Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 1 StR 498/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 498/60 . 045
nn en man pe un a nn dan mer men
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten W r Max Jose? HB aus AU dort geboren am ui 1938,
2. die Geschäftsinhaberin Charlotte Martha _H geborene "a: a : :: am 1906 in So
F Lkr Sachsen,
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. November 1960, an der teilgenommen habon:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzenden,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Werner FH wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juni 1960 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen:
Im übrigen wird seine Revision verworfen.
Auch die Revision der Angeklagten Charlotie wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugss, die Mitangeklagte Cherlotte aM] außerdem wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen verurteilt. Die Revision der Angeklagten Charlotte ZB: unbegründet; die des Beschwerdeführers Werner Wi hat nur zum Schuldumfang und mithin im Strafausspruch Erfolg:
I. Verfahrensrügen.
Die Beschwerdeführer beanstanden es, daß die Zeugen SCHE uni DB; oowohl der Teilnahme am Betrug verdächtig, dem § 55 StPO zuwider über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt und entgegen dem § 60 Nr. 3 StPO vercidigt wurden, dies obendrein ohne Anhörung der Verteidigung.
1. Auf die Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
2. Auvsmeislich der Sitzungsniederschrift kamen die Angeklagten nach der Vernehmung eines jeden Zeugen zu worte (§ 257 StPO). Sie hatten also auch Gelegenheit jeweils zur Frage der Vereidigung Stellung zu nehmen. Ausdrücklicher Aufforderung hierzu bedarf es nicht.
3. Weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil ergibt, daß die Strafkammer die beiden Zeugen der Teilnahme für verdächtig oder rechtsirrig nicht für verdächtig hielt. In ihnen findet keine Stütze, was Cie Revisionon vorbringen, um den Teilnahmeverdacht darzuiun. Der Senat darf daher diesen neuen tatsächlichen Vortrag nicht berücksichtigen»
Das Urteil beruht auch nicht auf der Aussago der beiden Zeugen; es erwähnt sie gar nicht. Vielmehr stützt es sich, soweit Werner I] nicht überhaupt geständig var, auf die Bekundungen anderer Zeugen:
4, Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Sie betreffen, wie sich aus den Ausführungen zur Sachrüge ergibt, xechtsunerhebliche Tatsachen.
II. Sachrüge,
1. Betrug,
a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beizugs wird von der Feststellung getragen, daß sie (Werner Hr fortgesetzt, seine Mutter Charlotte H@B in einen Einzelfall) gebrauchte Öfen und Herde als neu zu dem für neues Gerät gültigen Listenpreis verkauften. Dabei ist cs unerheblich, daß sie die alten Stücke wieder "neuwertig" auffrischien. Die Kunden wurden dennoch geschädigt; denn sie erhielten statt der verlangten und bezahlten (fabrik-) neuen Ware -— teils schon seit Jahren - gebrauchte Gerätc. Im Handel und Verkehr wird gebrauchte Ware, mag sic selbst nur geringfügig benutzt gewesen und wieder "wie neu" hergerichtet sein, im Verhältnis zu wirklich neuen - unge-- brauchten - Stücken in aller Regel ninderbewertei. Mit dieser Erfahrungstatsache durfte ss sich die Strafikarmer genügen lassen, auch für die Annahme, daß die geschäfissewandten Angeklagien in der Absicht handelien, sich vechtswiärige Vermögensvorteile zu verschaffen: DaS es diese Absicht nicht ausschließt, wenn die Angeklagien bein Verkeuf von Gebrauchtware, wie sie jetzi behaupten,
weniger als beim Absatz von Neugerät verdienten, eT- übrigt sich darzulegen.
Auch im übrigen sind die Ausführungen der Revisionen weitgehend tatsächlicher Art. Zum Teil widersprechen sie sogar den Feststellungen; sie sind daher unbeachtlich (§ 3537 StPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von den behaupteten Widersprüchen und Denkfchlern. Den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" hat die Strafkammer nicht verletzt. Sie zweifelt nicht an der Schuld der Beschwerdeführer. Sie hat auch ausreichend begründet, daß beide Angeklagten im Falle Elterlein als Mittäter handelten.
