Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 31.08.1960 – 2 StR 371/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2117 oFo

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Malermeister Otto Friedrich Wilhelm > EEE aus

OB. geboren an GM. EEE EB in a A (SCHE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs i.R. u.a

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Wiesbaden vom 8. April 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Die seit dem 9. April 1960 erlixttene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzien Betrugs im Rückfall (§§ 263, 264 StGB), wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit -Urkundenfälschung (§§ 263, 264, 267, 73 StGB) und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu

ciner Gesemtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu zwei Gelästrafen von je 100 DM mit Ersatz-

fTreiheitsstrafen verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Beckts.

Die Verfahrensrüge ist im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie die nach Meinung der Revision einen Verfahrensmangel entkalienden Tatsachen nicht angibt. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolg-103. Die Nachprüfung des.Urteils hat keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler erkennen lassen. Lediglich seine Begründung bedarf in einem Punkt der Richtigstellung.

Während seiner Fahrt durch Frankreich ließ der Angeklagte in Paris von einem Dritten verschiedene Eintragungen in seinem Reisenvaß und in seinem Bundespersonalausweis abändern. Da ihm die Fälschung des Reisepasses zu auffällig erschien, benutzte er in der Folgezeit bei Grenz-

übertritten nur noch seinen Personalausweis. Hiernach henlelt es sich bei der Straftat des Angeklagten un eine

"Tälschung" der Ausweispapiere nach § 267 StGB, wie es auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt. Im Gegensatz dazu sagen allerdings die Urteilsgründe,

daß der Angeklagte in diesem Falle wegen "nmittelkarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB)" strafbar geworden sei, weil er seinen Reisepaß unä seinen Personalausweis hinsichtlich wesentlicher Eintragungen habe ändern lassen;

er habe diese Tat zwar nicht eigenhändig begangen, jedoch

= 3.

liege mittelbare Täterschaft vor, da die Änderung auf seine Veranlassung erfolgt sei. Entsprechend heißt es bei der Festsetzung der Einzelstrafen, daß für die mittelbare Falschbeurkundung eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis, ungevandelt in vier Monate Zuchthaus, ausgesprochen werde.

Damit wäre dem Strafrahmen des § 271 StGB für den vorliegenden Fall die Höchststrafe entnommen. Dies deutet schon darauf hin, daß die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung nicht von § 271 StGB, sondern von dem richtigen Strafrähmen des § 267 StGB ausgegangen und der Hinweis auf § 271 StGB in den Urteilsgründen lediglich ein Versehen ist. Es kommt hinzu, daß nach dem hier festgestellten Sachverhalt von "mittelbarer

Täterschaft" nur bei Annahme einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB gesprochen werden kann. Das Versehen wird hiermit richtiggestellt.

Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges . Kirchhof