Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.10.1958 – 2 StR 471/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_stB. 411/58 | 2264 052
Tım Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tabskwurenhändlier Josef F I) aus 0 7 dort geboren anilB 3:5;
wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
ais beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ara anter der Geschäftsstelle,
als Urkundsbe
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M. Gladbach vom 21. Juli 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben:
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, : ach über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tie weitergehende Revision wird ‚verworfen.
Ven Rechts wegen
2. VJ
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht ı§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerijichen Ehrenrechte auf die Nauer von drei Jahren aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel führt teilweise zum Erfolg.
1.) Im Schuldspruch ist das Urteil sllerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafkamner hat die Voraussetzungen der §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB sowoh? zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargeten. Insbesondere hat sie das Merkma: der versuchten Verführung in zureichender Weise festgestellt. Der Angeklagte wollte nämlich, wie es im Urteil heißt, Norbert Sch durch die Berührung mit seinem - des Angeklagten - Glied sinnlich erregen und demit auf dessen Willen einwirken, um ihn zu Unzuchtshandlungen geneigt zu machen. Daß ein sol.ches Vorgehen, wie die Revision meint, nur den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfülle, trifft nicht zu.
2.) Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, da es jede Erörterung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat vermissen läßt. Zwar bietet der Sachverhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, keinen Anhalt für die Annahme, der Angeklagte könne im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt haben. Das-hat auch die Revision nicht geltend gemacht. Jedoch bleibt die Möglickeit offen, daß bei dem Ange-
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klagten eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 5i Abs. 2 StGB vorgelegen hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben der Angeklagte und die Jugendlichen Sch una I] in einem Zeitraum von 2 bis 2Y2 Stunden vor der. Tat 142 Flaschen Chantr& geleert. Somit würde, wenn alle gleichviel getrunken hätten, auf jeden Beteiligten der Inhalt einer halben Flasche entfallen. Sch» und der Angeklagte hatten aber schon je zwei Gläser Schnaps zu sich genommen, ehe PB sich zu ihnen gesellte. Zudem hat der Angeklagte behauptet, er habe wegen einer Erkältung bereits einige Schnäpse getrunken, bevor sch» gekommen sei. Dazu, ob diese Einlassung richtig ist, hat die Strafkammer sich nicht geäußert. Für das Revisionsverfahren muß also unterstellt werden, daß sie zutrifft. Infolgedessen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte in einem Zeitraum von etwa 22 Stunden vor der Tat Chantre& in einer Menge zu sich genommen hat, die den Inhalt einer halben 2asche um einiges übersteigt. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zumindest sein Vermögen, nach dieser Einsicht zu handeln, durch den Alkoholgenuß nicht unerheblich beeinträchtigt war. Das hat die Strafkamner, wie aus ihrem Schweigen entnommen werden muß, nicht beachtet. Zwar berücksichtigt sie bei der Strafzumessung mildernd, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden können, daß er die Pat unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols begangen habe. Diese Bemerkung spricht aber schon ihrem Wortlaut nach dagegen, daß die Strafkammer das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit geprüft hat. Jedenfalls ı&ßt sie nicht den Schluß zu, daß damit zugleich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB- verneint werden sollten und verneint worden sind.. Sonach liegt darin, daß eine Prüfung in dieser Hinsicht unterblieben ist, ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt. Daß dieses hierauf auch beruht, kann nicht verneint
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werden, weil die Strafkammer bei einer Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mög3icherweise von der dort vorgesehenen Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht hätte und zu einer niedrigeren als der erkannten Strafe gekommen wäre.
Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit zu klären, ob sich der Angeklagte zur Zeit der Tat im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. Dabei wird sie auch prüfen müssen, ob er sich etwa schon zu Beginn des Alkoholgenusses oder jedenfalls zu einer Zeit,zu der er noch voll zurechnungsfähig war, zu seinem Vorgehen gegenüber Norbert Schäfer entschlossen hat. Sollte das zutreffen, so wäre ein Fall der sog. actio.libera in causa gegeben, der eine Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausschließen würde.
3.) Die Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen khrenrechte. Hierüber wird die Strafkammer also ebenfalls von neuem befinden müssen; insoweit bedürfen daher die Einwendungen der Revision keiner Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, daß die für den Ausspruch dieser Nebenstrafe gegebene Begründung "Menschen dieser Art, seien nicht geeignet, an der Gestaltung des öffentlichen Lebens mitzuwirken", zu Mißdeutungen An-Laß geben kann. Die könnte nämlich dahin verstanden werden, die Strafkammer habe angenommen, Verbrechen gegen § 175 a StGB erforderten stets die AberKkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Eine solche Ansicht wäre rechtisirrig, da § 175 a StGB den Ver- \ust der bürgerlichen Threnrechte nicht zwingend vorschreibt. Ihre Aberkennung ist hier nur nach der allgemeinen Regelung
möglich, wie sie in der Kann-Vrrschrift des § 32 StGB getroffen ist.
Baldus _ Dr. Dotterweich , Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges