Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 30.09.1960 – 4 StR 242/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

4 Völkerrecht - Allgemeines von Die vor den Zusammenbruch/1945 voilzogenen Tötungen von sovjetrussischen Zivilarbeitern zu dem Zweck, die deutsche Bevölkerung vor späteren Gewalttätigkeiten zu bewahren, die diese Menschen nach dem Abzug der deutschen Truppen vielleicht begehen könnten, waren unrechtmäßig. Sie können nicht aus dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit (Grundsatz des "tu - quoque"), etwa im Hinblick auf die feindiichen Luftangriffe auf deutsche Städte oder die von sowjetrussischen Kampftruppen nach Besetzung der deutschen Ostgebiete .an wehrlosen Deutschen verübten Grausamkeiten gerechtfertigt werden. Ein solcher Unrechtsausschließungsgrund ist weder völkerrechtlich allgemein anerkannt noch wäre er im Verhältnis des die Strafgewalt ausübenden Staates zu seinen eigenen Staatsangehörigen anwendbar. | MilStGB § 47 Abs. I Nr. 2 Der Untergebene, der einen von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl ausführt, wird durch die Kechtsblindheit des befehlenden Dienstvorgesetzen nicht von der strafrechtlichen Verantwortung für seine Tat entbunden. Es konnt deshalb nicht darauf an, ob der Befehlende sich bewußt war, einen Befehl zur Begehung eines Verbrechens zu erteilen, und ob der Befehlsempfänger die innere Einstellung des Befehlenden erkannt hat. en 177.77 777,

Nachschlageverk:

Jay amıu2 Amtliche Sammlung: ja )

4

Völkerrecht - Allgemeines

von Die vor den Zusammenbruch/1945 voilzogenen Tötungen von sovjetrussischen Zivilarbeitern zu dem Zweck, die deutsche Bevölkerung vor späteren Gewalttätigkeiten zu bewahren, die diese Menschen nach dem Abzug der deutschen Truppen vielleicht begehen könnten, waren unrechtmäßig.

Sie können nicht aus dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit (Grundsatz des "tu - quoque"), etwa im Hinblick auf die feindiichen Luftangriffe auf deutsche Städte oder die von sowjetrussischen Kampftruppen nach Besetzung der deutschen Ostgebiete .an wehrlosen Deutschen verübten Grausamkeiten gerechtfertigt werden. Ein solcher Unrechtsausschließungsgrund ist weder völkerrechtlich allgemein anerkannt noch wäre er im Verhältnis des die Strafgewalt ausübenden Staates zu seinen eigenen Staatsangehörigen anwendbar. |

MilStGB § 47 Abs. I Nr. 2

Der Untergebene, der einen von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl ausführt, wird durch die Kechtsblindheit des befehlenden Dienstvorgesetzen nicht von der strafrechtlichen Verantwortung für seine Tat entbunden. Es konnt deshalb nicht darauf an, ob der Befehlende sich bewußt war, einen Befehl zur Begehung eines Verbrechens zu erteilen, und ob der Befehlsempfänger die innere Einstellung des Befehlenden erkannt hat.

en 177.77 777, BGH, Urt. v. 309, September 1960 - 4 StR 242/60 - SchwG Hagen

4 StR_242/60

Im Namen des Volkes In der Strafsache | gegen.

1.)den Assessor (Justitiar) Wolfgang W — rn aus - U Sehoren am EB 1909 in ‚ zur Zeit

in Untersuchungshaft,

2.) den Assessor Johannes M EB aus r (Holstein), Kreis SP, zeboren am 1913. in MUB (Sachsen),

3.)den Fabrikbesitzer Ernst Moritz K EEE zus DEMB-BE, dort geboren am EEE '918, zur Zeit in Untersuchungshafi, l

wegen Mordes u. 2a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der 'Hauptverhandlung vom 30. September 1960 in der Sitzung von 7, Oktober 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, .

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Büundesrichter Martin

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten ver rc

} ‚gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 17. November #959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die von dem Angeklagten Ki seit dem 18. November 1959 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf seine Strafe

angerechnet. | 0: l

- 1a - ; II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird { das Urteil mit den Feststellungen' aufgehoben, soweit

der Angeklagte NER freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

EN ar

Von Rechts wegen

nie nn ee

er Ai

PRINT POLPUDE MOrEegE3

i

EST URS

Gründe§

Das Schwurgericht in Arnsberg hatte den Angeklagten vB durch Urteil vom 12. Juni 1958 wegen eines Totschlagsverbrechens, begangen an 151 Menschen, den Angeklagten KÜE vegen Beihilfe dazu hinsichtlich 71 Menschen zu Gefängnisstrafen verurteilt, während das Verfahren gegenüber dem NMitangeklagten MED senäß § 6 StFrG 1954 eingestellt

"wurde. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war diese8

Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Hagen zurückverwiesen worden. "

VER ist nunmehr wegen Mordes in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Totschlag 'zu lebenslangen Zuchthaus;

KU vegen Totschlags und Beihilfe zum Totschlag zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt wor-

den. ME vuräe mangels Beweises freigesprochen.

I. Die drei Angeklagten beteiligten sich, den Urteilsfeststellungen zufolge, Ende März 1945 in verschiedenen Umfang an der Erschießung von Fremndarbeitern, die nach dem Verlust ihrer in Rheinland und Westfalen gelegenen Arbeitsplätze auf,ihrer Wanderschaft nach Osten aufgegriffen und in einem Auffanglager in SEE im Sauerland untergebracht orden waren, das unter der Leitung des Antsbürgermeisters von vB stand.

1. VO var Gamals beiter des Kriegsgerichts der

‚ Division z.V. 2, deren Stab in SEE 25- Er erhielt an

20. März von seinem Divisionskommandeur - SS- -Oberfikkrunrer und General der Waffen-SS Dipl.Ing. Dr. Ki - den Befehl, eine Exekution gegen russische Frendarbeiter äurch-

| zuführen, weil diese nach dem Abzug der Division für die

deutsche Bevölkerung gefährlich werden würden. Kal 1ic: dabei durchblicken, daß mindestens noch eine weitere nächtliche Exekution folgen werde, VB führte den Befehl aus. Wit der Vorspiegelung, er brauche Arbeitskräfte für die Stadt U, erreichte er von Antsbürgermeister CE die Überantwortung einer größeren Anzahl von Fremdarbeitern aus dem Auffanglager in SW, die er sich von dem Polizeibeamten Kup, dem sie Bewachung und Betreuung der Lagerinsassen oblag, übergeben .ließ. Er fuhr mit ihnen in drei Schüben nacheinander, während die übrigen an Lager warten mußten, in einem von der Wehrmacht zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen zur Hinrichtungsstätte im nahegelegenen äB. 10x: wurden die Opfer unter seiner Aufsicht von dem aus Angehörigen der Stabsbatterie gebildeten "Erschießungskomnando'" mit Pistolen und Sturmgewehren erschossen und sodann an Ort und telle in mehreren Erdgsruben vergraben. Insgesamt ließ vo

Ei: dieser Nacht 71 Personen, darunter 56 Frauen und ein Kind töten,

In der nächsten Nacht wurden auf Befehl des Divisionskommandeurs unter der Führung des früheren Mitangeklagten

GEW nach den Anweisungen von VD si tere Frendarbeiter erschossen (vgl. unten zu I, 5).

2. KÜE var Hauptmann der Reserve; aber seit Februar 1945 | zur Dienstleistung in-dem Wehrmachtsbetrieb seines Vaters. von Wehrdienst freigestellt. Er wohnte in dem an Rande der VE Waldungen gelegenen Landhaus sainer Eltern, Wit Zustimmung des Divisionskommandeurs wurde er von VERED zu sen Erschießungen hinzugezogen. Er erkundete zusammen mit VD ein geeignetes Gelände als Erschießungsort und benachrichtigte ein in der Nähe gelegenes Müttererholungsheim $ sowie eine Försterei davon, daß in der Nacht dort eine Übung F stattfinden werde. Auch erschien er.in der Uniform eines |

