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BGH Entscheidung vom 17.08.1960 – 2 StR 198/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"J rn

im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Friedrich Jekob M B aus OD-r el; dort geboren an @. mm EB:

wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Volksbank Duii> verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in acht Fällen, davon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen einer weiteren Untreue und sines versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und arei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

l.) Verfahrensbeschwerde:;:

Der Zeuge Robert Fundel, der Verletzter ist, konnte nach § 61 Nr. 2 StPO vereidigt werden. Darin liegt also kein Rechtsfehler. Die Vereidigung stand im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Daß dieses zunächst beschlossen hätte, den Zeugen nicht zu vereiüdigen, ergibt die Sitzungsniederschrift nicht (§ 274 StPO).

2.) Sachbeschwerde:

a) .In der Handlungsweise zum Nachteil der Volksbank DeiiEN> sieht das Urteil einen Betrug in Tateinheit mit Untreue, wie sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt; dort hat die Strafkammer für diese Straftat eine Einzelstrafe von zehn Monaten

Gefängnis festgesetztz

Nach dem Sachverhalt unter 1 b des Urteils hatte sich anläßlich einer Überprüfung herausgestellt, daß von den Forderungen, die auf Grund der von der Firma MB & Sohn OHG mit der Volksbank vereinbarten Mantelzession an die Bank gemäß

einer besonderen Liste abgetreten worden waren, vertragswidrig Rechnungfbeträge in Höhe von insgesamt 145 000 DH von dem Angeklestenr und seinem Vater selbst kassiert bzw. en andere Gläubiger abgetreten worden waren. Das Verhalten

des Angeklagten wertet lie Strafkammer als Untreue, weil er die ihm gegenüber der Voiksbank vertraglich obliegende Pflicht verletzt habe, deren Vermögensinteressen im Rahmen des Zessionsvertrags wahrzunehmen.

Hierbei ist zunächst unklar, in welchem Umfange die von dem Angeklagten und seinem Vater vorgenonmenen Untreue- ’ handlungen dem einen oder dem anderen von ihnen zur Last fallen. Möglicherweise will hier die Strafkammer den Angeklagten auch für die Handlungen seines Vaters verantwortlich machen, weil auf S. 7 des Urteils gesagt wird, der Angeklagte habe mit den unberechtisten Verfügungen seines Vaters zum mindesten gerechnet und sie gebilligt. Indessen ergeben die Urteilsgründe nicht einmai, ob der Angeklagte von den Handlungen seines Vaters, bevor dieser sie vornahm, Kenntnis gehabt und sie gebilligt hat: Wenn er jeweils erst nachträglich von ihnen erfahren hat, 1äßt sich daraus allein seine Mittäterschaft nicht begründen.

Beim Kassieren von Forderungen, die an die Bank abgetreten waren, wäre ferner zu berücksichtigen gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Firma WIEMD & Sohn OHG hierzu berechtigt geblieben war, um den Umfang der Schuld des Angeila& ten zweifelsfrei ermessen zu können. Gegebenenfalls lag die Untreue darin, daß die Inhaber der Firma die von ihnen an sich rechtmäßig kassierten Geldbeträge abredewidrig verwendet haben. \

Bei der Abtretung von Forderungen, die auf die Bank über“ tragen waren, an andere Gläubiger hätte nicht unberücksic tigt

bleiben dürfen, daß bei wirksamer Übertragung an die Bank die nochmalige Abtretung derselben Forderung an eine andere Person wirkungslos bleiben mußte, weil es keinen gutgläubigen örwerb dieser bereits abgetretenen und daher für die Firma SED & Sohn OHG nicht mehr bestehenden Forderungen geben konnte. Hiernach stünde nur in Frage, ob der Angeklagte

nicht deshalb durch die nochmalige Abtretung von solchen Forderungen der Bank Nachteil zugefügt hat, weil diese bei dem Durchsetzen ihrer Ansprüche aus den Forderungen gegenüber

den Schuldnern mit Kosten verbundene Schwierigkeiten zu überwinden hatte. Eine solche Beurteilung mußte aber zu einem ganz anderen Schuldumfang der Untreue führen, so daß die jetzt im Urteil enthaltenen Zahlenangaben über den Schaden nicht zutreffen könnten. Ob und in welchem Umfang zufolge der wiederholten Abtretung von Forderungen für die Bank Nachteile

auf Grund des § 408 BGB tatsächlich eingetreten sind, ist im Urteil nicht dargelegt.

Warum die Untreue mit dem Betrug gegenüber der Volksbank DEE, üer zur Erlangung verschiedener Kredite begangen wurde, gemäß § 73 StGB in Tateinheit steht, erörtert das Urteil nicht. Nach den bisherigen Feststellungen entbehrt diese Annahme der Grundlage.

b) Soweit die Revision Ergänzungen oder Abänderungen zu

dem Sachverhalt des Urteils vorträgt, sind ihre Ausführungen unbeachtlich, weil Gegenstand dieses Rechtsmittels nur Rechtsrügen sein können (§ 337 StPO). Dies gilt insbesondere für

die Bemerkung der Revision, daß die Sicherungsübereignung des Fahrzeugparkes an die Firma K@D im Zeitpunkt der Verhandlungen der Firma VD : Sohn OHG mit der Commerz- und Kreditbank in Me nicht mehr bestanden hätte.

c) Im Falle 4 hat der Angeklagte die Fälschung der Rechnung, die der Firma StB vorgelegt worden ist, nicht bestritten. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben im übrigen, daß

der Angeklagte zusammen mit seinem Vater die Rechnung durch den Zeugen Kr@® mit der Maschine ändern ließ. Soweit hier

die Revision die Angabe der Feststellungen vermißt, aus

denen das Gericht seine Folgerungen gezogen hat, enthält ihr Vorbringen lediglich die Behauptung einer Verletzung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, mit der die Revision nicht wirksam begründet werden kann. Ein sachlichrechtlicher Mangel ist damit nicht aufgezeigt. Soweit im Falle 4 Untreue angenommen worden ist, liegt zwar nicht der Mißdbrauchsintbestand, wohl aber der Treubruchstatbestand vor. Im Ergebnis besteht also die Verurteilung wegen Untreue zu Recht.

d) Der Strafausspruch ist insofern nicht zutreffend, als nach den Urteilsgründen sowohl wegen der Untreue im Fall 1 wie auch wegen der Untreue im Fall 4 neben der Freiheitsstrafe je auf eine Geldstrafe von 50 DM erkannt worden ist, im Urteilstenor aber nur eine Gelästrafe von 50 DM angegeben ist. Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert, und wegen § 358 Abs. 2 StF) eine Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten nicht zulässig.

€) Soweit die Revision in den Fällen 4, 6, 8 und 9 die Mitwirkung des Angeklagten an den Straftaten in Zweifel zicht, setzt sie sich in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt, so daß ihr Vorbringen in diesem Rechtszuge keine Beachtung finden kann.

f) Im Falle Anthuber ist die Anwendbarkeit des § 27 b StGB

in den Urteilsgründen zwar nicht erörtert. Indessen hat die Strafkammer im Hinblick auf die Höhe der in den anderen Fällen gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen diese Frage chne ersichtlichen Rechtsirrtum stillschweigend verneint (BGH LE Kr. 1 zu § 27 b StGB).

3,) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, so daß die weitergehende Revision verworfen werden muß.

Baldus Busch Dotterweich Dr. Schalscha Menges

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