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BGH Urteil vom 22.07.1960 – 4 StR 232/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) (Mit )täter einer Unfallflucht kann nur sein, wer selbst warte- und duldungspflichtig ist. b) Unfallflucht kann jeder am Unfallort Anwesende begehen, der in den nach den Umständen nicht ganz unbegründeten Verdacht. gerät, den Unfall mitverursacht zu’haben. c) Wer sich über das Vorhandensein eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Unfallbeteiligung irrt, befindet sich im Tatbestanäsirrtum. t, BCH, Urt. v. 22. Juli 1960 - 4 StR 232/60 - 16 Memmingen 4_StR 232/80

Nachschlagewerk: ja “

Amtliche Sammlung: ja

StGB §§ 59,.142

a) (Mit )täter einer Unfallflucht kann nur sein, wer selbst warte- und duldungspflichtig ist.

b) Unfallflucht kann jeder am Unfallort Anwesende begehen, der in den nach den Umständen nicht ganz unbegründeten Verdacht. gerät, den Unfall mitverursacht zu’haben.

c) Wer sich über das Vorhandensein eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Unfallbeteiligung irrt, befindet sich im Tatbestanäsirrtum.

t,

BCH, Urt. v. 22. Juli 1960 - 4 StR 232/60 - 16 Memmingen

4_StR 232/80

Im Namen des Volkes ' In der Strefsache

„die. Hausfrau Lore afzisie 5:8

B geb. m _ 1927 in Son, 2. der ach. ur . Hertmut

50 zen an — 1928 in a

wegen Unfalirlucht

hat der = "Strafsenat FR Bundesgerichtehofs in. der Sitzung. von 22, "Juli. 1960, an der teilgenommen haben:

Sonaseprässdent mp. Hotberg 2. En eis Toraitzonden,

- - Bünde sri -ichter. E "Bundesrichter Marti

BE En als beisitzende Richter, . Bundesanwalt 3 in.der Verhandlung,

: Oberstaatsenwalt Dre. Dr &— 4 bei der Verkündung als Vertreter der Bündesanwaltschaft,

Justinangestellter [ E = ‚als, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für aa ae i ; = =

Auf die Revisionen. der ingeklagten wird das Ur- . teil des Landgerichts. in Memmingen von 9: November 1959 mit. den Feststellungen. aufgehoben.

Die Sache wird zu: neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Jenägericht in Augs-

burg: Von Rechts wegen

| Das Landgericht hat. die Angeklagten Lore U 3 | und’ Dr. Hartmut | je wegen. geme inschaftlich begangener Verkehrsunfallflucht. zu Gefängnisatrafen | - Frau Hi zu fünf Monaten, Dr. FR zu ‚acht Monaten... =: - verurteilt und Ir. Be ] = die Fahrerlaubnis mit ‚einer. Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Gefängnisstrafen hat es zur. ‚Bewährung ausgesetzt.

Den’ getan ihegen Fühgende Henn stellungen zugrunde: .

‚Am 6. Januar 1 959. gegen 18 .30 Uhr befuhren die Angeklagten mit ihrem, Opel- -Rekord- -Peraonenkraftwagen die Kreisstraße ür. 5 von Gut a, ‚Gemeinde TE, in Richtung Vo. Am Steuer saß Frau Em ; der Ehemann Dr. > 59 der Halter des Wagens, daß’ neben’ ihr, Die. Geschwindigkeit betrug ungefähr ‚50 kayst. 38. war ‚dünkel and : regnete En ”

Unweit vom. Geishot stieß ‚der mit Aublendlich Zahrende Personenwagen. auf der Er 0 4, ‚60 m breiten, übersichtlichen Fahrbahn nit ‚einem auf: der Straße "liegenden, knieenden, hockenden oder kauernden" Menschen zusannen. Es war der.51 jährige Hilfsarbeiter Va _ aus TE: er stand erheblich _ unter: Alkoholeinfluß (280. Blutalkoholgehalt) und befand sich mit seinem Kreidler-Hoped auf, ‚dem Wege, von Kee nach .. ee u 34< © wurde von dem linken unteren Vorderteil des Kraftwagens erfaßt und weggeschleudert; er. kam 4 kis an westlich der Hofeinfahrt des mit den Gärten an die Straße angrenzenden landwirtschaftlichen Anwesens Me in einen unmittelbar neben der Fahrbahn entlangziehenden muldenförmigen Graben zu liegen. Seine Verletzungen waren so schwer, daß er entweder sofort tot war oder binnen kürzester Zeit an der Unfallstelle starb. Bei dem Zusammenstoß hatte der Getötete

seine Handschuhe, seine UInterkieferprothese und den rechten Schuh verloren. Die Handschuhe und die Prothese blieben auf "Fahrbahn . liegen; ebenso ‚das. Moped, ‚das keine. Spuren seines | Zusammenstoßes aufwies und bei dem kein Gang eingeschaltet war. Der Zraftwagen der. Angeklagten wurde links vorne an mehreren Stellen leicht beschääigt,