Hauptmanns der Panzertruppe und mit einer Maschinenpistole bewaffnet bei der Ansprache WEB ar die Soldaten des Erschießungskommandos, in der dieser den Soldaten u.a. klar machte, die ohnehin schlechte krnährungslage der deutschen Bevölkerung werde durch die Fremndarbeiter noch geschmälert, es gebe nur noch die Alternative wir oder sie!'". Dabei ließ | es widerspruchslos geschehen, daß Vi nit den Be- ‚merken auf ihn hinwies, der Sohn des Konsuls KÜW habe sich ebenfalls zur Verfügung gestellt. Anschließend fuhr er mit VO uns Gen Exexutionsteilnehmern auf dem Wehrmachtslestwagen zur Hinrichtungsstelle in Ling ; > ERp-GEB ser Soiiaten Eirzelanweisungen für den Vollzug der Erschießungen erteilte. Sodann fuhr KM nit Vu nd einigen Soldaten wieder nach VB und kehrte alsbald nach Verladung des ersten Fremdarbeiterschubs zur "ersten Exekution" ins CE zurück. Dort reihte er sich als letzter hinter den Soldaten des Erschießungskommandos ein, die neben der Fremdarbeiterkolonne marschierten, und fuhr nach Beendigung der Hinrichtung wieder mit. zum Auffanglager. Wo er sich während der zweiten Exekution aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Jedoch war er bei der latzten wieder zur Stelle. Er fuhr mit dem Lastwagen, auf welchem der dritte Schub der Fremdarbeiter ins Li gebracht wurde, mit und marschierte am Ende der Reihe der Exekutionssoldaten eingeordnet in den Wiesengrund hinunter. Als dort unter Aufsicht von WB auf die Fremdarbeiter geschossen wurde, gab Kills elbst aus seiner Maschinenpistole zwei bis drei Schüsse im Einzelfeuer auf eine etwa 2 mvon ihm entfernte Frau ab, die getroffen wurde und tot zusammenbrach. |

3. 3. war Ende Januar 1945 unter gleichzeitiger Beförderung zum ss-Sturmbannführer (Majorsrang) als erster Generalstabsoffizier (: Ila.:-Offizier) in den Divieionsstab. berufen worden, um die Umbildung der Division z.V. 2 in

-5.

eine Panzergrenadierdivision vorzubereiten. Ihm wurde die Übermittlung des Erschießungsbefehls des Divisionskommandeurs an den früheren Mitangeklagten Ga Oberleutnant

und Waffenoffizier der Division z.V. 2 aufgetragen, der VON iu Range gleichstand; MW ie: Gogh an | 2l. März 1945 zu sich kommen und eröffnete ihn, daß er in der nächsten Nacht ein Exekutionskommando leiten solle, von dem Plünderer zu erschießen seien; weitere Weisungen solle er von VB in Zupfang nehmen. co führte den Befehl auf Grund der Angeven YÜ aus, nachdem er sich bei diesen erkundigt hatte, ob es keine Möglichkeit gebe, der Ausführung dieses Befehls auszuweichen, und ihm von W-WEB versichert worden war,. daß er dem Befenl gehorchen müsse. Diesmal wurden auf einer von bewaldeten Höhen umschlosscnen Wiese der Gemarkung IB närnliche Fremäarbeiter erschossen, die von einem Wachmann des Auffanglagers in sp WE a. Veriangen eines - unbekannt gebliebenen - Offiziers, "stramme oder "stämmige" Kerls zur Verfügung zu stellen, aus der Lagerobhut entlassen worden waren,.in der Meinung, daß die Leute für den Arbeitseinsatz bestimnt seien. Die Opfer wurden in eine zu diesem Zwecke in der Wiese ausgeschachtet0:. große Grube geführt und dort durch Genickschüsse getötet. } Ihre Leichen wurden mit Erde zugeschaufelt, die Grube wurde sodann eingeebnet.

Am nächsten Morgen erstattete Ga Vollzugsmeldung und berichtete MW, es seien 80 Männer’ erschossen worden. Auf i die frage U warum nicht mehr (hundert) erschossen worden seien, antwortete Ga, das Abholkommando habe nur 80 | Mann gebracht, worauf ME HB enericte, es würden ja noch mehr ‚erschossen.

Tatsächlich wurde in diesen Tagen noch eine weitere i Hinrichtung von 57 Personen in einem Waldstück bei Ss

durchgeführt. Eine Beteiligung der jetzigen Angeklagten an ihr konnte indes nicht festgestellt werden.

Nach der Besetzung VB - 7- April 1945 - erfuhr der amerikanische Ortskommandant von den Erschießungen in CE. § 7 1ie2 die Leichen von. ehemaligen "Parteigenossen" ausgraben und unter Ehrenbezeugung der gesamten Bevölkerung in Einzelgräbern bestatten. Das Massengrab bei TEE vurde:. den Behörden erst im Jahre 1947 bekannt. Alsdann mußten auch diese Leichen ausgegraben und auf dem "Prenzosenfriedhof" in MW beigesetzt werden. |

A) Kevision_des Angeklagten vn

I. 1. Die Erschießungen in Ip ie: \ EEE nach der Annahme des Schwurgerichts mit Tätervorsatz durchführen; denn er wollte äie Tat selbst genau so wie der Divisionskommandeur und hat auch das Tatgeschehen weitgehend beherrscht. Er führte den von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl - wie das Urteil feststellt - nicht aus gebeustem Willen, sondern freiwillig aus, weil er seinem Kommandeur zu Willen sein wollte und mit ihm die Tat als zweckmäßig und nützlich für die deutsche Bevölkerung ansah. Teshalb lag bei VE nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch kein Befehlsnotstand im Sinne von §§ 52. StGB vor, ebenso war er sich über die Unstände, die den Erschießungsbefehl als rechtswidrig kennzeichneten, und die daraus zu ziehenden Folgerungen im klaren. Er hat das Unrecht der vorbeugenden Erschießung persönlich schuldloser Menschen, die auch nicht durch einen Staatsnotstand (§ 54 StGB) gerechtfertigt war, voll erkannt. |

Schließlich hat der Tatrichter - unter Zugrundelegung der nach § 358 Abs. 1 StPO bindenden rechtlichen Beurtei-

- 7 -

lung der Tat durch das erste Revisionsurteil des. Senats _ daSy:. Merkmal der Heimtücke als verwirklicht angesehen und die Erschießungen der Freudarbeiter im LEE die in drei zeitlich getrennten Teilakten vollzogen wur-Gen, als drei selbständige vollendete Mordverbrechen gewürdigt,

2. Im Falle B .] hält das Schwurgericht den Angeklagten VE dagegen nur der Beihilfe zu dem von Ga £ verübten Totschlagsverbrechen für schuldig, weil er Go | der ihn im Range gleichstand, nur mit Rat und Tat unter- | stützt hat. Hierbei handelte VW nicht aut Befehl des | Kommandeurs, wie das Urteil auf Grund der eigenen Einlas- £ sung des Angeklagten feststellt (UA Sg. 96). Er erkannte auch diese Tat als rechtwidrig; es stand ihm weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschließungsgrund zur seite. Jedoch war ihm in diesem Falle der Vorwurf der Heimtücke nicht zu beweisen. | }

II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten VB 2x ei - fen nicht durch.

1. Die Revision meint, das > Sohrargericht habe § 244 4 _ ‚4 StPO verletzt, weil es einen Hilfsbeweisamtrag des \erleidig

PRERWE- Sr

nicht stattgegeben habe, den Facharzt für Psychologie Prof. Dr. de BMW in KW darüber zu vernehmen,'"ob nicht mindestens die Möglichkeit bestehe, daß bei wogwp dei Empfang, Prüfung und Durchführung des Dezimierungsbefehls des Generals Dr; ED ) so schwere seelische Spannungen - ohne echte krankhafte Grundlagen - bestanden haben, daß 1 diese bei ihrem explosiven Durchbruch zu aggressiven Fehlleistungen führten, die in ihrer psychologischen Tiefenwirkung als - nicht krankhafte - seelische Störungen in den Kreis der schuldausschliessenden Persönlichkeitsmerk-

male einzubeziehen sind." Zur Begründung dieser Rüge führt die Revision u.a. aus, die Verteidigung habe dem Gericht einen Artikel aus der Zeitung "Die Welt!" überreicht, in dem ein wissenschaftliches Buch des Dr. de Bi} besprochen worden sei. Aus ihm ergebe sich klar, daß dieser Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die dem vom Gericht vernommenen Sachverständigen Medizinaldirektor Dr. EEE überlegen erscheinen; denn Dr. Ei habe keine besondere " Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychologie, deren Eigen- . schaft als besonderes wissenschaftliches Fachgebiet er sogar in der Verhandlung geleugnet habe. Deshalb habe er den Geisteszustand des Angeklagten We nur unter dem Gesichtspunkt einer krankhaften Beeinträchtigung untersucht,

während er die nach Auffassung der Verteidigung allein entscheidende Frage nach einem Irrtum bzw. einen psychologischen, äurch die hektische Atmosphäre der letzten Kriegstage bedingten Fehl- oder Kurzschluß des Angeklagten überhaupt nicht geprüft und erörtert habe; er habe das auch nicht ausreichend beurteilen können, da diese Frage außerhalb seines Forschungsgebiets liege. Wer aber - wie Dr. de BED - ein wissenschaftliches Buch über diese Frage schreibe, verfüge zweifellos

über Forschungsmittel, die einem anderen rein psychiatrischen Sachverständigen nicht zur Verfügung ständen.

