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BGH Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 531/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Stevo Im zus TED seboren am EEE 19:5 in EEE Susosiarien, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Notzucht:

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. wu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. August 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Die seit dem 11. August 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen an seiner früheren, von ihm geschiedenen, lhefrau

zu einer Zughthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine

Revision ha keinen Brite.

1.) zu Unrecht hält sie die §§ 52 Abs. 2, 63 StFüO für verletzt, weil die frühere Ehefrau Milica Igor einer zweiten Vernehmunik und der anschließenden Beeidigung am 10. August 1964 nicht über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnässes und des Eides belehrt worden sei.

Dije Zeugin vurde km 7. August 1964, dem ersten Verhandlungstag, gemäß den :§§ 52 Abs. 2, 63 StPO belehrt und vernonnen. Als nach der !Vernehmung die Staatsanwaltschaft die Vereidigung der Zeu;tlin beantragt, der Verteidiger dieser jedoch widersprochen ha',te, wurde die Entscheidung darüber zuräckgestellt. Nach Ve:!nehmung weiterer Zeugen wurde die Ha aptverhandlung wegen \torgeschrittener Terminsstunde untärbrochen und Milica LE zur neuen Termin am 10. August geladen. An diesem Tage wurden zunächst in ihrer Gegenwart andere geladene Zeugen belehrt, nicht jedoch Milica I / Sie sagte dann erneut zur Sache aus und auf wiederholten ayıtrag der Stantsanvaltechaft wurde sie vereidigt. Hiernach hiat sie Strafkammer weder gegen 8 52 Abs. 2 noch gegen § 63 EitPO verstoßen. In § 52 Abs. 2 StPO iist zwar vorgeschrieben, daß ein nach Abs. 1 zur Zeugnioverweigerung berechtigter Zeuge vor jeder Vernehmt ing übdr seih Recht zu belehren ist. Tas gilt auch für die Bijdesbellehrung (BGH Urteil von 9. Juli 1954 - 1 StR 81,/54). Diirunter fallen jedoch nicht Teilakte einer einzigen] - unter Umständen über mehrere:

Tage oder Wochen fortgesetzten - Vernehmung (RGSt 12, 403, 406; BGH IM § 52 StPO I ir. 55 Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 422/60). Die V: Irnehmun,! der Frau Ip war am

7. August noch nicht apgeschlo:sen. Vielmehr stellen sich ihre Aussagen vom 7. uhd 10. August als eine Vernehmung dar»

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Die Zeugin war nämlich am 7. August, einem Freitag, noch nicht entlassen, sondern sofort zum neuen Termin, der an nächsten Montag stattfand, geladen worden. Daraus geht deutlich hervor, daß ihre Vernehmung nur fortgesetzt wurde. Deshalb war eine erneute Belehrung weder für den zweiten Teil der Vernehnmung noch für die kEidesleistung erforderlich. Daß dem Rechtsungewandten scin Eidesverweigerungsrecht im allgereinennicht mehr bevußt sei, wenn.der Eid von ihm verlangt werde, wie die Revision vorträgt, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Hier ist zudem Frau LM bei widerholter Belehrung anderer Zeugen gemäß § 63

StPO zugegen gewesen.

2.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, bei der Beweisvwürdigung habe eine Bitte der Zeugin I, welche diese am 2. Dezember 1963 in einem anderen Verfahren ausgesprochen habe, nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Akten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Daß diese Bitte ausgesprochen worden ist, kann durch Zeugen - möglicherweise auf Vorhalt der Akten, der nicht ins Protokoll aufgenommen zu werden brauchte, - bekundet worden sein. Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht dargetan.

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3.) Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Baldus Dotterweich Scharpensee

Kirchhof Meyer