Der Zusanmens koß. hatte einen äumpfen Knall verursacht, der so laut‘ war, daß. er bis.in.-die Küche des 'Anwesens Me: gehört wurde, obwohl ‚deren Türen, Fenster und Fensterläden

verschlossen waren...

: Die Angeklagten hack dem Zusammenstoß on und

verließen den Wagen. Sie ging n einige Meter zurück, um sic von dem Geschehen zu unterrichten. Dr. | hob das auf der. Straße liegende Moped. auf und lehnte ‚88 an e einen. 1 bis em östlich der Hofeinfahrt Ve stehenden Baum. Sodann rief er unwiderlegt einige Male: "Hallo, ist hier jemand?"; möglicherweise fügte er einmal die: Worte ‚hinzu: "Kommen Sie doch ker!" Gleichz eitig sahen sich'beide Angek tlagte in Höhe des erwäk inten Baumes und der anschließenden Hecke links und 4 rechts. der Straße nach dem Fahrer des Mopeds‘ ums Etwa 50 kunder 1, nachdem die. Angeklagten ihren Wagen. verlassen hatte kan ssgbenfalls aus Richtung TEE - ein 20jähriger Radfahrer namens Sch des Weges. Dr. HEb hielt ihn en und bat ihn, mit seiner ‚Fahrradbeleuchtung. das Versicherungskennzeichen des Mopeds anzuleüchten. Nachdem die Ange Kagten das Kennzeichen abgelesen hatten und Sch viec

ein Rad bestiegen hatte, gingen sie zu ihren wagen zurück, | esahen diesen noch kurz nach Unfallschäden, wobei sie uniderlegt nur die Loslösung der linksseitigen Kerosseriezier eiste wehrnannen, und fuhren anschließend - nach einen Auf® halt von insgesamt "höchstens 3 Minuten" - im Begensei tigen

Einvernehmen nach Yeggp eier: ohne den Verunglückt

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gefunden zu haben. Nach der Überzeugung des Landgerichts nahmen sie dabei billigend in Kauf, daß ein Mensch schwer verletzt worden war unä unfähig, sich bemerkbar zu machen, irgendwo im Bereich der Unfallstelle tag.

Die Leiche des vu wurde am Folgenden Morgen gefunden. Sch meläete ‚sein Erlebnis an der Unfallstelle noch am selben Tage der. Polizei. Als ‚diese em 8. Jenuar 2959 unter Verwertung: der von Scham gegebenen Beschreibung des Personenkraftwagens und der Kleidung der Insassen in der ört-.. lichen Presse nach dem. Wagenbesitzer fahndete, ‚meldeten sich aie Angeklagten, 2 en

Die Angeklagten Haben degen: q das Urteil Revision. eingelogt. Sie rügen die Verletzung, förmlichen‘ und sachlichen Rechts. Die Rechtenittel führen zur. Auf fhebung der Schuldsprüche.

a Verfahrensrügen

Die Angeklagte Lore u beanstandet es, aß sie von den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht förmlich freigesprochen wurde. (vgl. § 260 Abs. ı StPO). Für einen solchen

Freispruch war indes: kein Raun. Zwar hat der Sitzungsvertre-

ter der Staatsanwaltschaft trotz der Binstellungsverfügung. seiner Behörde vom 26. ‘Juni 1959 (Bl. 70 d.A. ) in der Hauptverhandlung. beantragt, "die Angeklagte: Ehefrau Fan : uf die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ir der Richtung hinzuweisen, daß gegen die Angeklagte außer einen Vergehen der Unfallflucht auch ein Vergehen der fahrl. Tötung in Tatmehrheit zum Vergehen der Unfallflucht in Frage stehen kann". Er hat ferner beantragt, Tore HM auch wegen fahr-

ER GER EEE EEE SENSE NOS pn rein

‚lässiger Tötung zu bestrafen. Ob hierin die wirksame Erhebun ' einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 2 i.V:m. § 200 Abs. 1 StPO zu sehen. ist, ‚begegnet Zweifeln, kann jedoch euf sich ruhen. Denn die Strafkammer hat aicht beschlossen, den vorwurf der fahrlässigen Rötung. in ‚das Verfahren. einzubeziehen "wie, es § 266 Abs. 1 StPO vorsieht. Wie die Urteilsgründe (S. 15 UA) ergeben, ist ein Einziehur. rzsbeschluß bevußt unte blieben. Der genannte. zusätzliche Sckuldvorwurf war daher - entgegen insofern auch der Meinubg des Landgerichts as0 - nicht Gegenstand. ‚der. Urteilsfindung.