Das Schwurgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil durch das Gut-. achten des Dr. EM das Gegenteil der behaupteten Tatsachen schon erwiesen sei. Wie im.Urteil dargelegt, sei die Möglichkeit zu verneinen, daß bei Wi von der zeit des Eupfangs bis zur Durchführung des Dezimierungsbefehls seelische Spannungen bestanden haben, ‚die seine Zurechnungs- ‚fähigkeit ausschlossen oder -erhetlich verminderten. Die Voraussetzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO läge nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, daß Prof.

Dr. de BEP über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. EM überlegen seien. u

-.9 -

Die gegen diese Ablehnung erhobenen Angriffe der Verteidigung gehen fehl.

Der Tatrichter hatte nach seinen pflichtgenäßen Ermessen

darüber zu entscheiden, ob für die Begutachtung nichtkrankhafter Zustände, die für die Beurteilung der Zurechnungstähigkeit des Täters von Bedeutung sind, außer der Vernehmung eines psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen

- des LandesmedizinaldirektorsDr. EEE - auch noch die Anhörung eines Psychologen notwendig war (vgl. 4 StR 250/59 von 22. Juli 1959 - NIW 1959, 2315 Nr 16). Das Schwurgericht hat die Zuziehung eines psychologischen Gutachters ohne Rechtsverstoß nicht für erforderlich gehalten; denn es konnte sich schon aufgrund des Gutachtens des Dr. | in Ver-

bindung mit seiner eigenen Beobachtung in der mehrwöchigen

Hauptverhandlung ein ausreichendes Urteil darüber bilden, ob VE den Befehl Ges Divisionskommandeurs in seiner ganzen Bedeutung erfaßt hat unä den Unrechtsgehalt des Befehls erkennen sowie danach handeln konnte. Es hat demgenäß auch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. EEE nicht nur äie Möglichkeit verneint, daß Vi sich

‚aufgrund eines geistigen Defekts im Irrtum befunden habe,

sondern auch eine Kurzschlußhandlung WED nit Bestimntheit ausgeschlossen, "weilwiip das Für und wider

- seines Vorgehens gegeneinander abgewogen habe".Unter Kurz-

schlußhandlungen im medizinischen Sinne sind hier ersicht-

lich solche Handlungen zu verstehen, die am Ende einer län-

geren affektiven Entwicklung stehen, wenn der Täter in eine Lebenslage geraten ist, die unaufhaltsam einer Krise zusreibt, aus der er keinen vernünftigen Ausweg zu finden‘ weiß (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl.

S. 137). "Spontane Kurzschlußreaktionen" die nur einen kurzen |

Zeitraumwährenden Leidenschaftsausbruch darstellen (Ponsold aad. S. 150), hat das Schwurgericht - entgegen der Annahne des Verteidigers - keinesfalis allein ausschließen wollen,

2

ins

BEN Irre

Damit hat der Tatrichter unnißverständlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß ViilB entgegen den Ausführungen der Verteidigung trotz der "hektischen Atmosphäre

der verwirrten und turbulenten letztenTage des totalen Krieges" kritisch abwägend geblieben und mithin nicht in einer kriegsbedingten geistig-seelischen Verwirrung zu einer Fehlbeurteilung der Lage gekommen oder zu Kurzschlußhandlungen in dem oben erörterten Sinne hingerissen worden ist. Das Schwurgericht konnte hiernach ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß das Gegenteil der in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsachen schon bewiesen Bei. Über die Sachkunde des vernonmenen Sachverständigen, der Facharzt der Psychiatrie und Neurologie und Leiter einer Landesheilanstalt ist, hatte es nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen alleih zu entscheiden.

Die Verteidigung hat zur Begründung ihres Hillsamtrags - ebenso wie in der Revisionsbegründung - auch keine ausreichenden Tatsachen mitgeteilt, aus denen entnommen werden konnte, über welche Forschungsmittel der von ihr benannte Sachverständige Prof. Dr. de BlWverfüge, äle denen des Dr. EiiillBüberiegen seien. Die Herausgabe eines einschlägigen fachwissenschaftlichen Buches belegt das noch nicht Die sich aus diesem Buck etwa ergebenden persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Verfassers, auf die der Verteidiger allein hinweist, sind keine Forschungsmittel nach § 244 Abs. 4 StPO; (BGH bei Dallinger in MDR 1956, 398). Auch aus den von dem Verteidiger vorgelegten Zeitungsartikel ergaben sich keine ausreichenden Tatsachen. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, sich selbst auf andere Weise, etwa durch das Studium des Buches des von dem Verteidiger benannten Sachverständigen darüber zu unterrichten, ob und über welche besondere Forschungsmittel dieser verfügestig®.

v I:

Nach alledem hat der Tatrichter weder gegen § 244 Abs. 4 StPO verstossen, noch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seine Aufklärungspflicht verletzt, als er die Zuziehung des Prof. Dr. de BMEBB als psychologischen Sachverständigen unterließ.

2.) Die übrigen Aufklärungsrügen sind mit einer Ausnahne (betr. Nichtvernehmung des Staatsanwalts KW) - ve. A II 3 - schon deshalb !unbeachtlich, weil die Revision keine Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen müssen.

Überdies richten sich diese Revisionsangriffe im Grunde unzulässigerweise gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswüraigung, die weder Verstösse gegen die Lebenserfahrung noch gegen Denkgesetze erkennen läßt, wie sich aus den Ausführungen im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils ergeben wird.

3.) Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß es den Staatsanwalt K-BE nicht vernommen hat.

Es hat aufgrund übereinstimmender Aussagen von Angehörigen des Erschießungskomnandos festgestellt, daß bei den Exekutionen im ICE ein Höchstens sechs Jahre altes Kind erschossen worden ist. Seine Überzeugung, daß VB-WEB :ich dessen bewußt war, stützt das Schwurgericht auf

Angaben des Angeklagten bei seinen früheren Vernehnmungen in

Vorverfahren, u.a. auf seine Aussage von 17. Januar 1957 vor Staatsanwalt KM: Hei der auch Kriminalkomnissar Re

zugegen’ war: Da dieser Zeuge bekundet hat, er könne sich

ee Eiheiamie

.- 12 -

mit Sicherheit daran erinnern, daß WE dei dieser Vernehmung von sich aus angegeben hat, es sei ein Kind dabei gewesen, brauchte sich dem Tatrichter nicht als notwendig aufzudrängen, auch noch Staatsanwalt KM als Zeugen hierüber zu vernehmen, zumal er noch andere Umstände, die sich bei weiteren Vernehmungen des Angeklagten im Vorverfahren ergaben, für seine Überzeugungsbildung nitverwertet hat.

Was die Revision gegen die Würdigung der Zeugenaussage FEB vorbrinst, stellt lediglich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdizgung dar. Wenn der Beschwerdeführer das Erinnerungsvermögen des Zeugen an einen fast zwei Jahre zurückliegenden Vorgang bezweifelt, 90 übersieht er, daß die sittlicke Entrüstung. über aie lirschiessung eines unschuldigen Kindes dem Zeugen das Bekenntnis des Beschuldigten unvergesslich gemacht haben kann. Das Geständnis des Angeklagten widerspricht auch weder den Denkgesetzen noch allgemeiner gerichtlicher Erf ahrung, selbst wenn er sich als "guter Jurist und kluger Mann" bei seiner Vernehmung "zurückhaltend und vorsichtig" benommen haben sollte.

“ Ob die Zeugenaussage Klin Urteil richtig wiedergegeben ist, kann das Revisionsgericht nicht prüfen,

Der Tatrichter brauchte sich auch nicht gedrängt zu sehen, die Angaben der Zeugen über das Alter des Kindes aufgrund der Bestimmung über den Einsatz von Fremdarbeiterinnen mit Kindern zu überprüfen. Die Schätzung des Kindes - auf sechs Jahre durch die Teilnehmer des Erschießungskommandon, die das Kind gesehen haben, läßt nämlich die Annahme nicht zu, daß: das Kind erst zwei bis zweieinhalb Jahre ge-: wesen sei, von der Mutter in einem Umschlagtuch getragen und deshalb von Will übersehen worden sein könne.

