Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 21.02.1980 – 4 StR 700/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 700/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Studenten Rudolf G EEE aus Ve 7 dort geboren am EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. Februar 1980 in der Sitzung vom 26. Februar 1980, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE, aus
als Verteidiger in der Verhandlung vom 21, Februar 1980,
Justizangestellter ee als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. August 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Ohne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich des Höhenunterschiedes zwischen der Straße "An den Buchen" in Mb /ReE und dem Schulhof der Städtischen L@#Bschule. Die Strafkammer hat festgestellt, daß dieser Höhenunterschied etwa 2,50 m beträgt (UA 14). Sie teilt zwar nicht ausdrücklich mit, worauf gerade diese Feststellung beruht. Dies ergibt sich. aber aus der Begründung der Feststellungen "über den Tatablauf" (UA 20), zu dem hier auch die Beschaffenheit des Tatortes gehört. Nachdem die Strafkammer aufgrund des erhobenen Zeugen- und Sachverständigenbeweises zu den erforderlichen Feststellungen - auch über den Höhenunterschied zwischen Straße und Schulhof - gelangt war, brauchte eine Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung, etwa durch Einnahme eines Augenscheins, sich ihr nicht aufzudrängen.
II, Sachrüge
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landgericht habe sich mit der Feststellung des Höhenunterschieds zwischen der Straße "An den Buchen" und dem Schulhof der Städtischen L@8- @Bschule in Widerspruch zu einer offenkundigen, weil allgemeinkundigen Tatsache gesetzt.
Allgemeinkundig sind Tatsachen, "von denen verstän-
dige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie
sich aus Zuverlässiger Quelle ohne besondere Fachkunde
sicher unterrichten können" (BGHSt 26, 56, 59). Die Allgemeinkundigkeit braucht allerdings "nicht in allen Landes-
teilen vorhanden zu sein; sie kann sich auf einen. begrenz-
ten Kreis von Personen oder eine bestimmte Ortschaft beschränken ‚wie z.B. hinsichtlich der besonderen Verkehrsverhältnisse in einer Gemeinde" (BGHSt 6, 292, 293). Zum
Gegenstand der revisionsrichterlichen Überprüfung kann
eine allgemeinkundige Tatsache aber nur gemacht werden,
wenn es sich um eine Allgemeinkundigkeit handelt, die “nicht auf einen räumlichen oder persönlichen Kreis be-
schränkt ist; denn in diesem Falle muß auch das Revisionsgericht an der Allgemeinkundigkeit teilhaben (BGHSt 6,
292, 296) .Andernfalls könnte das Revisionsgericht - und
so liegt die Sache hier - einen Widerspruch zwischen den - tatrichterlichen Feststellungen und der behaupteten all- ) gemeinkundigen Tatsache nur durch eine Beweiserhebung fest- ‚stellen, die ihm verfahrensrechtlich verwehrt ist.
b) Den von der Revision gerügten Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer kann das Revisionsgericht nicht feststellen.
Ist ein Lichtbild durch Bezugnahme zum Gegenstand ‚der Urteilsbegründung gemacht, so muß eine Rüge ohne Er-
folg bleiben, mit der der Beschwerdeführer aus dem Lichtbild andere mögliche Schlüsse als das Gericht ziehen (BGHSt 29,18) und daraus einen Widerspruch in den Urteilsgründen herleiten will. Das Landgericht hat das Lichtbild zulässig eingeführt. Wenn es aufgrund der Auswertung des Bildes im Zusammenhang mit den in der Hauptverhandlung gemachten Zeu-
genaussagen zu dem Ergebnis gekommen ist, die Treppe zwischen
der Straße "An den Buchen" und dem Schulhof der Städtischen IWEEEBschule überwinde einen Höhenunterschied von etwa
2,50 m, so ist dies ein möglicher tatsächlicher Schluß, der das Revisionsgericht bindet. Eine Überprüfung, ob das Lichttild diese Schlußfolgerung tatsächlich ermöglicht, ist dem Revisionsgericht versagt. Sie würde bedeuten, daß ein Teil der Hauptverhandlung nachvollzogen werden müßte. Das ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zulässig, Im übrigen wäre, es für die Frage des beim Versuch allein relevanten Vorsatzes des Angeklagten ohne entscheidende Bedeutung, ob die Treppe einen Höhenunterschied von 2,50 m oder von 1,40 m aufwies,
c) Ebensowenig besteht der von der Revision behauptete Widerspruch zu den Gesetzen der Physik, insbesondere der Mechanik, als Bestandteilen der allgemeinen Lebenserfahrung (dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 1960 - 4 StR 232/60). Geht man von dem festgestellten Höhenunterschied von 2,50 m "aus, so steht die Schlußfolgerung der Strafkammer, der \ Angeklagte habe sich und seine Ehefrau töten wollen, dieser gewollte Erfolg hätte auch unschwer eintreten können und sei nur glücklicherweise nicht eingetreten (UA 24), mit den Gesetzen der Physik nicht in Widerspruch.
d) Auch die Bewertung der Aussage der Zeugin Sabine CE durch die Strafkammer ist nicht zu beanstanden,
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Die Würdigung der in der Haupt verhandlung erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Feststellungen können nur dann erfolgreich mit der Sachbeschwerde angegriffen werden, wenn sie auf Erwägungen beruhen, die mit den Denkgesetzen nicht übereinstimmen, wenn sie widersprüchlich sind oder gesicherter Lebenserfahrung zuwiderlaufen, schließlich auch dann, wenn naheliegende Möglichkeiten, die Beweise zu würdigen, außer acht bleiben (BGH, Beschl. vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 396/79 -).