2. Einer Brörterung- der übrigen Verfahrensrügen becant 88 nicht: Diese. erledigen. sich, soweit sie überhaupt zulä erhoben sind, großenteils mit: der Aufhebung des Urteils aus " sachlich-rechtlichen @ Gründen; soweit einzelne 'Aufklärungsrügen für die recht ‚liche. Beurteilung des Sachverhalts von BR deutung sind, wird auf sie im Rahnen n der Folgenden Ausführu gen zur ‚ Sachrüge eingegahgen ı werden.

B: Sachbeschwerde

In sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt die Yerurte: tung der Angeklagten mehreren Fedenken.

1. Außer Y Zweifel steht nach den Feststellungen des Lan gerichts,. daß der Kra eftwagen der Angeklagten mit dem am Non des 7. Jenmuar 1959 tot aufgefunienen Te zu der im Urt . genannten Zeit etwa in Höhe üer Hofeinfahrt des landwirtschaftlichen Anwesens. a : irgengwäg kollidiert" ist. D& räumen die Angeklagten selbst ein; es "ergibt sich schon aus. dem von der Zeugin Kg bekundeten lauten Knall (oder "Geschepper", wie die Revisionen meinen) in Verbindung mit der Tatsache, daß vom der Fahrer des von Dr. A

Ser Straße vorgefundenen Mopeds war

Besonderer Prüfung bedurfte dagegen die Frage, ob. Um WW sie schweren, für seinen Tod ursächlichen Verletzungen bei dem Zusammenstoß mit dem Kraftwagen. ‚der Angeklagten oder aber - wie diese. geltend machen : - ‚später. durch. ein anderes Kraftfahrz zeug erlitten: hat. Das. Landgericht hat die Überzeugung von dem ersten 'Geschehensablauf gewonnen. Es stützt sie vor. allen‘ auf. ‚drei Umstände, nämlich auf die. ‚Unmöglichkeit des von den Angeklagten behaupteten Unfallhergangs, auf die Art und Lage, der. Beschädigungen des ‚Kraftwagens der Angeklag ten und auf die Art und Schwere der, ‚Verletzungen Venen.

.&) Die Angexl lägten hab 2 eich dahin eingelassen, Ta

sei ihnen auf ‚dem. be uchteten Moped entgegengekommen und habe infolge einer pl tzläichen Richtungsänderung ihren Wagen gestreift, ‘ohne, daß er. f i nennenswerte: Verletzungen arlitten. haben ‚könne ie $t rafkanmer hält. einen solchen Unfallhergang für unmöglich Sie folgert das daraus, ‚daß ger Gasscilzug des Mopeds nach dem überzeugenden Gutachten des. Sachverständigen Sun ‚schon vor ‚dem: Unfall. gerissen war, so daß

der Scheinwerfer des Mopeds ‚kein‘ Licht. ‚geben konnte, daß das Moped. nach. dem Unfall keinerlei Beschädigung, nicht einmal | Kratz-. oder. Wischspuren, aufwies, daß die schweren Verletzungen des Ullmann nach. ‚den gutachtlichen ‚Äußerungen. der ärztlichen nn Sachverständigen nicht von einen: "einfachen Sturz" auf die Straße infolge eines‘ bloßen Streifens> des Wagens. der Angeklagten berrühren konnt ‚en: und schließlich, daß ein solches Streifen nach dem Gutachten des Sachverständigen Ei , die linksseitige. Karosserieleiste nur hätte, knicken, nicht aber

aus ihrer vorderen Halterung lösen können 8. 7 bis 9 VA).