- 13 Fu

4.) Unerheblich ist, ob das erste tatrichterliche Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg in der neuen Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Einlassung des Angeklagten: in der frükeren Hauptverhandlung ist im angefochtenen Urteil zwar mitgeteilt (UA S. 39). Jedoch stützt sich die Feststellung, ‘aß VB von der Erschießung des Kindes wußte, nicht auf diese kinlassung, sondern ausschließlich auf seine Angaben bei seinen Vernehmungen im Vorverfahren (UA S. 59, EO)».

5.) Die Rüge, VE sei im Ermittlungsverfahren zu spät vernommen worden, seine Angaben könnten deshalb nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden, ist verspätet (§ 345 StPO) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

III. Auch die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Beschwerdeführer benachteilie-

zenden Rechtsmangel ergeben.

i.) Das Schwurgericht geht mit Recht davon aus, daß der Befehl des Divisionskommandeurs, der den Erschießungen in ICE zusrundeiag, verbrecherisch war, weil die Fremdarbeiter nicht zum Tode verurteilt worden und diese Maßnahme auch nicht durch Kriegsnotwendigkeiten gerechtfer-

tigt waren,

a) Eine Kriegsrepressalie kant nicht in Betracht, weil

dic ärschießungen geheimgehalten wurden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision wären die Tötungen auch dann nicht zulässig gewesen, wenn die polni-. schen und sowjetrussiebhen Zivilarbeiter als "Feinde" hätten behandelt werden können, obwohl sie sich keiner feindlichen Handlungen gegen Deutschland schuldig gemacht hatten,

- 14 -

und zwar selbst dann nicht, wenn ihr Heimatstaat sie durch Hetzpropaganda in Rundfunksendungen und Flugblättern dazu aufgefordert haben sollte. Denn die ohne gerichtliches Todesurteil vollzogenen Tötungen der zu friedlichen Zwecken

. von der deutschen Regierung selbst nach Deutschland verbrachten, in Lagerhaft unter der Aufsicht bewaffneter schutzmannschaften sichergestellten ausländischen Arbeiter waren nach allgemeinen völker- und kriegsrechtlichen Grunäsätzen nindestens ebenso unrechtmäßig wie die Hinrichtung wehr-: loser Kriegsgefangener (vgl. Guggenhein, Lehrbuch des Völkerrechts Bd. ı2 S. 911, 912, 862; BGHSt 2, 35353; BGHZ 3,94; 107).

c) Notwehr kan gegenüber diesen in Sicherungshaft genommenen Menschen ebenfalls nicht in Betracht, weil ein gcgenwärtiger rechtswidriger Angriff von ihrer Seite nicht ‘vorlag. Auch ein Kriegssnotstand war nicht gegeben, weil dio Fremdarbeiter keine gegenwärtige Gefahr für Leib oddr Leben der deutschen Bevölkerung bildeten, Sie beugten sich nach den Urteilsfeststellungen willig den Anordnungen der zu ihrer Bewachung eingesetzten Deutschen und waren, wie der Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, sogar bereit, weiter für das deutsche Volk zu arbeiten.

d) Die strafbarkeit des Angeklagten wird auch nicht durch einen allgemeinen (nach Art. 25 GG unmittelbar veryindlichen) Völkerrechtsgrundsatz, wie den der Gegenseitig-. keit, ‚ausgeschlossen, etwa im Hinblick auf die feindlichen Iuftangriffe der Alliierten auf deutsche’ Städte oder äie von sowjet-russischen Truppen nach der Besetzung der deutschen Ostgebiete an wehrlosen Deutschen verübten Grausan-

keiten (Grundsatz des "tu - quoque"). Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist entgegen der Meinung der Revision im Völkerrecht nicht allgemein anerkannt, namentlich nicht im Verhältnis des die Strafgewalt ausübenden Staats zu den

ü

- 15 -

& B eigenen Staatsbürgern. Der Grundsatz des "tu — quoque!! bedeu- } tet zunächst nur, daß kein Staat einen anderen Staat Völker-

rechtsverletzungen vorwerfen und über dessen Staatsbürger wegen solcher Handlungen zu Gericht sitzen darf, wenn cr sich selbst der gleichen Verfehlungen gegenüber dem anderen Staat oder dessen Verbündeten schuldig gemacht hat. Das Recht und die Pflicht 'eines Staates, seine eigenen Staats- t

angehörigen wegen völkerrechtswidriger Handlungen gemäß dein innerstaatlichen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen,

wird hierdurch nicht berührt (vgl. Jescheck, Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane nach Völkerstrafrecht 1952,

5. 277 £, 279 a.E,). Der Einwand des "tu - quoque" führte in den Nürnberger Kriegsgerichtsprozessen nur in den Verfahren gegenüber den Großadmiraleri TED: SEE in Bezug auf den Vorwurf der führung des unbeschränkten U - Boot -

Krieges zum Erfolg, in allen übrigen Fällen wurde er. abge-

” lehnt (vgl. Jescheck, a,a.0. 5. 277 £, A11 ££; Knieriem,

{ Würnberg 1953 5. 332 £?; Sauer, Grundlagen des Völkerstral-

| rechts 3. 4. 1955 8. 258). Gegen die uneingeschränkte Geltung des Unrechtsausschließungsgrundes des !tu — quoque! sind auch im Schrifttum mit guten Gründen Bedenken erhoben worden; vor allem wurde gefordert, daß er auf keinen Fall zur Straflosigkeit von nach staatlichem Recht strafbaren Unmenschlichkeitsverbrechen führen dürfe (vgl. Jescheck

—_ 2.2.0. S. 416). Überdies. wird der Grundsatz des "tu — auoque! ellgemein dahin eingeschränkt, daß es sich auf beiden Seiten un genau die gleichen Völkerrechtsverletzungen handeln und

en A ee ve Fock ya

ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen ihnen bestehen müsse (vgl. Heinz - Schilling, Die Rechtsprechung der Nürnberger Militärtribunale 1952 Ss. 123 Nr. 604, S. 157 ür. 749 £; Jescheck a.a.0. 3 416). So hält auch Knierien 4: ‘ die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Verbringung ausilänu ischere Zwangsarbeiter nach Deutsch! land, sofern dabei ! B nicht unnenschliche Methoden angewandt wurden, nur deshalb | | für möglich, weil durch den Luftkrieg der Alliierten die \

-16 -

deutsche Wirtschaft und Arbeitskraft zerstört wurde (a.a.0: Ss. 512). Besonders strenge Anforderungen müssen gestellt werden, wenn es sich um Angriffe gegen das Leben handelt.

Denn es entspricht der in allen Kulturnationen herrschenden

Rechtsüberzeugung, die später auch in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte ihren Niederschlag gefunden hat, daß das Recht des Menschen auf das Leben in erhöhten Maße geschützt werden muß: Tötungen ohne gerichtlichas: Todesurteil sind danach nur zulässig, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergeben (Art. 2 Abs: 2 der Konvention). Ein enger Zusammenhang zwischen

den feindlichen Luftangriffen oder den Gewalttätigkeiten der feindlichen Kampftruppen nach dem Einmarsch in deutsches Gebiet einerseits und der Tötung wehrloser, in sicherer Lagerhaft untergebrachter, fügsamer ausiändischer Zivilarbeiter zur Vermeidung etwaiger zukünftig von ihnen arohender Gefahren und zur Verbesserung der Ernährungslage des deutschen Volkes andererseits muß entschieden verneint werden. Nach alledem ist der Einwand des "tu — quoque" unbegründet, so daß es insoweit nur der Prüfung bedurfte, ob der Angeklagte etwa dem Irrtum erlegen ist, die Erschießungen seien auf Grund einer - hier in Wirklichkeit allerdings

nicht begründeten -— Völkerrechtsregel gestattet, und ob

ihn dabei ein: Verschulden trifft (vgl, Dahn, Zur Problematik des Völkerstrafrechts 1956 S. 82). In dieser Hinsicht wird auf die ‘nachfolgenden Ausführungen unter A III 3 verwiesen.

e) Die lediglich zur kbwehr etwaiger künftiger Gefahren angeoränete vorbeugende Erschießung bis dahin schuldloser Menschen hat das Schwurgericht - in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil des yenats und der übrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mithin rechtsirrtuns-

frei als verbrecherisch gewürdigt, Unerheblich ist bei dieser Sachlage die von der Revision bezweifelte Annahme des

- 17 - u

Tatrichters, nach dem bevorstehenden Abzug der Division wür-

den die in der Gegend von Warstein eingesetzten Volkssturn-

abteilungen ausgereicht haben, um Übergriffe der Fremdar-

beiter gegenüber der deutschen Bevölkerung abzuwehren.

