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BGH Entscheidung vom 23.11.1960 – 2 StR 421/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen

2 StR 421/60 2118 096

Im Namen des Volkes

1.) den Stadtinspektor Heinz-Hermann

In der Strafsache gegen A Pe aus BB- ‚ dort geboren an ®. ‚„ zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2.) den Schankwirt Hinrich Fr eus DO, dort L

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wegen Rechtsbeugung u.3.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; 1.) Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer

des Landgerichts Bremen in Bremerhaven vom 18. Mai 1960, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und wegen versuchter Rechtsbeugung wegfällt,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch>

2.)

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten R EENED gegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat verurteilt

1.) den Angeklagten A EB wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug, Untreue und gemeinschaftlicner Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen versuchter Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Betrug sowie wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 300 DM,

2.) den Angeklagten R EB wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkunden-Zälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis.

Ferner hat sie gegen den Angeklagten WED auf Ehrverlust für die Dauer von drei Jahren erkannt und die von ihm empfangenen 300 DM für dem Staat verfallen erklärt.

Mit ihren Revisionen machen beide Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend, der Angeklagte AD außerdem einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.

Das Rechtsmittel des Angeklagten AED hat teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten REP ist unbegründet.

I. Zur Revision des Angeklagten AB:

1.) Soweit die Revision nur allgemein bemängelt, das Landgericht habe nicht alle Beweismittel benutzt, die zur ErT- nittlung des Sachverhalts notwendig gewesen seien, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO und ist deshalb unbeachtlich. Der Vorwurf, das Gericht habe die von dem Angeklagten gefertigten und von dem Amtsleiter unterzeichneten Zahlungsanweisungen nicht beigezogen, obwohl es auf Grund seiner Aufklärungspflicht

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dazu gehalten gewesen sei, wird bei der Erörterung der Sachrüge mit behandelt werden.

2.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde gibt in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch Anlaß.

a) So kann in den Fällen II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung und versuchter Rechtsbeugung nicht aufrechterhalten werden. Für sie ist entgegen der Ansicht der Strafkamner schon deshalb kein Raum, weil es nach den Feststellungen des Urteils an einer - echten - Entscheidung fehlt und weil der Angeklagte eine solche auch nicht hat treffen wollen. Zwar hat er dem äußeren Erscheinungsbild nach über Entschädigungsansprüche der als lastenausgleichsberechtigt anerkannten Personen entschieden. In Wirklicnkeit wurden jedoch deren Ansprüche von den Maßnahmen des Angeklagten nicht betroffen, weil er jeweils nur eine Entscheidung vorgetäuscht hat oder, wie im Falle II 4, hat vortäuschen wollen, um dadurch in den Besitz der Gelder zu kommen, dio auf Grund seiner "Entscheidungen" an die vermeintlich Berechtigten ausgezahlt wurden. Sein Wille war also von vornherein nicht auf die — vorsätzliche — Beugung des Rechtes zugunsten oder zum Nachteil einer Partei bei der Entscheidung einer Rechtssache gerichtet, sondern sein Bestreben ging allein dahin, den Anschein zu erwecken, als ob in den Entschädigungssachen Benett Ent-Scheidungen zugunsten der wahren Berechtigten ergangen seien, um so das Einverständnis mit der Auszahlung der "Entschädigungsbeträge" von den - außer ihm — dafür Verantwortlichen, insbesondere von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonäds, zu erlangen. Das von der Strafkammer erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 1960, 253 betraf einen anderen Sachverhalt; doch handelte es sich

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un eine echte, durch Rechtsbeugung beeinflußte Entscheidung. Durch seine Handlungsweise hat def Angeklagte demnach den Tatbestand des § 336 StGB weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite erfüllt und auch nicht zu erfüllen versucht.

Hingegen hat der Angeklagte durch dieses sein Vorgehen, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, in den Fällen II 2 und 5 die Tatbestände des Betruges und der Untreue verwirklicht, zudem Urkundenfälschung begangen und sich im Falle II 4 des versuchten Betruges schuldig gemacht. Insoweit begegnet das Urteil keinen Bedenken, so daß nähere Ausführungen hierzu nicht erforderlich sind.

Dafür, daß das Vernalten des Angeklagten, wie die Revision meint, in der einen oder anderen Richtung als sog. straflose Nachtat zu würdigen sein könnte, fehlt jeder Anhalt. Da seine betrügerischen Machenschaften die Verletzung der ihm als Beamten obliegenden Treupflicht in sich schlossen, hat er sich jeweils durch dieselbe Handlung zugleich nach § 263 StGB und nach § 266 StGB strafbar gemacht. Daher entbehren die Erwägungen der Revision, der Angeklagte habe möglicherweise gegen eine dieser Vorschriften erst verstoßen, nachdem die andere bereits verletzt war, der Grundlage, so daß auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die Strafkammer habe in Verkennung ihrer Aufklärungspflicht die von dem Angeklagten «gefertigten und von dem Amtsleiter unterzeichneten Zahlungsanweisungen nicht beigezogen, ins Leere geht.

