stand: 10.06.2019
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 106 BGB →
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Nach Gewicht
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2018 – 24/17
- BGH, 07.09.2017 – IX ZR 224/16Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche Leistung bei Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder; Bereicherungsanspruch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung; Zurechnung der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters eines Kindes vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Nachteil des KindesZitiert von 23
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25
- VGH Hessen, 14.12.2021 – 5 A 649/18.ZZitiert von 2
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2018 – 5 Ca 993/18
- VG Freiburg, 16.10.2018 – A 5 K 7980/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 19.02.2026 – S 26 AY 8/26 ER
- VG Berlin, 17.12.2025 – 5 L 346/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2025 – 12 S 2367/25
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