Gegen die auf kanneiten' Suchveretändigen gestützte Feststellung, der Gasseilzug des Mopeds sei schon vor dem Unfull erissen gewesen, der Scheihwerfer habe daher kein Licht geen können, wenden die Revisionen. aus dem Gesicht spunkt man-Inder ‚Sachaufklärung ein, sie sei unter

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Außerachtlassung der Aus sage des Zeügen Adelwarth im Brnitt verfahren (Bl. 16 ‚Rs dee) getroffen worden, daß ihm -— dem Zeugen - bei der nächtlichen Überführung. des Mopeds nach Yergn der Seilzug des Drehgases gerissen! sei. Auch habe das Landgericht die Möglichkeit, nicht erörtert und ausgeschlossen, daß zwischen dem Unfall {18B, 30 Uhr) und dem Aufinden des Mopeds durch X 7 (zwischen 2 und 3 Uhr mor cs) dritte Personen sich an: dem jedermanns Zugriff preise egebenen Moped zu ‚schaffen. ‚gemacht haben.

o% diese Einwendungen begründet sind, kann auf sich be ieh wein. in jeden Falle die, ‚recht sbedenkenfrei getroffe Fests teilung. von’ ‘der völligen Unversehrtheit: ‚des Mopeds nach dem Tnfall den Sehtus der. Strafkamner ‚rechtfertigt, der Un ‚von den Angeklagten eeanans | Das Landgericht, hat ohne Verst "jain ‚Übereinsti immung mit der Tobenserfahrung angenommen, ‚daß TEE wegen ‘der Geschwind.

keit des ‚Kraftwagens. des Angeklagten (etwa 50, km/st) sell bei einer. nur leichten Berührung samt seinem Möprd gestürz wäre und daß ein Sturz. - zumal yon der Hofbigkeit, ‚wie, 'sie

nach dem de Mi terstellen ist nötwendig sichtbare Spuren an den Mopea ! hät

verlassen ee Erwägung | die Unsiobrigkss

s stges ‚Heilten a Verleteungen als , (Weiteres) Beweisanz ei ichen gegen die Darstellung der Angeklagten enführt, ohne zuvor äeren Einlassung widerlegt zu haben, Ullmann e eien dies

letzungen äurch einen anderen } Kraftwagen zuge ‚fügt worden.

b)' Nachdem das Landgericht, wie vorstehend erörtert, Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, daß sich d

. h 58

nralı in der von den Angeklagten behaupteten Weise abgespl?

c2

hat, folgert es aus der Art und Lage der Beschädigungen des Kraftwagens der Angeklagten sowie aus der Art und Schwere der Verletzungen U ggummm , dieser sei. in "liegender, knieender, hockender oder kauernder" Stellung \ von dem linken unteren. vVor-- derteil des Kraftwagens erfaßt und. = ‚16 m oder eine kürzere Strecke weit - weggeschleudert worden, so ‚daß er in. ‘den Graben zu liegen kam, in dem er am. Morgen des 7. "Januar 1959 tot aufgefunden wurde (s, 9 £f). Di e Strafkammer | stellt zunächst, wieder. im Anschluß : s Gutachten des Sachverständigen Sn , fest, ‚daß 6 e an dem Kraftwagen der Angeklagten ermittelten Beschädigungen - “- mit. Ausnahme der kleinen Einbeulung an der Vorderwölbung des linken vorderen Kotflügels unterhalb des ‚Scheinwerfers - anf. einen Zusannenstoß . der linken

ee een icht: 8

Seite in Richt tung auf den Kraftwagen der Angeklagten Niogenäe, knieende, ‚hockende oder kauernde. ‚Körper des Ta war und daß die erwähnte, kleinere, durch. ‚einen. harten Körper bewirkte Einbeulung unterhalb. des. linken Scheinwerfers von dem Kopf des Tun kerrührte. Diese. ‚Annahme. findet ‚das Landgericht durch ‚die übereinstimnenden Gutachten: der ärztlichen Sachverständigen bestätigt, daß sich Art und Lage der Verletzungen Von "durchaus mit: einem so gelagerten. Zusammenstoß vereinbaren" lassen; ferner äurch die en ‘der Kleidung des Getöteten fesigestellten Spuren, insbesondere eine breitflächige Straßenkotbe-Schmutzung der rechten Hälfte des Hosenbodens und "vor allen die an der rechten Seite der Lederhaube und der rechten Schulter des Sakkos festgestellten Spuren, die nach der glaubhaften. Bekunäung des Sachverständigen Dr. Bm auf eine Berührung nit

Metall schließen lassen".