b) Nicht zu billigen ist allein, daß die Strafkammer im Falle 13 der Urteilsgründe das bloße Aufstellen eines gebrauchten Ofens zum Verkauf (als neu) im Laden deswegen als einen Betrugsversuch angesehen hat, weil der Ofen unter iatsächlich neuen Stücken unmittelbar neben einem anderen gleichfalls gebrauchten, aber als neu "ausgepreisten" Ofen gleicher Bauart, an einer jedem Kunden zugänglichen Stelle stand. Denn sie hat nicht feststellen können, daß dieser Ofen ebenso wig der andere (mit dem Listenpreis eines neuen Stücks ausgezeichnete) einem bestimmten Kunden zum Kauf angeboten worden wärc. Erst darin läge jedoch eine für § 263 StGB rechiserhebliche Täuschungshandlung. Das Ausstellen und Feilhalten im Laden allein genügt dafür nicht. Es richiet sich nur mit einem allgemeinen Anreiz an Kaufllustige, während der Täuschungsvorsatz nach § 263 StGB ein pestimmtes Opfer voraussetzt, Das ist auch - bei insoweit
gleichem Sachverhalt — der tragende Grund der Enischeidung RGSt 53, 327. 351 und des dort weiter angeführten Urteils RGSt 51, 341, 343. Das hat das Landgericht übersehen.
Insoweit hat es den hier allein betroffenen Angeklagten Werner zug zu Unrecht des Betrugsversuchs schuldig erkanni, während es zutreffend so gewertet hat, daß er den anderen gebrauchien Ofen gleicher Bauart verschiedenen Kunden als neu anbieten ließ. Der Schuläspruch .wegen fortgesetzien Betrugs selbst wird von dem Rechtsirrtum nicht berührt. Dagegen mindert sich der Schuläumfang, Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen Werner 5 Bei der Neubemessung der Strafe wird das Landgericht prüfen, ob es dem Angeklagien wirklich erschwerend angerechnet werden darf, daß er den kuf der Firma schädigte, obwohl deren Inhaberin, seine Mutter, sein Geschäftisgebaren nicht mißbilligte, möglicherweise sogar mit ihm einverstanden war.
Im übrigen sind die Revisionsangriffe beider Angeklagten gegen die Strafaussprüche in dem Betrugsfall unbegründet.
2. Erfolglose Anstiftung zum Meineid.
Dieser Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei., Von den
beiden Zeugen, die Charlotte Hg zum Meineid zu verleiten suchte, ist allerdings der damalige Lagerhalter
GEB 215 üer Teilnahme an der Betrugstat verdächtig in der Hauptverhandlung unvereidigt geblieben. Das
schließt indessen nicht aus, daß er in dem früheren Verfahrensabschnitt, in dem sie ihn zu beeinflussen suchte, hätte vereidigt werden dürfen, falls er da--
mals noch unverdächtig erschien (§ 65 StPO), und schließt
erst recht nicht aus, daß die Angeklagte sich seine Vereidigung (auch in der Hauptverhandlung) jedenfalls als möglich vorgestellt hat. Es enihält weder einen Denkfehler noch einen Widerspruch, daß das Landgericht von einer solchen Vorstellung der Beschwerdeführerin trotz ihrer Intelligenz und geschäftlichen Erfahrung überzeugt ist. Wendruhn -— der andere Zeuge, den die Angeklagte zum Meineid zu verleiten suchie - ist auch tatsächlich vereidigt worden. Auch sonsi bestehen die behaupieten Widersprüche und anderen Rechtsfenler nicht, die die Revision in dem Urteil zu finden meint.
Die wiederholten Versuche der Beschwerdeführerin, co» zu falscher Aussage zu verleiten, bilden zwar keine natürliche Handlungseinheit, sondern eine forigesetzte Tat, Da sie zu verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Gelegenheiten unternommen wurden, Können sie allein deswegen nicht als eine einzige natürliche Handlung erscheinen. Das Landgericht hätte daher die Angeklagte im Falle GW nicht mit der Begründung freisnprechen dürfen, ihm gegenüber sei nur eine einzigc Versuchshandlung, kein fortgesetzies Verbrechen nach § 49 a StGB erwiesen. Der Freispruch beschwert sie jedoch nicht. Auch den Urteilssatz berührt der Rechtsirrtum nicht, weil sie zutreffend "im übrigen", nämlich von der Anklage wegen fortgesetzten Beirugs;, Treigesprochen ist. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.
Das Rechtsmittel der Angeklagten Charlotte He ist hiernach in vollem Umfange zu verwerfen.
Dr. Peetz Seibert willms
Hübner Fischer