Daß das Landgericht das strafbare Handeln des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 nicht als eine fortgesetzte Tat, sondern als zwei selbständige Handlungen beurteilt hat, ist rechtlich zutreffend; denn das Vorgehen des Angeklagten im Falle II 3 berukte auf einem neuen Entschluß. Der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges stand somit das Feilen des Gesamtvorsatzes entgegen.

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b) Nicht frei von Rechtsbedenken ist weiterhin die Annanne der Strafkammer, der Angeklagte habe sich im Falle II 1 der Urteiilsgründe der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, und zwar schon deshalb, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob die Auffassuhg, der Angeklagte habe die Auszahlung der Hauptentschädigung an den Mitangeklagten REED unter Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht veranlaßt, auf zutreffenden Erwägungen beruht. In der rechtlichen Würdigung wird zwar zunächst gesagt, der Angeklagte habe insofern pflichtwidrig gehandelt, als er sich bei

der Bearbeitung der Schadensakte REP nicht eusschließlich von sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Pflichtwidrigkeit sieht die Strafkammer aber, wie

ihre weiteren Darlegungen ergeben, darin, daß der Angeklagte, weil er das Geld für eine Amtshandlung erhalten sollte, “demgemäß" auch bei seinen Entschließungen der Rücksicht auf einen in Aussicht gestellten Vorteil Raum gewährt habe.

Wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 - des näheren ausgeführt hat, bringt die Fassung des § 332 StGB klar zum Ausdruck, daß sich die Vorteilsgewährung auf eine pflichtwidrige Handlung beziehen muß; diese kann also nicht mit dem Annehmen, Fordern oder Sich-versprechenlasser des Vorteils identisch sein. Ebensowenig machen Vorteilsannahme oder Vorteilsstreben die Handlung, auf die sie sich beziehen, von selbst zu einer pflichtwidrigen. Eine solche Unterstellung wäre verfehlt; sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß ein Ermessensbeanmter, der ein Geschenk angenommen oder sich hat versprechen lassen, die Ermessensentscheidung gar nicht mehr pflichtmäßig treffen könnte und allein wegen der Vorteilsgewährung der schweren Bestechlichkeit schuldig wäre. Die Anwendung

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des § 332 StGB setzt somit die Feststellung voraus, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine in sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte.

An einer solchen Feststellung fehlt es hier. In der Sachverhaltsschilderung heißt es nur, die beiden Angeklagten seien übereingekommen, daß AD die Auszahlung der Hauptentschädigung an REP "beschleunigt" veranlassen wolle, wofür REM an AGB 300 DM zahlen sollte, und in der rechtlichen Würdigung ist die Rede von der "bevorzugten" Erfüllung der Hauptentschädigung, für die AB sich von RED 300 DM habe geben lassen. Worin aber dieseuBeschleunigung und Bevorzugung lag und inwiefern sie pflichtwidrig war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es gibt keinen Aufschluß darüber, daß die Vorgussetzungen für eine Erfüllung des Anspruchs des Mitangeklagten REED auf Hauptentschädizung nach den damals geltenden Bostimmungen und Richtlinien nicht gegeben waren. Im Gegenteil könnte für ihr Vorliegen die Bemerkung des Urteils sprechen, der Angeklagte sei bei Nachprüfung der Angaben des Mitangeklagten REED zu dem Ergebnis gekommen, daß die Erfüllung des Anspruchs zuf Hauptentschädigung möglich sei. Ebensowenig ist im Urteil zum Ausdruck gebracht, ob die von dem Angeklagten getroffene, ihm allerdings an sich nicht zustehende Entscheidung, daß für RB ein Aufbaudarlehen nicht in Frage komme, im Ergebnis richtig oder falsch war. Vor allen fehlt auch jede Darlegung darüber, welche Vorstellung REED über die Möglichkeit der Erfüllung seines Anspruchs gehabt hat, als er mit dem Angeklagten AWP die Vereinbarung über die Zahlung der 300 DM traf.

Das Urteil läßt also offen, ob der Anspruch Rn auf Hauptentschädigung gemäß der von dem Angeklagten vorbereiteten und herbeigeführten Entscheidung des Ausgleichsausschusses erfüllt werden durfte. Da aber der Angeklagte

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für die "Erfüllung" dieses Anspruchs das Geld von RB erhalten hat, kann die Frage, ob er es sich für eine pflichtwidrige Handlung hat geben lassen, nur zuverlässig bieantwortet werden, wenn zuvor geklärt ist, ob RED einen Anspruch in Höhe des ihm gezahlten Entschädigungsbetrages hatte oder nicht.

