Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 20.07.1960 – 2 StR 286/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR_286/60 2128 062
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rentner Hermann N EEE zu: Ce dort geboren an @. DD EB.
wegen Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 25. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Verlust der bürgerlichen EIhrenrechte erkannt worden ist.
In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgsricht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Oktober 1959 wegen Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen, davon in einem Falle tateinheitlich begangen mit Unzucht mit einen Kinde, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei MNonaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Nachdem der Bundesgerichtehof das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte, ist dieser nunmehr wegen Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen Männern zu einem Jahr Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit der Revision, die sein - dazu ermächtigter - Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt hat.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Zumessung der Freiheitsstrafe begegnet entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Zwar trifft zu, daß die Jugenäkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben erachtet und dem Angeklagten auch, soweit durch dessen Handlungsweise der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht worden ist, mildernde Umstände gemäß § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat. Ebenso ist es richtig, daß das Landgericht nunmehr abweichend von dem ersten durch den Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil das gesamte Vorgehen des Angeklagten rechtlich als eine Tat gewürdigt
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hat, Dennoch liegt kein Rechteverstäöß darin, deß es in dem zweiten Urteil auf eine Strafe erkannt hat, die, wie die Revision meint, nur unwesentlich unter der in dem ersten Urteil ausgesproochenen Gesamtstrafsa liegt. Da sich dessen Aufhebung Auch auf die ihm zugrunde liegenden Feststel-
lungen ersireckte, war die Jugendkammer in der neuen Hauptverhandlung weder zur Schuld- noch zur Straffrage an die frühere Beurteilung gebunden. Einer Beschränkung bei ihrer - von dem ersten Urteil unabnängigen - Entscheidung unterlag sie nur insoweit, als sie wegen des Verbots der Schlechterstellung des Anseklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) die Strafhöhe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis nicht überschreiten durfte. Das
hat sie aber beachtet.
Die Angriffe der Revision gegen einzelne Zumessungserwägungen gehen cbenfalls fehl. Die im Urteil als bestimmend bezcichneten Umstände heranzuziehen, war die Jugendkanmer rechtlich nicht gehindert, Insbesondere durfte sie auch den dem Zeugen BB erwachsenen, in seinem Ausmaß nicht überschbaren Schaden berücksichtigen. Daß dem zur Tatzeit 13 bis i4jährigen, also noch im frühen Entwicklungsslter stehenden Jugendlichen durch das unsittliche Verhalten des Angeklagten ein Schaden zugefügt worden ist, dessen Ausmaß noch nicht feststeht und der deshalb nicht überschen werden konnte, geht aus dc? Schilderung dos Sachvorhalts, wie ihn das Landgericht als erwicsen angoschen hat, deutlich hervor? Ebenso bildete der grobe Vertraueusbruch, den der Angeklagte den Eltern des Jungen gegenüber begangen hat, einen Gesichtspunkt, gegen dessen Verwertung als Strafschärfungstatsache aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.
Die Revision hat demnach, soweit sie sich gsgen die Höhe de: Freiheitsstrafe richtet, keinen Erfolg.
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2.. Zutreffend macht sie hingegen geltend, daß die Ausfiihrungen der Jugendkammer zu § 32 StGB den Ausspruch des Ehrverlustes nicht rechtfertigen. Schon in seinem Urteil
vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 471/58 - hat der Senat in
ciner bei demselben Landgericht anhängig gewesenen Strafsache - 3 KLs 26/58 -, bei der os sich um die versuchte Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht handelte, darauf hingewiesen, deß die - damals wie jetzt - für den Ausspruch der Nobenstrafe gegebene Begründung: "Menschen dieser Art seien nicht geeignet, an der Gestaltung des Öffentlichen Lebens mitzuwirken!" zu Mißdeutungen Anlaß geben kann. Sie könnte nämlich, so heißt
»s in jener Entscheidung, dahin verstanden werden, die Strafkamner habe angenommen, Verbrechen nach § 175 a StGB erforderten stets die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; cinc solche Ansicht wäre rechtsirrig, weil § 175 a StGB den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorschreibt, diese Maßnahme vielmehr nur nach der allgemeinen Regelung in Betracht kommt, wie sie in der Kann-Vorschrift des § 32 StGB getroffen ist.
Die schon damals geäußerten Bedenken treffen jetzt ebenso, wenn nicht in noch stärkeren Maße zu, weil sich das Landgericht trotz des früheren Hinweises wiederum mit der allgemein gehaltexren, dazu noch in ihrer Bedeutung zumindest unklaren und mißverständlichen Begründung begnügt, ohne erkennen zu lansen, daß es dabei die Besonderheiten berücksichtigt hat, wie sie hier u.a. im Hinblick auf das hohe Alter des bislang unbestraften Angeklagten und auf die damit verbundenen seelischen Veränderungen gegeben sind, die bei ihm zu einem Nachlassen seiner Kritik- und Hemmungsfähigkeit geführt haben. Diese allein auf dem Altersabbau beruhenden Ausfullerscheinungen, für die der Angeklagte kaum eine Verantwortung trägt, konnten es möglicherweise angezeigt erscheinen lassen, von
der nach § 52 StGB zwar zulässigen, aber auch bei einem Verbrechen nach § 175 a StGB nicht ausnahmslos erforderlichen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechic abzuschen.
Da sonuch nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch des Ehrverlustes auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen der Jugendkammer beruht, muß das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wobci der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch genacht hat.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenscel
Dr. Schalscha Kirchhof