2.) Unbeachtlich sind alle Revisionsausführungen, die das Fehlen ausreichender Feststellungen darüber beanstanden, ob der Divisionskommandeur sich bewußt gewesen ist, einen Befehl zur Begehung von Verbrechen zu erteilen, und ob vB 1: Wie innere Einstellung des Kommandeurs erkannt hat. Denn E darauf kommt es nach § 47 Abs. 1 Nr: 2 MilStGB nicht an, wie schon im ersten Revisionsurteil eingehend dargelegt ist (s.$S. 14, 15). Die etwaige Rechtsblindheit des befehlenden Vorgesetzten entbindet den Befehlsempfänger .nicht von der

eigenen strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung eines von ihm selbst als verbrecherisch erkannten Befehls. Das überzeugt hier umsomehr, als der Divisionskommandeur Diplomingenieur, Vi aber Rechtskundiger war.

3.) Zur Bestrafung nach § 47 Abs. I Nr. 2 MilStGB genügt es schon, wenn der Untergebene in seiner Vorstellungsund Begriffswelt auf Grund der ihm eigenen und geläufigen Denkweise zu dem Bewußtsein durchgedrungen ist, daß die befohlene Handlung "etwas Unrechtes "darstellt (BGH bei IM § 47 NilStGB Nr. 3). Das Schwurgericht ist davon überzeugt, CoR VB 215 "Volljurist und Leiter eines Kriegsgerichts" die vom Divisionskommandeur befohlenen: Erschießungen als unrechtmäßis erkannt hat, weil sie elementarsten Rechts-

grundsätzen wiäerspraghen (UA S. 90, 91). "Über die Umstände, die den Dezimierungshefehl als. rechtswidrig erscheinen ließen, und über die daraus von ihm zu ziehende Folgerung

war er sich im klaren" (UA S. 87 f). Dazu gehört auch, wie den unmittelbar vorhergehenden Urteilsausführungen zu entnehmen ist, daß die „eschießungen nach allgemeiner Rechtsüberzeugung Unrecht waren, "weil der Befehl ohne militärisch

EM

rechtfertigenden Grund gegen den Grundsatz verstieß, Aa kein Mensch ohne Gerichtsverfahren seines Lebens beraubt werden darf" (UA S. 37). Der Senat hat keinen Zweifel dsran, daß das Schwurgericht hiermit die gesamte Einlassung

des Angeklagten als widerlegt angesehen hat, also auch die Behauptung, er habe sich damals gesagt, "daß er unter. den ganzen außergewöhnlichen Verhältnissen dem Divisionskommandeur für seinen engsten BeZehlsbereich nicht gut das Recht

bestreiten könne, sowjetrussiche Zivilpersonen nach dem

Prinzip der kriegsrechtlichen Gegenseitigkeit genau so als

Feinde anzusehen und zu behandeln, wie damals die Sowjet-

union im Osten als auch äie westlichen Alliierten die völiig ungefährliche deutsche Zivilbevölkerung aus ihrer absoluten Herrschaftsfülle weitab der Front und ohne Not als

‚Feind behandelten; auf diesem Denkwege sei er damals schlieB-

lich zu der situationsbegrenzten Bejahungj; der Feindeigenschaft der Sowjetrussen im Warsteiner Notstandsgebiet gekommen®(UA 49).. Somit hat der Tatrichter einen Irrtum des Angeklagten über seine Ffilicht zur Verweigerung des Gehorsams gegenüber dem Erschießungsbefehl unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen. Das Revisionsgericht ist an diese Be-

weiswürdigung, die weder Denkgesetze verletzt noch gegen die

Lebenserfahrung verstößt, gebunden.:

Aus den Urteilsdarlegungen ergibt sich, daß die Überzeugung des Schwurgerichts in rechtlich unangreifbarer Veise auf die gesamten Tatumstände und die Fersönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung und hohen Dienststellung als Leiter des kriegsze- :ichts der Division gegründet ist, was die Revision unbeachtet läßt. Eine Bestätigung seiner Annahme hat sich das Schwurgericht, ebenfalls in rechtlich einwandfreier Weise, noch durch Rückschlüsse ‚aus den Aussagen glaubwürdiger Zeugen verschiedenartiger Dienststellungen und Berufe verschafft, die selbst die damaligen Verhältnisse miterlebt

- 19 .-

haben und dem Fremdarbeiterproblen im VB Raum senau so gegenübergestellt waren vie VB (UA Ss. 83). : Zu diesen Zeugen gehören der ‚zweite Kriegsrichter der Divi- \

sion, Dr. UcgB Ser Kommandant des Stabsquartiers und Leiter der Stabsbatterie, aus der das Erschießungskommando gebildet wurde, Dr. HA, der Volkssturmbatallionsführer Kr, der Ortsgruppenleiter Li uni der l Antsbürgermeister von Vin, CEEEEB- Sie alle haben die’ i Yremdarbeitererschießungen als Verbrechen erkannt und aufs ; schärfste verurteilt. Auf Anweisung der Gauleitung hat | Ti sosar dei VB selbst wegen der Unrechtmäßigkeit der Erschießungen Einspruch eingelegt, worauf EB sich die Einmischung verbat unä erklärte, die Aktion gehe weiter (UA S. 36, 89). Kr hat schlieslich, un weitere Exekutionen zu verhindern, aafür gesorgt,

daß ie allabenälich zugewanderten Fremdarbeiter an einen anderen im Kreise Ti ze1egenen Ort umgeleitet wurden, Die Revisionsangrifife gegen die aus diesen Bekundungen gezogenen Schlußfolgerungen können die Ürteilsfeststellungen nicht erschüttern. Daß äiese Zeugen nicht selbst. einen Befehl zu derartigen Erschießungen erhalten hatten, nötigtedas Schwurgericht nicht zu einer abweichenden Würdigung. Vielmehr konnte es sich besonders die Tatsache vor Augen halten, daß der Amtsbürgermeister Ci .das Ansinnen VER: einen Befehl des Reichsverteidigungskommissars zum Erschießen von Ausländern zu benutzen, um der Polizei einen Befehl zum Erschießen der Fremdarbeiter t zu erteilen, mutig abgelehnt hat (UA S.. 22).

Was für einen Eindruck die Zeugen GW una Dr. eg von der inneren Einstellung des Angeklagten gewonnen haben, brauchte für den Tatrichter nicht von maßgebender Bedeutung zu sein. Er mußte sich seine Überzeugung auf Grund $ der Gesamtheit aller Umstände bilden und ist dabei in ' - rechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, ER VB lediglich versuchte, nach außen hin Zeugen j gegenüber das Gesicht zu wahren (UA S. 90) .

- 20 -

Schließlich hat das Schwurgericht auch daraus, daß VD © in. Kind mit erschießen ließ, obwohl er die Mutter mit dem Kind unter irgend einem Vorwand in das Lager hätte zurückschicken können, rechtsbedenkenfrei entnommen, daß er die Hinrichtungen als rechtswidrig angesehen hat.

4.) Nach den Urteilsfeststellungen hat VB 3:7 irschießungsbefehl trotz der Erkenntnis seiner Rechtswidrigkeit "nicht aus gebeugstem Willen, sondern freiwillig befolgt, weil er seinem Kommandeur zu Willen sein wollte und weil er den Befehl selbst als zweckmäßig und nützlich ansah!' (UA S. 20, 83 £).

Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Revision gehen ebenfalls fehl. Das Schwurgericht war nicht ver- . vflichtet, die Beweisanzeichen, auf die es seine Überzeugung stützt, im einzelnen darzulegen. Ebenso bedurfte es, entgegen der Meinung der Revision, nicht der Angabe "zwingender Anhaltspunkte"; es genügt, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind. Im übrigen ergibt bereits die Sachverhaltsschilderung die tatsächlichen Grundlagen dieser Feststellung eindeutig. Sie sind vor allem darin zu sehen, daß WEB auch die Exekution der nächsten Nacht durch seine Weisungen unterstützt-hat, obwohl er dazu keinen Befehl des Kommandeurs erhalten hatte, ferner aus den Vorgängen bei der Befehls-

erteilung zur Vornahme der ersten nächtlichen Erschießungen,

den Bemühungen VB; sen Amtsbürgermeister dazu zu bewegen, die Fremdarbeiter von Polizeibeamten erschießen zu lassen, sowi@ aus seinen Erklärungen gegenüber den Soldaten des Erschießungskommandos über die Gründe der Exekution, die sich in Nützlichkeitserwägungen erschöpften

(UA S. 24).