Im übrigen sei noch bemerkt, daß die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung dem Angeklagten u.a. zum Vorwurf macht, er habe entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 330 LAG davon abgesehen, irgendwelche Beweise über die Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten REED zu erheben. Dies steht möglicherweise in Widerspruch zu der Unterstellung, es könne zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er die weiteren Ermittlungen nicht bewußt unterlassen habe.

3.) Wegen dieser teils unzureichenden, teils in sich widerspruchsyollen Feststellungen muß somit das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist. Hingegen kann, was den Wegfall seiner Verurteilung wegen Rechtsbeugung und versuchter Rechtsbeugung angeht, das Urteil im Schuldspruch

von hier aus entsprechend geändert werden. Diese Änderung

hat jedoch die Aufhebung im Strafausspruch in den Fällen II 2, 3 und 4 zur Folge. Während die Strafkammer also in diesen Fällen in der neuen Hauptverhandlung nur über die Strafzumessung erneut befinden muß, wird sie den Vorwurf der schveren passiven Bestechung nochmals im vollen Umfange

zu prüfen und zu klären haben, wobei sie auch die letzthin ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Senats beachten mag, in denen zu Fragen aus dem Gebiete des Bestechungsrechts Stellung genommen worden ist (Ur-

teile vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 57/60 und 2 SiR 374/60 - sowie Urteil vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 -):

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II. Zur Revision des Angeklagten RB:

Entgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung des Angeklagten wegen — vollendeten -— gemeinschaftlichen Betiruges in Tateinheit mit gemeinschaftlidher Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges in einem weiteren Falle von den Feststellungen des Urteils getragen. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.

1.) Das Vorbringen der Revision, der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt, da der Mitangeklagte AB die maßgebenden Entscheidungen getroffen habe und daher niemand getäuscht worden sei, geht schon deshalp fehl, weil gemäß § 322 LAG der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in dem Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt ist und darüber zu wachen hat, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder wißbräucnlich verfügt wird. Daß hier der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds von dem Mitangeklagten AED jeweils über die Richtigkeit "seiner Entscheidungen" getäuscht worden ist und auf Grund dieser Täuschungen das Einverständnis mit den Auszahlungen erklärt hat, ist im Urteil dargetan.

Im übrigen irrt die Revision auch, wenn sie meint, die zur Auszahlung angewiesenen Stellen, die Städtische Sparkasse und die Staätkasse Dre, seien nicht getäuscht worden. Es trifft zwar zu, daß diese die "Entscheidungen" und die auf ihnen beruhenden Zahlungsanweisungen nicht auf ihr gesetzmäßiges Zustandekommen zu überprüfen hatten. Dennoch waren sie nur berechtigt, Zahlungsanweisungen auszuführen, die auf Grund rechtmäßig ergangener Entscheidungen an sie gerichtet wurden. Sie wären also zur Auszahlung nicht befugt gewesen, wenn ihnen

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die wahren Zusammenhänge bekannt gewesen wären. Insofern sind auch sie von dem Mitangeklagten AB in einen Irrtum versetzt worden, der für die Auszahlungen und die

damit vorgenommenen Vernögensverfügungen ursächlich war.

2.) Ebenso unbegründet sind die Angriffe, welche die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter an den Vergehen des Betruges und der Urkundenfälschung richtet. Daß er an den eigentlichen Ausführungshandlungen nicht beteiligt war, steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen. Es genügt vielmehr, daß jeder an einer Straftat Beteiligte sie auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften und mit dem Willen zur Tatherrschaft verursachen will. Ist diese

innere Einstellung vorhanden, dann kann auch derjenige Mittäter sein, der eine Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung vornimmt, ohne selbst ein Tatbestandsmerkmal

zu verwirklichen. Daran, daß hier diese Voraussetzungen

bei dem Angeklagten gegeben sind, lassen die Feststellungen des Urteils keinen berechtigten Zweifel aufkommen. Deshalb können der Revision auch die Ausführungen, mit

denen sie sich, unabhängig von dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft, gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung wendet, nicht zum Erfolg verhelfen.

3.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind gleichfalls rechtsbedenkenfrei. Daß die Strafkammer die Art und Weise, wie der Angeklagte vorgegangen ist, als Strafzumessungstatsache berücksichtigt und daß sie dabei insbesondere noch strafschärfend hervorgehoben hat, wie er mehrere andere Personen, darunter seine Verlobte, in sein strafbares Tun hineingezogen hat, um so besser im Hintergrund bleiben zu -. können und nicht unmittelbar als Rechtsbrecher in Er-

- 11 - scheinung zu treten, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Der von ihr in diesem Zusammenhange behauptete Widerspruch in den Strafzumessungsgründen ist nicht ersichtlich,

Baldus Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalsche Kirchhof