Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 19.07.1960 – 5 StR 224/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 224/60 2158 048
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Josef WED aus BEE, geboren om EEE 1923 in om (Oberschlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges, Unterschlagung und Urkundenfälschung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EEE in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr ED
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Februar 1960 aufgehoben, soweit es den Angeklagten im Falle Nr.1 der Urteilsgründe wegen Rückfalldiebstahls, im Falle Nr.3
‘ der Urteilsgründe wegen Unterschlagung verurteilt und eine Gesanmtstrafe festsetzt,
- 2.
Das Verfahren wegen des Falles Nr.1 wird eingestellt. Im Falle Nr,3 wird der Angeklagte freigesprochen. Die Fosten des Verfahrens wegen dieser Fälle trägt die Landeskasse.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Die Sache wire zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit der Senat sie nicht schon der Landeskasse auferlegt hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle Nr.11 der Urteilsgründe vorträgt, ist nicht rechtlicher, sondern rein tatsächlicher Art und daher unzulässig (§ 337 StPO).
Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme des strafschärfenden Rückfalls bei den Diebstählen sind offensichtlich unbegründet.
Das Schreiben des Angeklagten vom 20.Juni 1960 kann der Senat nach § 345 Abs.2 StPO nicht berücksichtigen.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen Umfange rechtlich geprüft. Dabei haben sich folgende Fehler ergeben.
Im Falle Nr.1 der Urteilsgründe (UA S.8) ist der nach den §§ 247 Abs.1,52 Abs.2 StGB erforderliche Strafantrag jedenfalls nicht rechtzeitig gestellt worden (§ 61 StGB). Die Schwiegermutter des Angeklagten hatte nach ihrer Erklärung vor der Polizei vom 10.August 1959 (B1.22 Rücks.d.A.) schon seit Ende April 1959 Kenntnis von dem Diebstahl. Das Verfahren wegen dieses Punktes wird daher eingestellt (§ 260 Abs.3 StPO).
Im Falle Nr.3 der Urteilsgründe (UA S.9) hat der Angeklagte die Unterschlagung nicht gegen seinen Schwager Werner HB oder gegen seine Schwiegermutter Anna He, sondern gegen seine Ehefrau begangen und bleibt daher nach § 247 Abs.2 StGB straflos. Die Postanweisung war an seine Ehefrau gerichtet, Der Geldbriefträger traf die Empfängerin nicht in der Wohnung an. Indem er das Geld dem Angeklagten für sie aushändigte, ging es in ihr Eigentum über. Allein gegen sie richtet sich daher die Unterschlagung. Es kommt dabei nur auf das Eigentum nicht auf andere rechtliche Bezjiehungen oder auf wirtschaftliche Interessen an,
Die übrigen Strafaussprüche können durch die wegfallenden Strafen nicht beeinflußt worden sein. Sie bleiben daher bestehen. Die Gesamtstrafe muß jedoch aufgehoben werden,
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Soweit das Verfahren eingestellt und soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten beider Rechtszüge der Landeskasse zur Last; die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden ihr jedoch nicht auferlegt, weil seine Taten eine grobe Unredlichkeit in sich schlossen (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene
Untersuchungshaft).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Dr.Börker Faller