e) Anschließend befaßt sich: die Strafkamner mit der Frage, ob Vermum ; wenn er in der geschilderten Weise von dem Kraftwagen der Angeklagten erfaßt wurde, 16 m weit in den Straßengra ben geschleudert werden konnte (S. 11 £ UA) Hierüber ‚gingen, in ‚der. Hauptverhandlung. die Ansichten der

schnischen Sachverständigen auseinander. Der vom Gericht bestellte Sachverständige S ann: wer der Meinung, daR der "nur 1,56. m große und keineswegs überäurcäschnit tlich. korpulente Körper des va durch: den: da rgestellten Zu sammenstoß mit dem DEW. der Angeklagten bei dessen Leergewicht von 905. ke. und. einer. Fehrgeschwindigke it von. ‚annähernd 50 km/st sehr wohl 16 m weit, in: den Str aBengraben geschleudert werden konnte, zumal die Unfellstraße an der fraglichen Stelle. noch leicht galt", Der von der‘ Verteiäigung gestellse Sachverstänäige. 1 stritt das "mit Wacharuck", Das "Landgericht trug "im Hinblick. auf die überdurchschnittliche Sachkenntnis. ‚und Erfahrung” des Sachverständäig zen Sun "keine Bedenken!, ‚sich. dessen "gutachtlicher Feststellung"

anzuschließen.

Diese Begründung ist unzureichend. Daß EEE, fall

er - was das Landgericht als Möglichkei t ausdrücklich erwähnt - auf der Straße gelegen haben sollte, von den Kraftwagen der Angeklagten erfaßt und durch die Luft geschl eudert statt nur überroilt oder am ‚Boden. mitgeschleift wurde, ver-- steht sich bei der erheblichen Haftwirkung eines liegenden schweren Körpers nicht von selbst und Hätte daher einer Erläuterung bedurft, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Richtigkeit des vom Sachverständigen und vom Gericht Begogenen Schlusses ermöglicht hätte (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314, 315). Die im Urteil nicht näher be legte tüberdurchschnittliche Sachkenntnis und Erfahrung" des Sachverständigen S entband die Strafkanmer nicht von dieser Pflicht.

Entsprechendes gilt für die anderen, von Landgericht

erwogenen Möglichkeiten, daß UM auf der Straße kniete, hockte oder kauerte. Zwar lag hier der Schwerpunkt seines Körpers notwendig höher; der Tatrichter geht aber auch für diese Fälle davon aus, daß das‘ Hindernis von unten her auf

den Wagen der. Angeklagten einwirkte und: ‚das "Zentrum der Gewalteintirkung" nuretw 2 8.cm über den Erdboden lag. Ist das ‚richtig. ‚=. wogegen Ilerdings ‚der Umstand ‚spricht,

daß” der Frontstoßfänger des ‚Kraftwagens an seinen linken Xnie nach unten, ‚nicht nach oben, gebogen wurde (8. 4 oben UA) -, so ist ‚ebenfalls nicht: ohne weiteres einzusehen, wieso der Körper ües van in ‚die Höhe gehoben und 16. m weit geschleudert: \ werden konnte. Das leichte Gefälle der Straße "am, Ende eines etwa 350 m langen Spigen jefälles". (8. ‘2. VA) allein vermag

das nicht ‚zu. erklär De |

Die Strafkemn s nach der - Erörterung der Suchverständigeng ch Lterc ngs als unerheblich, od Ta m von dem: Kraftiagen der ‚Angeklagten gerade. 16 m weit EO- schleudert werden konnte. Diese Entfernungsangabe beruht nänlich auf der Binlassung. der Angeklagten, eo 7 sei 16 m östlich der späteren Fundstelle- seines Leichnans mit ihrem Kraftwagen in ‚Berührung gekommen. Das Landgericht war aber auf Grund des. Fundorts der Unterkieferprothese des Getöteten ‘davon überzeugt, daß der Zusammenstoß "in weschtlich: geringerer Entfernung" von der Fundstelle der Leiche. stattgefunden hat, ‚Das begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken, wenngleich das Urteil keine Erklärung dafür gibt, warum dann nicht auch die Handschuhe des Tagan näher bei der genannten Fundstelle lagen (vgl. S. 6 UA). Die Annahme einer geringeren Entfernung. zwischen Zusammenstoßstelle und Fundort des toten TV ::- seitigt jedoch nicht das oben dargelegte grundsätzliche Bedenken gegen die Ansicht, daß U aus "liegender, knieender, hockender oder kauernder" Stellung äurch die Luft geschleudert

werden konnte. Es besteht auch dann, wenn der Körper des Un Bm nır über, eine "wesentlich. geringere Entfernung" bewegt worden ‚sein sollte. Bu

a) Die aufgezeigte Ticke in sen Beweiserwägungen. des andgerichts, hinter der sich möglicherweise ein Verstoß gegen die Gesetze, der Mechanik verbirgt, zwingt zur Aufhebung des angefochtenen. Urteils. Steht nämlich‘ nicht rechtsfehl er; frei fest,. daß u 5 von: ‚dem. Kra ftwagen der Angeklagten . in. den. Gr aben geschleudert. worden. sein kann, so is t der. von: Benisensont ängenönnene. Infallve a mai erwiesen.

