Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.01.1961 – 4 StR 536/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Siehe Berichtigungsbeec..luß am Ende
0:5 Urteiis!
4_S$R_536/60 2154 001
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter Heinrich Va aus SCHE, geboren am U. ED WB in > ‚ zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Diebstahls i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwali EB ir der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EREEED> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 23, August 10960 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsnittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Er tt RE un tr Dur Ba ar m u zu
Der angeklagte ist durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Paderborn vom 15. Januar 1959 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in Tateinheit mit Fahren ohne rührerschein (§§ 242, 244 StGB, § 24 abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Zuchtnausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen (Fall I) und ihn unter Zinbeziehung der durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts verhängten Zuchthausstrafe wegen Rückfalldiebstahls in zwei weiteren Fällen (II und III) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf diese Strafe hat das Landgericht sieben Monate Untersuchungshaft angerechnet.
Die kevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Kechts. Sie hat keinen Erfolg.
Obowhl die Strafkammer gegen den Angeklagten, soweit dieser im Falle I verurteilt ist, als Gericht zweiten Rechtszuges, und soweit dieser in den Fällen II und III verurteilt ist, als Gericht ersten Rechtszuges nach Verbindung beider Sachen erkannt hat, ist der Bundesgerichtshof für die ganze kKevision zuständig (vel. BGH NJW 1955, 1198 Nr. 17; auch BGH NJW 1955, 1890 Nr. 18).
£. Die Verfahrensrüge |
Ber Beschwerdeführer beanstandet, daß die Sitzungsniederschrift über die Vernehmung des früheren Mitangeklagten VE in der öffentlichen Sitzung des erweiterten Schöffengerichts in Paderborn vom 15. Januar 1959 verlesen
r
worden ist, obwohl weder er noch sein Verteidiger der Verlesung zugestimmt hätten. Die vom »ngeklagten insoweit beantragte Protokollberichtigung ist abgelehnt worden.
Die Rüge schlägt fehl.
Nach 3§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO darf die Vernehmung eines Mitbeschuldigten durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere Vernehmung ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. Dieses Einverständnis liegt nach der Sitzungsniederschrift vor (§ 274 StPO). Der Verfahrensrüge fehlte somit von vornherein die Grundlage. Ta die Perichtigung der Sitzungsniederschrift abgelennt worden ist, ist es dabei auch verblieven. Die verfahrensrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) eingegangenen Revisionsrechtfertigungen vom 9. Januar 1961 und 17. Januar 1961 sind unbeachtlich,
II. Die Sachrüge
1. Tie Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuld spruch lassen keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Dies gilt auch, soweit die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten durch das erweiterte Schöffengericht mit der Verwerfung der Berufung im Falle I bestätigt hat. Die Urteilsausführungen ergeben insoweit, daß es von der Zueignungsabsicht des Angeklagten voll überzeugt ist.
Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Beweisanzeichen anzugeben, auf Grund deren es sich seine Überzeugung gebildet hat (§ 267 Abs.l Satz 2 StPO). Die Angriffe des Beschwerdeführers auf die-mögliche- Beweiswürdigung der Strafkammer sind unzulässig. Ihr liegen weder Denkfehler noch Verstöße
gegen krfahrungsregeln zugrunde. Damit erledigen sich die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch., Ihre Bezugnahme auf Eingaben des Vaters des Angeklagten ist unzulässig.
2. Auch die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Strafausspruch lassen keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkeunen. Die Angriffe der Revision darauf, daß das Landgericht die Untersuchungshaft nicht voll angerechnet hat, gehen fehl. Die nevision verkennt, daß die wegen der Fälle II und III erlittene Untersuchungshaft nicht "wegen Fluchtverdachts" nicht voll angerechnet worden ist, sondern deswegen, weil der Angeklagte die Anordnung dieser Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, indem er der Auflage, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden nicht nachkam und sich nach seiner polizeilichen Vernehmung wegen dieser Diebssähle mit unbekanntem Ziel entfernte, so daß er erst später an seinem neuen Wohnsitz ermittelt werden konnte. Diesen Umstand aber konnte die Strafkammer so, wie es gesch hen ist, rechtsbedenkenfrei verwerten. Die hkevision bringt insoweit noch Tatsachen vor, die im angefochtenen Urteil nicht enthalten sind. Sie sind im !evisionsverfahren unbeachtlich. Die Feststallungen zu treffen, obliegt dem Tatrichter, und das Kevisionsgericht ist an sie gebunden.
“ie in dem früheren Verfahren wegen der Straftat zu
I erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht bis zum ersten tatrichterlichen Urteil vom 15. Januar 1959 ganz,
im übrigen nur teilweise angerechnet, indem sb berücksichtigt hat, daß die Berufung im Örgebnis unbegründet war.
Es stellt aber keinen Xechtsfenler dar, wenn die Strafkamme insoweit der Gefahr der Rechtsmitteleinlegung Kechnung getragen hat.
Nach alleden ist die XNevision zu verwerfen.
£rumne Sauer Mertin
Lang-Hinrichsen zlitner