21 -

5.) DaB Vie Erschiesungen in Eich:

auf Befehl des Divisionskonmandeurs unterstützt hat, stellt

das Schwurgericht uf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten fest (UA S. 96). Weitere Ausführungen darüber vermißt die Revision zu Unrecht. Auch das Fehlen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen begründet der Tatrichter ausreichend, indem er auf seine Darlegungen zu den Erschießungen im Langenbachtal verweist, I " ı

6.) Hinsichtlich der Exekution in Tip is: VE such nit Kecht als Mittäter verurteilt worden. Nach der Rochtsprochung des Bundesgerichtshofs wird dies durch die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2. MilStGEN nicht ausgeschlossen (NJW 1951, 323 Nr. 22; 4 StR 359/56 vom 8. Novenmber 1956; vgl. BGHSt 8, 394)... Dem steht auch die Genauigkeit des Befehls nicht entgegen, zumal ein. Befehl überhaupt erst gegeben ist, wenn er das von dem Untergebenen verlangte Tun so genau angibt, daß er die Richtung seines Verhaltens und die zur Befehlsausführung erforderlichen Mittel im wesentlichen nicht mehr frei bestimmen kann. Darauf hat der benat schon in seinem ersten Revisionsurteil unter Anführung des Schrifttunms hingewiesen.

Das Schwurgericht stützt seine Ansicht nicht nur auf

die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, son-

dern - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (BGHSt 3, 395; 4 StR 359/56 vom 8. November 1956) - auch darauf, das Wetzling das Tatgeschehen weiltgehend selbst in. der Hand gehabt habe. Er habe nämlich die einzelnen Abschnitte der Erschießungen geleitet, die Zahl der Opfer bestimmt und sie ausgewählt, den Hinrichtungsort erkundet und die-Einzelheiten der Tötungen sowie der Spurenbeseitigung. geregelt (UA S. 83, 84, 94, 95). Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

- 22 -

7.) Auch das Merkmal der Heimtücke ist - in Übereinstimmung mit den Darlegungen des früheren Senatsurteils - rechtsirrtumsfrei; begründet. Pehl geht der Angrill der Revision, die Anwendung dieses Begriffs sei bei Schutznaßnahmen gegenüber Angehörigen der Feindstaaten nicht am Flatze. Der Vorwurf der Heimtücke könnte allerdings dann entfallen, wenn es sich um Kriegslisten gegenüber feindlichen Kampftruppen gehandelt hätte, nicht aber im vorliegenden Fall, in dem hinterlistige Täuschungshandlungen zur Vorbereitung rechtswidriger Tötungen fügsamer ausländischer Zivilarbeiter vorgenommen worden sind.

8.) Die Verurteilung wegen dreifachen Mordes ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Vo 11:3 im LU 71. Kremdarbeiter in drei Schüben nacheinander hinrichten. Die ihm von Lagerführer überantworteten Personen mußten zum Teil am Lager warten, währehd er mit jedem einzelnen Trupp zur Hinrichtungsstätte fuhr, wo er die „rschießungen -— jedesmal an einer anderen Stelle der Wiese, damit die Getöteten nicht von ihren nunmehr zum Tode geführten Landslöüten- gesehen werden konnten - auf ein bestimmtes Zeichen hin gleichzeitig von den Soldaten beginnen und unter seiner Aufsicht bis zur Vernichtung des letzten Opfers zu Ende führen ließ. Zwischen den drei Hinrichtungsakten lagen erhebliche Zeitspannen, die zur Hin- und kückfahrt des Lastkraftwagens vom Lager zum Tatort, zum Ein- und Aussteigen der Opfer sowie zum Ablegen ihrer Habseligkeiten und zum gemeinsamen Marsch in den Wiesengrund notwendig waren. Es handelte sich within nicht um eine einheitliche, zügäg durchgeführte Exekution. Vielmehr fehlte es an einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, durch den sich die Erschießungen für einen Außenstehenden als einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise er-

- 23 -

kennbar machten (vgl. BGHSt 10, 231; Rast 58, 113, 116). ler Angeklagte hatte auch jedesmal hinreichend Zeit, sich zu besinnen, ob er die geplanten Hinrichtungen weiter durchführen wolle, und mußte jedesmal einen neuen Willensentschluß fassen, um die Exekution fortsetzen zu lassen: Diese Art der Hinrichtungen in drei getrennten räumlich

und zeitlich auseinanderfallenden, in sich abgeschlossenen Abschnitten rechtfertigt es, drei selbständige Verbrechen des Mordes (natürliche Handlungseinheiten) anzuneh-

nen. | Dengegenüber greift ‘er Einwand nicht durch, daß auch bei der Aufteilung des Tatgeschehens in mehrere Handlungseinheiten in jedem Linzelakt eine. größere Anzahl von Menschenleben vernichtet wurde. Entscheidend ist nicht die Zahl der bei jedem Akt getöteten Opfer, sondern die Art der Tatausführung. TB 1ie5 cie Srschießungen bei. jeder Hanälungseinheit auf Grund einer einzigen Willensregung auf ein einmaliges, für alle Opfer zugleich gegebenes Zeichen hin von den Soidaten ohne weitere Weisungen in einem Zuge äurchführen (Ygl. BGHSt 4, 219; RGSt 44, 223, 229 oben; HRR 1939; 391). Das rechtfertigt die Annahme, daß jeder Teilakt ein einziges selbständiges Verbrechen des Mordes darstellt, schließt aber die Annahme von nur drei strafbaren Handlungen bei den gesamten, Erschießungen im

ul nicht aus.

9.) Die Verurteilung vo wesen Beihilfe zum Mord

hinsichtlich der Erschießungen in EEE 1ä5t gleichfalls keinen Rechtsmangel erkennen.

5. Revision des Angeklagten. sm.

EEE nat sich durch seine Mitwirkung bei dem ersten Hinrichtungsakt im 10ER nach der Annahme des Tat-

mn

- 24 -

richters der Beihilfe zum Totschlag, bei der dritten üxekution dieser Nacht durch eigenhändiges Erschießen einer Fremdarbeiterin eines weiteren selbständigen Totschlagsverbrechens schuldig gemacht. Obwohl er keiner militärischen Befehlsgewalt unterstand und sich auch selbst nicht als Befehlsunterworfener angesehen hat. sowie ferner erkannte, daß die Tötung der Fremdarbeiter nicht zu rechtfertigen und auch nicht zu entschuldigen sei, unterstützte er

‚sie, weil er WEB zus Kameraäschaft gefällig sein

wollte und auch selbst diese Maßnahme für nützlich hielt. Deshalb duldete er widerspruchslos, deß VB ihn sen Exekutionssoldaten als Teilnehmer an der Hinrichtung vorstellte, half bei der Erkundung der inzichlungestätte

und reihte sich schließlich in den Zug der Soldaten ei

die die Opfer in den Wiesengrund führten unä dort erschossen. Er wußte, daß er die Soldaten schon durch seine Anwesenheit in #er Uniform eines Heeresoffiziers bei diesen Vorgängen in ihrer Bereitwilligkeit, den Tötungsbefehl auszuführen, seelisch bestärkte. Bei dem letzten Hinrichtungsakt steigerte sich seine Teilnahme zur Mittäterschaft, weil er hier selbst mitgeschossen hat. Durch die eigenkändige Mitwirkung bei der Tötung des letzten Fremdarbeitertrupps in dieser Nacht hat er nach der Überzeugung des Schwurgerichts gezeigt, daß er die Erschießung aller zu dieser Gruppe gehörigen Opfer als eigene Tat wollte.

Die gegen diese rechtliche Würdigung erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch;

1.) Das schwurgericht hat bindend festgestellt, daß MU) vom Divisionskommandeur keinen Befehl zur Teilnahne

en den Erschießungen im AED ex 4.21 3er. hat. Nach

der Überzeugung ües Tatrichters hat er auch nicht in der Annahme gehandelt, es. liege ein solcher Befehl für ihn vor, und sich auch nicht in den wi erteilten Befehl etwa einbezögen gefühlt.

dern erst im Jahre 1959 durch den Zeugen Br etwas

- 25 -

Nur hilfsweise führt das Urteil aus: Selbst wenn Dr. “eo - entsegen der Überzeugung des Schwurgerichts - einen solchen Befehl vor den.kreignissen im Luiiiiii erteilt haben sollte, so hat KM, vie er in der Hauptver-

handlung zugegeben hat, damals von ihm nichts gewußt, son-

davon erfahren (UA S. 78 ff, 81). Das gegenteilige tatsächliche Vorbringen der Revision löst sich, vom festgestellten Sachverhalt und ist deshalb im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Auch die an diese Hilfserwägung geknüpfte rechtliche Würdigung der Verteidigung kann dem kechtsmittel nicht zum

Erfolg verhelfen.