2; "der erörterte, Fehler wirkt. sich auch: auf. die Testtellungen zur inneren Tatssit te aus. ‚Das Landgericht. hat seine Überz zeugung; ‚die Angeklagten hätten mit ‚schweren Verletzungen des Unfallopfers ger echnet, mit darauf gestützt, daß sie auf ihr Rufen: ohne Antwort blieben; das hätten die Angeklagten. aur: ‚dahin. dei e können, daß der. von ihnen. angcfehrene Mensch infolge ‚des: Zusammenstoßes schwer verletzt. irgendwo im- Bereiche. ‚Ass Dazalioteris Iiege und sich‘ nicht bemerkbar machen könne: (8 ” u.

Sollte sich der Infall nicht. so zugetragen haben können, wie das Landgericht. auf Grund ‚des Gutachtens des Sachverstän® digen Sn für erwiesen. erachtet. hat, so entf Silt möglicherweise auch der Schluß, daß sich den Angeklagten aas Schweigen des Unfallopfers als die Folge schwerer Verletzun-

3

gen aufärängen mußte, also nicht etwa als dessen Verzicht 5 auf Feststellungen zum Infallgeschehen aufgetaßt werden konnt)

kittäte teilt, obwohl er den Kraftwagen nicht gesteuer auch nicht nachweisbar durch Beeinflussung der Rahrweise

seiner Ehefrau "zur Verursachung des Unfalls beigetragen" hat

3. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. WE ber verurt

( .§ 142 StGB): Die Strafkamner ‚meint, Ir. Ta habe dieses Tatbestanäsmerkmal schon ‚dadurch verwirklicht, daß Zer als Halter die Führung des Kraftwagers seiner Ehefrau überlassen hat (SS. 13 un). u

. Dem kann nicht beigetreten werden. Wer einen Führerscheininhaber, für’ dessen Unzuvez lässigkeit oder ‚gar Fahruntüchtigkeit er: keinen ‚Anhalt hat, das Steuer. seines Kraftfahrzeugs anvertraut, istien atgegen BayObIG. in VRS 12, 115, rel. nicht. ‚schon, ‚deshalb Mitgerursacher. eines von die-

ne se auch der. Halter, ‘der selbst uf die. Fahrweise des Kraftfahrzeug-

ligtor in Sıme den nicht. mitfährt,. al führers keinerlei.

Zweitelhatt ist ferner, ob. der Angeklagte er m ‚wie das- Landgericht. ebenfalls erwägt - nur ‚auf Grund seiner Haltereigenschaft, ohne ‚selbst irgendwie zum "Unfall ‚beigetragen zu haben, verpflichtet. wer, sich und sein Fahrzeug für die im g 142. St6B ‚genannten Feststellungen an Ort und Stelle zur Verfügung zu: am: =

Sohließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß Dr ur‘ a seine Ehefrau nicht von dem. Verlassen des. Unfellortes abhielt und damit. ‚deren Unfallflucht "förderte", trotz .de - vom Landgericht ohne nähere Begründung angenommenen - eigesnen Interesses des. Angeklagten nicht die Verurteilung als Mittäter. Diese Teilnahmeforn kann bei der Verkehrsunfallflucht nur erfüllen, wer: selbst warte- und duldungspflichtig ist. Wer das nicht ist, kann nur die, fremäe Unfallflucht fördern und, auch bei eigenen Interesse an den Gelingen der Flucht, lediglich als Gehilfe bestraft werden..

