Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.07.1956 – 4 StR 239/56
4. Strafsenat
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4_StR 259. /_96
mn Namen des Vc1kes
In der Strafsache
gegen
den Schiosser Karl-Hermann _N aus Dim B- Pe _ 1926, —
IB Aort geboren am
wegerı Meineides
hat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krume ais Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. K ner als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
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‚ründ.
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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten Gefärsnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechti:icher und sachlichrechtlicher Vorschrifien.
Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs 2 StPO ist be-- gründet,
Die Zeug!n E\friede m ist die Verlobse des Angek.iag- “en. Sie ist im Termin vom 13. Februar 1956 als Zeugin vernommen worden. Hierbei wurde sie auf ihr Zeugnisverweigszungsrecht nach § 52 Abs i Nr i StPO hingewiesen und erk.ärte. aussagen zu woLlen. Nach ihrer Aussage beschioß das Gericht, sie gemäß § 60 Ziff 3 StPO unbeeidigst zu ZAD3M:
Die Siaatsanwaitschaft beantragte sodann, den Krin:- seisekretär Tem als Zeugen zu vernehmen. Das Gericht nes>hioß hierauf, die Verhandlung bis zum 15. Februar"auszusetzen" und zum neuen Termin diesen Zeugen und erneut Frau WW zu iaden. .
In dem neuen Termin wurden zunächst der Zeuge Tem und sodann Frau WEB vernommen. Sie wurde hierbei auf ihr Zeugni.sverweigerungsrecht nicht hingewiesen. Sie sagte aus und blieb gemäß § 60 Ziff 3 StPO wieder unbeeidigt.
Nach § 52 Abs 2 StPO sind die in Ans 1 bezeichneten Fersonen vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß die Belehrung vor jeder Vernehmung emeut stattzufinden hat, selbst wenn der Zeuge früher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und von diesen keinen Gebrauch gemacht hat, Handelt es sich jedoch um eine
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ı0ße Frretsetzung einer wur unterbrochenen s :nke. Ta: zü
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Fernehmung. sc sind die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 nichi gegeben {RGSt i2, 403).
Im vorliegenden Falie handelt es sich allerdings !esaıglich um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung ohre Ernetterung des Verfahrens. Wenn der Zeuge nach der Tnserkrechung nochmais vernommen wird, hängl die Frage. sr mehrmaıs zu belehren sei, davon ab, ob äle wiederholte Anhörung als Teil ein und derselben Vernehmung anzusehen ist oder ob es sich um eine neue Vernehmung hardeit, Die dürch die Umstände gebotene bloße Fortsetzung derselben Verhandlung an mehreren Tagen rimmt der mehrmaligen Anhörung des Zeugen allein ni:hi den Charakter der Einheitiichkeit. Anders liegt es jedoch, wenn dıe Vernehmung eines Zeugen bereits abgeschivossen war und sodann eine weitere Anhörung erfoigt;. In diesem Falle handelt es sich um eine neue Vernehmung, die eine abermalige Beiehrung erfordert.
Hier war die Vernehmung der Zeugin WE bereits abgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, ‚daß das Gericht beschloß, sie gemäß § 60 Ziff 3. StPO: unbeeidigt zu lassen. Erst nachdem die Staat sanwaltschaft beantragt hatte, den Kriminalsekretär a zu vernehmen, ' ‘würde beschlossen, ihn und erneut die Zeugin Wezu hören. Bei dieser Aussage handeit es sich mithin um eine neue Vernehuung.
Die maßgebenden Gründe für eine nochmali.ge Belehrung in einem solchen Falle sind bereits vom Reichsgeri:ht+ (aa0) dargelegs worden.
Auf die Verletzung dieser Vorschrift kann auch die Verfahrensrüge gestützt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen teruht auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen
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Reshiskreis so verbunden, daß er notwendig mitgeschüt:7
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Zur Aufhebung des Urveiis kauin dieser Verlahrensnsa jeäoch nur führen, wenn das Urteil au? ihm beruht. da 3 sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund im Sımne es § 338 St?O handelt (BGHSt 4. 218). e *%atrichtsrlichen Feststellungen sind u.2 auf dıe Aussage der Eifriede We gestützt. Es iet ferner dem Urteil zu entnehmen. daß sie einen Teii der für die Entscheidung wesentlichen Bekundungen na::h der Vernehmung des Kriminalsekretärs TE»: also im Termin vom ı5. Februar 1956, gemacht hat, Weiterhin kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sie nach der Vernehmung dieses Zeugen angesichts der Änderung der Beweisiage ihre Aussage verweigert Lätte, wenn eine noch- ınlige Belehrung erfoigt wäre,
Die Verurteilung kann daher auf der fehlerhafter Urterlassung dieser Beiehrung beruhen.
Das Urteil mußte daher : Sufgshöben: Verde U,
Eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedurfte es somit nicht,
Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Auffassung des Landgerichts ein sinnlos Betrunkener sei körperlich nicht zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs im Stande, in dieser Allgemeinheit zu Bedenken Anlaß gibt,
Im übrigen wird der Tatrichter in der neuen Verhardlung Gelegenheit haben, zu dem Einwand der Revision Stellung zu nehmen, der Polterabend vom 28. November 1948 sei ais möglicher Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht zum ersten Mai von der Zeugin WE sondern bereits in
der Strafanzeige des Rechtsanwalts Wege von :. Tonuar "955 genannt worden.
Bundesrichter Dr. Sauer, Dr, Hübner und Dr.Hengs- „romms berger sind beuriaubht und Lang-Hinrichsen ortsabwesend, mithin an der Unterzeichnung verhindert.
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