Wie schon erwähnt, hat das Schwurgericht es ausdrücklich abgelehnt, einen vor den Ereignissen in Lip erteilten, für KEMM pestimnten Befenl des Komnandeurs anzunehmen. Es hat weiter festgestellt, daß Kp nicht in dem Glauben gehandelt hat, es liege ein solcher Befehl für ihn vor. Ebenso hat das Schwurgericht das Vorbringen KM, "er habe ‚sich in den ihm von iliß mitgeteilten Erschießungs befehl einbezogen gefühlt, ihm sei auch ein Wunsch des Dr. K BEN übermittelt worden, er möge an. der Exekution teilnehmen, dieser Wunsch sei als Befehl aufzufassen gewesen", in Anbetracht der wechselnden Einlassungen des Angeklagten als unglaubwürdig angesehen und ausdrücklich als bloße Schutzbehauptung gekennzeichnet (UA S. 77). Die wiederholten gegen- | teiligen Behauptungen des Beschwerdeführers im Revisions- \ verfahren kann der Senat daher nicht beachten. . |

Entgegen der Meinung der Revision ist hier auch eine | Verwechslung mit der Frage des Notstandes durch den Tatrichter nicht ersichtlich..

2.) Die Annahme des ‚Schwurgerichts, daß die drei Hinrichtungsakte im ICE as selbstänäige Straftaten zu würdigen seien, begegnet - wie erwähnt - keinen recht-

- 26 -.

lichen Bedenken (A III 8 dieses Urteils). Demgemäß hat der Tatrichter auch rechtsirrtunsfreüi‘. zwei selbständige Vcilnahmehandlungen KEEP an zwei Straftaten des MHitangeklagten VW anzenommen. KB Hat nach den Urteilsfeststellungen die Umstände gekannt, aus denen zu entnehmen ist,

daß die irschießungen in drei völlig getrennten und in sich geschlossenen Tötungsakten (natürlichen Handlungseinheiten) vollzogen wurden. Er fuhr in beiden Fällen, in denen ihm eine Beteiligung nachgewiesen worden ist, mit VE zu. 5anmen zur Anholung der Fremdarbeitergruppen sum Auffanglager in SW: vezleitete sie jedesmal zum ninrichtungsort und ordnete sich, mit einer Maschinenpistole bewaffnet, als Letzter in die Reihen der Exekutionssoldaten ein, üle die Opfer in den Wiesengrund führten und dort erschossen. Er war nicht verpflichtet, an den einzelnen Hinrichtungsakten teilzunehnen, beteiligte sich aber aus freien Stücken auch noch an der dritten ixekution. Daß den Erschießungen nur ein einziger Befehl des Divisionskommandeurs zugrundelag, berührt die rechtliche Würdigung seines Verhaltens um so weniger, als auch YgB-WE sich durch die Vollziehung dieses Befehls in drei von einander getrennten Abschnitten mehrerer selbständiger Verbrechen schuldig gemacht hat. Wie KW selbst seine Teil-

_nahne rechtlich beurteilte und ob er die Vorstellung hatte, es handele sich um eine einzige Tötungshandlung, an der er sich beteiligte, ist für die rechtliche Würdigung seines Verhaltens unerheblich.

3,) Daß KB wegen seiner Beteiligung an dem dritten Erschießungsakt als Mittäter verurteilt worden ist, kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden.

Wie das Schwurgericht rechtlich unangreifbar festgesteilt hat, wer KWillnicht in den Erschießungstefehl einbezogen und hat das auch selbst nicht angenommen

= 27 -

(vgl. oben B 1), Er konnte daher auch selbst bestimmen, ob und in welchem Umfange er sich an diesen Tötungen beteiligen wollte. Wenn das Schwurgericht daraus, daß er eine‘

Fremdarbeiterin eigenhändig erschoß, auf seinen Täterwil-

len schließt, sQ kann unter den gegebenen Umständen hierin.

kein Rechtsfenler gefunden werden. Insoweit hat er auch die Tatherrschaft mit ausgeübt, weil er durch seine Tötungshandlung das Tatgeschehen entscheidend beeinflußt hat. Diesen Tatbeitrag hat das Schwurgericht mit Recht nicht als bloße Förderung freunden Tuns beurteilt, weil SEE, ie üer gesamte Geschehensablauf und seine eigene billigende Einstellung zu den Erschießungen zeigen, seinen Willen nicht dem des Kommandeurs oder des Hinrichtungsleiters WEB unteroränete, sondern sich an we BED seite als ein fie Erschießung freiwillig nitdurch- #ührender Heeresoffizier gebärdete und seine körperliche Mitwirkung nach freien Belieben bestimmte (BGHSTt 8, 395, 399; 4 StR 359/56 vom 8. November 1956; 4 StR 460/56

vom 6. Dezember 1956). Die in den angeführten Entscheidungen erörterte Ausnahme für bloße Befehlsempfänger, die die Tat ohne eigene Beherrschung des Tatgeschehens ausführen, liegt offensichtlich nicht vor. Rechtlich unankreifbar ist auch die denkgesetZlich und erfahrungsmäßig nögliche Annahme des Schwurgerichts, KU habe durch die eigenhändige Erschießung der Fremdarbeiterin seinen Täterwillen hinsichtlich der Erschießung des ganzen Frendarbeitertrunps bekundet und sei deshalb als Mittäter des ganzen (dritten) Erschießungsakts zu bestrafen. Die gegenteiligen Rechtsausführungen der Revision beruhen auf ab-

_ weichenden tatsächlichen Annahmen, die in den Urteils-

teststellungen, keine Stütze finden,

4.) Die Anwendung des § 6 StPr§ 1954 entfällt schon

deshalb, weil SD nach der rechtsirrtumsfrei begründe-

ie

rar

a

Ey

A un

- 28 —

ten Überzeugung des Tatrichters nicht in der Annahme einer Amts-, Dienst-oder Rechtspflicht gehandelt hat.

5.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den

Beschwerdeführer benachteiligenden llechtsmangel erkennen. Daß das Schwurgericht bei der Ablehnung mildernder Unstände ausdrücklich nur auf die Zahl der Opfer hingewiesen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft; denn die Betonung des ungeheuren Unrechtsgehalts der Tat rechtfertigt den Schluß, daß es dabei auch das gesamte grausige und unbarmherzige Tatgeschehen gegenüber persönlich schuldlosen und den Tätern waffenlos ausgelieferten Menschen berücksichtigt hat..

Nach alledem müssen die Rechtsmittel der Angeklagten MM. Beim —<„Eu= unbegründet verworfen werden.

C. Revision der Staatsanwaltschaft

Der Angeklagte IE hat als erster Generalstabsoffizier dem Oberleutnant Ga der ebenso wie Vi AH - teilungsleiter im Divisionsstab war, den Befehl des Divisionskommandeurs zur Erschießung von hundert Fremdarbeiter auftragsgemäß übermittelt und ihn am nächsten Morgen zu sich befohlen, um die Vollzugsmeldung entgegenzunehmen. Trotz der Vermutung, daß NEM angesichts seiner führenden Stellung im Divisionsstab über das ganze Unternehmen. unterrichtet war, glaubt das Schwurgericht nicht ausschließen zu können, daß ihm die Unrechtmäßigkeit der Erschießungen unbekannt geblieben sei. Es sei nämlich denkbar, daß er bei seiner stillen und in sich gekehrten Natur sich gegen alle Dinge verschloß, die nicht zu seinem besonderen Aufgabenkreis gehörten. Bei der eigenartigen Persönlichkeit des Divisionskommandeurs Dr. Keil wäre es auch nicht verwunderlich, wenn dieser ihn wegen der Ge-

La

29 -

gensätzlichkeit ihrer Naturen nicht ins Vertrauen gezogen oder sonst von der befohlenen Dezimierung der Fremdarbeiter in Kenntnis gesetzt hätte. Da MB zu cal von Plünderern gesprochen habe, könne er geglaubt haben, es handele sich tatsächlich nur um die Erschießung von Plünderern. Auch könne er der Meinung gewesen sein, die Hinrichtung erfolge auf Grund eines ordnungsmäßigen Gerichtsverfahrens, weil er Gaedt wegen der weiteren Weisungen an den Leiter des Kriegsgerichts, Wetzling, verwiesen habe. Aus den übrigen auffallenden Einzelheiten der Gespräche OD nit Ce und dem Stabsarzt Dr. Ho; der bei ihm später wegen der unrechtmäßigen Erschießung von Menschen vorstellig wurde, vermag das Schwurgericht ebenfalls keine zur Überführung dieses Angeklagten ausreichenden Belastungstatsachen zu entnehmen.

Diese Würdigung läßt indes wesentliche, den Feststellungen zu entnehmende Tatsachen außer acht, die geeignet sein können, die Beurteilung zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Freispruchs auf Grund der allgemeinen Sechrüge der Staatsanwaltschaft nötigt (vgl. Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 267

StPO Anm. 6 b a.E.).