. Der Angeklagte Dr. Hp unterlag. indes aus einem anderen; von Landgericht nicht erörterten Grund persönlich der im § 142 StGB aufgestellten Warte- und Duldungspflicht.. Diese Pflicht entsteht nach dem: Gesetz für jeden, bei den nach den Umständen in Frage kommt, daß sein. Verhalten ZUr Verursachung dos Unfalls beigetragen hat", Erforderlich ist ‚danach nicht, daß Jemand. den Unfall tatsächlich mitverursacht (oder gar mitverschuldet) hat;. das wirä sich bisweiien ers v: bei den ‚späteren Ermittlungen herausstellen. Es genügt viel-. mehr, daß er dem äußeren. Ansch ein nach ‚den Unfall mit ver- ‚ ursacht haben kann. Nur dann, ‚wenn das Verhalten eines (zur ° Unfailzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verurs achung. des Unfells beigetragen hat, wenn sich also der Varalı mit © sächshest auch ohne ihn ereignet hätte, ent-,

kommt als Täter nach inner Voraehritt. jeder ‚in Betracht, der, sei es ‚auch zu ‚Unrecht ‚in den - nicht‘ sanz unbegründe-' ‚ten - Verdacht gerät, den Imfati: verursacht oder mitverur- | sacht zu: haben (vgl. RE DI 1941, 395. /Zum damaligen § 139 a : St637; BGHSt 8, 563, 265; BayobIG in VRS 7,.189 unä 12, 115,. 116; OLG Hamm in VRS 15, 264, 265; vel. auch K@ in VRS 10, 453, 455 und aus dem Schrifttum besonders Floegel/Hartung ‚12. Aufl. 1959 Anm. 3 zu § 142 StGB; "Müller, Straßenverkehra; recht 21. aufl. 1959 Anm. B. T b zu § 122 SteB).

. Bei dieser durch den Wortsinn und den: Gesetzeszweck ge-" otenen Auslegung ges § 142 StGB kann nicht zweifelhaft sein, aß der Angeklagte Dr. ei 1 als Mitverursacher des seiner: hefrau zur Last liegenden Unfalls in Frage kam. Allein der Umstand, daß er der Halter des Unfallwagens- undder Ehemann der Mitinsassin war, konnte ihn dem Verdacht aussetzen, selb8 den Yagen gesteuert und das ‚Unfallopfer ang efehren zu haben; E dics auch dann, wenn sich seine Ehefrau Dritten gegenüber als Fahrerin bekannte, weil bei der zwischen beiden bestehenden :

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engen Lebensgemeinschaft nicht. ‚von vornherein auszuschließen war, daß dies ‚wahrheitswidrig geschah, um Dr. Tan berufliche Nachteile zu’ ersparen. Hinzu kommt, daß Dr. Han als Beifahrer seiner Ehefrau deren Fahrweise beeinflußt ha-. ben konnte, etwa dadurch, daß er seine Frau durch ‚Gespräche. von ser futnerkuinen, Bechachvung der Fahrbahn abhielt.

5 Allerdings muß sich der Angeklagte bemußt: gewesen sein, ‚daß er der möglichen Beteiligung. an ‘dem Infali verdächtig sein konnte. (vgl. oLG Hamm in 'YRS 15, 264, 265). Das liegt Jedoch angesichts. der. vorerörterten. Umstände nahe. Ein etwaiger 'Irrtum hierüber wäre, übrigens ein. vorsatzausschließen=. der Tatbestandsirrtum § 59 StGB), während. ein Irrtum

dar! über, daß die Warte-. und Duldungspflicht jeden (möglichen) Mitverursacher eines: Unfalls, nicht. Aur- ‚den Fahrzeugführer trifft, der, äurch. ‚seine Fahrweise, die unmittelbare Bedingung zum Unfall gesetzt hat; Verbotsirrtum im Sinne der: Rechtsprechung des. mimtebgerichienotan wäre, wel. Bayonıc

in VRS 12; 1155 116). “ dl

4. Auch aa oh db a ask daran | laubnis gibt. zu rechtlichen: Bedenken ‘Anlaß. Er ist damit begründet, der Angeklagte habe. dürch sein Verhalten einen solchen ‚Mangel von Verantwortungsgefühl bewiesen, daß er als charakterlich ungeeignet ‚zur ‚Führung. eines Kraftfahrzeugs anscsehen werden müsse. Schon die Kürze dieser Begründung fällt auf, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft behauptet, durch die Sicherungsmaßregel. beruflich. geschädigt zu werden (u.a. BGH VRS 7, 353, 356, 357, 359 f). Vor allem aber erscheint sie unvereinbar. mit der Bejahung der Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB.