Das Landgericht hat zu der Aussage der Zeugin Sabine a ı5 der Ehefrau des Angeklagten, unter anderem ausgeführt: "Aussageverhalten und Motivlage der Zeugin Sabine CE sind unverdächtig. Sie strebt zwar jetzt die Scheidung von dem Angeklagten an. Soweit es dazu auf dessen Verhalten in der Ehe und auf das Tatgeschehen ankommen sollte, entspricht eine wahrheitsgemäße Darstellung der Ge- | schehensabläufe am ehesten der Interessenlage dieser Zeugin" (UA 18/19). Diese Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die Scheidung einer Ehe ist nach § 1565 Abs. 1 BGB eine schuldhafte Eheverfehlung nicht Voraussetzung. Nur wenn eine Ehe geschieden werden soll, bevor die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben, muß nach § 1565 Abs. 2 BGB die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Zur Zeit der Hauptverhandlung lebten der Angeklagte und seine Ehefrau zwar noch kein ganzes Jahr getrennt; es fehlten an der Frist aber nur noch knapp zweieinhalb Monate. Deshalb konnte die Zeugin ein gewisses Interesse daran haben, dem Angeklagten ein Verhalten zur Last zu legen, das die Fortsetzung der Ehe für sie als unzumutbare Härte erscheinen ließ,
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Dies hinderte die Strafkammer aber nicht, im Rahmen der Gesamtwürdigung der Aussage, bei der an keiner Stelle Belastungstendenzen erkennbar geworden waren (UA 19) und die darüber hinaus von den weiteren Feststellungen bestätigt worden war (UA 20, 23, 24), das aus dem Scheidungsverfahren sich ergebende Interesse als unerheblich für ihre Aussagemotivation zu beurteilen. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn die Strafkammer die "Motivlage" der Zeugin CE in deutlichem Zusammenhang mit ihrem Aussageverhalten als "unverdächtig" bezeichnet hat. Insbesondere im Hinblick auf die bis zum Ablauf der Jahresfrist nur noch kurze Zeit liegt diese Feststellung im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,
a) Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß "der Angeklagte durch mannigfaltiges Versagen in der Ehe die Konfliktsituation, in der er zur Tat schritt, Überwiegend selbst herbeigeführt hat" (UA 31), ist nicht rechtsfehlerhaft. Damit wird nicht die Konfliktlage, die die Strafkammer zuvor dem Angeklagten zugute gehalten hat, nunmehr gleichzeitig strafschärfend berücksichtigt, was unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 15. September 1976 - 3 StR 343/76 -). Vielmehr hat die Strafkammer, nachdem sie das Vorhandensein der Konfliktlage zugunsten des Ange-
klagten gewertet hatte, dessen überwiegende Mitschuld an der Entstehung dieser Lage zu seinem Nachteil ins Gewicht
fallen lassen. Das begegnet keinen Bedenken.
b) Unzulässig ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung die strafschärfend verwertete Erwägung, der Angeklagte
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sich nieht dazu hineelten Tanken! dirfen, "den Tötungsentschluß als Alternative zu der Trennung von sei-
ner Ehefrau zu fassen " (UA 31), Daß der Angeklagte einen Tötungsentschluß gefaßt und die Verwirklichung dieses Ent- u schlusses versucht hat, ist Voraussetzung des Schuläspruchs A wegen versuchten Totschlags. Die Berücksichtigung dieses. Umstandes im Rahmen der Strafzumessung stellt daher eine
unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen dar.
c) Das gleiche gilt für die Erwägung der Strafkammer, "die angeblich unveränderte tiefe Zuneigung zu seiner Ehefrau" hätte den Angeklagten "von der Tat abhalten müssen" (UA 31). Wollte die Strafkammer damit lediglich die Zuneigung des Angeklagten zu seiner Ehefrau strafschärfend werten, so wäre auch dies unzulässig. Einmal hat die Strafkanmmer eine "unveränderte tiefe Zuneigung" des Angeklagten zu seiner Ehefrau offensichtlich nicht als erwiesen, sondern nur als unwiderlegbare Einlassung des Angeklagten ("angeblich") angesehen; schon deshalb konnte dieser Gesichtspunkt nicht zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Zum anderen war die Zuneigung des Angeklagten zu seiner Ehefrau Bestandteil der bereits strafmildernd berücksichtigten Konfliktsituation und durfte deshalb nicht strafschärfend ins Gewicht fallen.
III. Bei der neuen Strafzumessung kann die Strafkammer auch berücksichtigen, daß das Verhalten des Angeklagten zugleich den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) erfüllt.
Spiegel Knoblich Ruß Engelhardt Goydke