1.) Dem Schwurgericht genügt schon die Tatsache, saß MEER dei der Befehlsübermittlung von der Erschießung von Plünderern sprach und Ge in übrigen wegen der weiteren Weisungen an den Leiter des Kriegsgerichts verwies, um den guten Glauben des Angeklagten an die Rechtnäßigkeit der Erschießungen für unwiderlegbar zu erachtens

I

- 30 -

a) Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der erste Generalstabsoffizier, der in aller Regel zur Vertretung des - hier meistens abwexsenden — Divisionskomnandeurs berufen sei, angenommen haben könnte, es sei ein kriegsgerichtliches Verfahren gegen hundert Plünderer durchgeführt worden, ohne davon etwas Bestimmtes erfahren zu ha-. ben; denn ein so aufsehenerregendes Ereignis wäre in dem kleinen Kreis der ranghöchsten Offiziere des Divisionsstabes sicherlich besprochen worden und dadurch auch WB }eKXannt geworden. |

b) Außerdem würdigt das Schwurgericht den Inhalt der von CE nit een Dr. He geführten Gespräche über die Erschießungen nicht lückenlos und beachtet auch ihren inneren Zusammenhang nicht ausreichend. |

aa) Vor allem hätte sich das Schwurgericht näher nit der Tatsache auseinandersetzen müssen, daß VB niemals geradezu von kriegsgerichtlich zum Tode Verurteilten gesprochen hat, was nahe gelegen hätte, wenn er wirklich an das Vorhandensein eines Todesurteils geglaubt hätte. Höglicherweise hat er diesen Punkt absichtlich im Unklaren gelassen.

vb) NEE erklärte Gag es seien Plünderer auf Befehl von Dr. KB zu erschießen; wie äieser auf die Nichtausführung eines Befehls reagiere, wisse er ja. S0- dann wies er ihn auf die »flicht zur strengen Geheimhal-- tung dieses Befehls hin. Das läßt sich mit der rechtmäßigen Hinrichtung zum Tode Verurteilter ebenfalls nicht ohne weiteres vereinbaren, zumal eine solche Maßnahme doch auf die im VE Gebiet noch umherschweifenden Fremdarbeiter hätte abschreckend wirken sollen.

31 - |

n Auch die Trage MW ar Ca vei dessen Vollzugs- . meldung, warum nur achtzig und nicht hundert Leute er-.

schossen worden seien, und seine abschließende Bemerkung,

es würden ja noch mehr erschossen (UA 5, 34, 63), vertra- \ gen sich nicht mit der vom Schwurgericht angenommenen Möglichkeit, daß EEE ner die befohlene Dezimierung nicht \ : weiter unterrichtet war, als sich aus dem an GEB überno mittelten Befehl ergibt (UA S. 62).

r

t

ee ag

1, cc) Stabsarzt Dr. Hoi, der infolge der Einlieferung eines bei den Erschießungen in Ep verwundeten Soldaten in die Krankenabieilung beim Stabe von den nächtlichen Erschießungen erfahren hatte und, weil diese so geheimnisvoll vor sich gegangen waren, meinte, dabei stimme etwas nicht, erhielt auf seine ungehaltene Frage, warum Menschen erschossen worden seien, von MB nur | die Antwort, es seien Plünderungen vorgekommen, das Kriegsgericht habe die Erledigung übernommen. Völlige Klarheit i über den Befehl erhielt Dr. HB nicht. Jedoch rief . 1 OD Hei Aieser Gelegenheit aus: "Warum muß mir das gerade u passieren!" Auch versprach er zum Schluß, in A =

a erwirken, daß der Fremdarbeiterstrom un VB herun-H . j

i

gelenkt werde.

| Das Schwurgericht meint, die Art, wie MW au er ' die Frage von Dr. HOEE geantwortet habe, lasse Zu "nicht ohne weiteres" den Schluß zu, daß er die wahren el Zusammenhänge gekannt habe. Er sei dem in einem nied- | rigeren üffiziersrang stehenden Stabsarzt gegenüber nicht zur Auskunft über den Befehlsgeber verpflichtet 18 gewesen. Dabei läßt der Tatrichter indes unerörtert, daß der Stabsarzt Vorgesetzter der Stabsbattarie war, i aus deren Reihen das Erschießungskommando gebildet worden war, und deshalb ein berechtigtes Interesse daran hatte, zu erfahren, wozu die ihm unterstellten Soldaten verwen-

ande

wi re Er

ee

an

Au x ® % B

- 32

det wurden. Auch berücksichtigt das Schwurgericht nicht, deB ME ihn ja tatsächlich Auskunft über den angeblichen Grund der Erschießungen erteilte und seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit sogar als Mißgeschick beklagte. Das spricht nicht für eine dienstliche Abwehr einer zudringlichen Frage eines Untergebenen. Die zuletzt erwähnte Außerung hätte das Schwurgericht auch veranlassen müssen, ZU erwägen, ob MB als hoher Offizier sich zu 1 einer solchen Klage hätte hinreißen lassen, wenn es ihm nicht darum ging, seine eigene, von ihm selbst mißbilligte Haltung vor dem Stabsarzt in milderem Lichte erscheinen zu lassen. Die mehrdeutige Erklärung, es sollten Plünderer erschossen werden, das Kriegsgericht habe die Erledigung übernommen, konnte es nahe legen, daß x auf Grund seiner Erfahrungen und Kenntnisse von dem Verlauf ordnungsmäßiger Kriegsgerichtsverfahren doch nicht davon überzeugt war, daß es sich um die Vollstreckung von Kriegsgerichtsurteilen handelte. .

Bei der Würdigung der Aussage des Dr. Ho; er habe damals, d.h. bei dem Gespräch nit ME, den Einäruck gehabt, MB sei von der Rechtmäßigkeit der Aktion überzeugt, (UA S. 65)» hat der Tatrichter nicht be- - rücksichtigt, daß dieser Zeuge vor dem Untersuchungsrichter am 21. Juni 1957 gerade das Gegenteil bekundet hatte, er habe aus dem Verlauf des Gesprächs den Eindruck gewonnen, daß NEW über alles im Bilde gewesen sei (UA S. 64). Dieser Widerspruch hätte mindestens eine Unsicherheit des Zeugen erkennen lassen können.

Schließlich läßt auch die Deutung, die das Schwurgericht dem Versprechen SEE 5i0t, den Fremdarbeiterstron um VEREEEEB Herumlenken zu lassen, ein Eingehen auf den inneren Zusammenhang und damit den Sinn dieses Gesprächs vermissen. Das Schwurgericht meint, für Vai

ann '

= 33 -

als untadeligen Charakter sei schon die Vollstreckung ordrungsmnäßiger Kriegsgerichtsurteile bedrückend gewesen, so daß es verständlich wäre, "wenn er durch die Umlenkung der fFremdarbeiter aus dem Bereich des Kriegsgerichts weitere Verfahren verhindern wollte (UA S. 64). Dem steht entgegen, daß Dr. Hoi mit seinen Gegenvorstellungen, dem Angeklagten erkennbar, nicht die Vollstreckung von Kriegsgerichtsurteilen gegen Plünderer, sondern die unrechtmäßige Erschießung von Menschen verhindern wollte, da er durch die Geheimhaltung der Erschießungen mißtrauisch geworden war. Durch die Umlenkung des Fremdarbeiterzustroms hätte SEE zusem keine rechtmäßigen Kriegsgerichtsverfahren wegen Plünderns verhindern können, weil die plündernden Fremdarbeiter dann von einem anderen Kriegsgericht abgeurteilt werden mußten. ME hätte also durch die versprochene Maßnahme das vom Schwurgericht angenommene Ziel nicht erreichen können.

ce) Auffälligerweise erörtert der Tatrichter auch die naheliegende Frage nicht, ob MB etwa davon ausgegangen ist, äie Fremdarbeiter seien zwar nicht zum Tode verurteilt, aber doch beim Plündern betroffen worden, und wie er in diesem Falle nach seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen die - freilich auch dann unrechtnäßigen - Exekution beurteilt hat.

Hätte das schwurgericht die oben erörterten Unstände vollständig und in ihrem Zusammenhang gewürdigt, so wäre es möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung des Verhaltens. des Angeklagten BED gekommen.

BEREIT REN SEES On NR UBER ES YUSPRLNF SZ21. ESS SE ne

ka

Nach alledem ist das Urteil in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben, soweit der Angeklagte NEM freigesprochen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen>

Rotberg Krumme Sauer

Martin Lang-Hinrichsen