Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 330 Beweiserhebung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/330#abs-1 (1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/330#abs-2 (2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/330#abs-3 (3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 329 § 330a