Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 106 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2018 – 24/17
- BGH, 07.09.2017 – IX ZR 224/16Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche Leistung bei Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder; Bereicherungsanspruch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung; Zurechnung der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters eines Kindes vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Nachteil des KindesZitiert von 24
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 14.12.2021 – 5 A 649/18.ZZitiert von 2
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2018 – 5 Ca 993/18
- VG Freiburg, 16.10.2018 – A 5 K 7980/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 19.02.2026 – S 26 AY 8/26 ERZitiert von 1
- VG Berlin, 17.12.2025 – 5 L 346/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2025 – 12 S 2367/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.