Das Landgericht hat dort seiner Überzeugung, Ausdruck gegeben, daß die Angeklagten, also auch Dr. Ha, nach ihrer ?ersönlichkeit und ihrem Vorleben für die Zukunft eine gesetz-

mäßige und geordnete Lebensführung erwarten lassen. Ist dem so, dann ist schwer einzusehen, inwiefern die Öffentlichkeit‘, in Zukunft vor dem Angeklagten Dr. Mi] besonders geschütz) werden muß; es sei denn, das lanägericht habe die günstige Per sönlichkeitsbeurteilung zu.§ 23 Abs. 2 StGB nur unter der. Voraussetzung abgegeben, daß der. Angeklagte infolze. der Entzii hung der Fahrerlaubnis keine Gelegenheit mehr zur Führung ; eines Kraftfahr ZEUgE haben: werde » Das ist den angefochtenen : Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen (vel. BGH 4 StR 446/58 vom 13. Februar. 1359, ‚ angef. im DAR 60:; 9 unter XyI 3 3; BGH VRS- 1, 36, us

BER,

u,

5: der Senat hat von: der Wöglichkeit des $: 354 Abs. 2 . Satz 2 StPO Gebrauch. gemacht.

Für die neue. Hauptverkanalung wird auf folgendes hinge wiesen: | an

a) Die Revisionen behauptei "unter den Gesichtspunkt Aufklärungsrüge, Frau Hu hätte, wäre sie als Zeugin vor . nommen worden, bekundet, daß die Kleidung des von ihr im Stı roßengraben. entdeckten. toten Tamm "sauber, georänet ‚un trocken" war; sie fol gern daraus, daß Tue: nicht (schon) am Abend des &. Januar 1959 von Lore | angefahren und getötet worden. sein könne, ‚sondern erst am lorgen des 7: Jan ‚durch ein anderes Kraftfahrz eug. Bei den Akten befindet sic ein Vermerk des Inhalts, daß die Kleidung des Toten "sauber

a

und a gearänetı war, nur im polizeilichen Schlußbericht

3 d.h). Im angefochtenen. Urteil (S. 6 UA) ist demgegen nen festgestellt, daß Sakko una Hose des Getöteten mit Str Benkot beschmutzt waren. Bei der Bedeutung, äie der Kiärun 5 üleser Frage zukommt, empfehlen sich - neben der nochmaligen Anhörung der Polizeibeamten Heg und Re - die Verne hauf der Frau Hufe und die ausdrückliche Srört terung dieses Punts tes im neuen Urteil. j

b) Einen Widerspruch sehen die Revisionen darin, daß

im angefochtenen Urteil einerseits festgestellt ist, die Angeklagten hätten die Unfallstelle nach. einen Aufenthalt von. "höchstens 3 Minuten". verlassen (8. 5 UA), andererseits aber, die Zeugin. IE ) sei mach etwa 3 - 6 Minuten! vor die Haustüre. getreten {S. 4a UA), von wo sie nach ihrer Aus-

sage bei der Polizei. ‚die- Angeklagten und den Zeugen Sch» un beobachtet haben will {B1. 15 d.A.). Wenngleich eine gewisse Ungenauigkeit in ‚gen Zeitangaben für die Beurteilung der Schuldfrage unerheblich sein mag; erscheinen auch insoweit. widerspruchsfreie Pestotellungen angezeigt.

ec) Die: Angeklagten behaupten 2 zu: ihrer Verteidigung, mehrmals nach. dem Mopedfahrer gerufen. zu ‚haben (8: #4 TA): Für ale, Slaubhaftigke ieser Einlassung "könnte von. Beng.s S an. der nach ‚den biche-

Ko die‘ Rufe, ee an hören nissen.

a) der Vorwurf. Ber Verkehrsunfallflucht könnte auch dam. begründet. sein, wenn. die ‚Angeklagten den Mopedfahrer. nur leicht verletzt hätten, gleichwohl aber nicht angenommen hätten, ‚daß dieser auf Feststellungen der in § 142

STGR genannten Art verzichte: Er ist unabhängig‘ davon, ob die Angeklagten. schon im‘ Zeitpunkt des Verlassens ihres rasen den willen zur Flucht hatten oder den Entschluß hierzu erst während des kurzen Aufenthaltes an der Unfallstelle

u

faßten, ı nachdem sie. erkannt hatten, daß die, Gelegenheit hierfür - = trotz des Hinzuk commens des Radfahrers Sch günstig war.

N

Rotberg . . : Bundesrichter Dr. Sauer kartin . . "ist beurlaubt und kann

deshalb nicht. unter-

schreiben Sue

Rotberg

Börtzler -