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BGH Beschluss vom 21.06.1960 – 1 StR 187/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZT 2253 084

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bildhauer und Vertreter Gerhard Rudolf Paul 7 EHEN aus MEERE, zeboren am WM. ED ED in num.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. August 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittele zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Eröffnungsebeschluß legt dem Angeklagten zur Lust, durch eine und dieselbe Handlung am 27. Juli 1958 fortgesetzt mit Gewalt an der damals 2ljährigen Hausangestellten Gertraud KOEEEEED unzüchtige Handlungen vorgenommen und fortgesetzt ‘versucht zu haben, sie durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, sowie sie vorsätzlich körperlich mißhandelt zu haben (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43, 223, 232, 73 StGB). Das Landgericht hält nur die Körperverletzung für erwiesen und hat deshalb den Angeklagten wegen dieses Vergehens verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. _Verfahrensrüge

Die Revision beanstandet die Besetzung der Strafkamnmer. Sie meint, das Präsidium, das den Landgerichtsrat Dr.Schiiiiiee, der bei der Verhandlung und Entscheidung mitwirkte, durch Beschluß vom 17. Dezember 1958 zum ständigen Mitglied der Strafkammer II bestellte, sei nicht oränungsmäßig besetzt gewesen. Sie führt dazu aus, das Präsidium sei fälschlich nach § 64 Abs. % GVG gebildet worden, weil zwei von den planmäßig bei dem Landgericht angestellten elf Direktoren zu Beginn des Geschäftsjahres 1959 dort keinen Dienst getan hätten, sondern an das Bayerische Staatsministerium der Justiz abgeordnet und im Laufe des Geschäftsjahres endgültig versetzt worden wären. Der Angriff geht fehl. Unter Anstellung eines Richters ist die Ernennung und die Einweisung einer bestimmten Person in eine Planstelle durch das dazu berufene Organ zu verstehen, ohne daß es darauf ankomut, ob sie im Anschluß daran auch tatsächlich ihren Dienst in’dieser Stelle aufnimmt und ausübt (vgl. die zum Abdruck än. der:amtlichen Saumlung bestinnte Entscheidung des Senats vom 19. Januar 1960 - NIW 1960, 782 Nr. 15).

II. Sachbeschwerde

1. Die Nachprüfung des Urteils ist dadurch erschwert, daß es den Sacaverhalt nicht im Zusammenhang zeitlich und gedanklich geordnet darstellt. Indessen hat dieser Mangel

das Urteil nur insoweit beeinflußt, als es die Schuld

des Angeklagten verneint; er beschwert ihn also nicht.

Die am Schluß der Gründe enthaltenen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen Körperverletzung.

Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde;

Der Angeklagte .saß am 27. Juli 1958 mit seinem Bekannten Helmut FED in Hotel POEEEEEED in rEEEED-: hier lernten sie die damals unverehelichte Hausangestellte Gertraud KEEP, jetzt verehelichte Sci, kennen. Auf ihre Veranlassung fuhren sie zu Dritt nach deren KHohnort WORD. Gegen 21.30 Uhr brachte der Angeklagte den Helmut FE in das Hotel PMEEEEE zurück. Frau SciiiD nuhm an dieser Fahrt teil, weil der ängeklagte ihr zugesichert hatte, er werde sie nach WEB zurückbringen. Auf der zweiten Fahrt von ROEED-Lgp nach vi hielt der Angeklagte mehrfach an. Dann mißhandelte er Frau Sci, die heftig um sich schlug. Sie erlitt Verletzungen am Kopf, am hals und an den Schultern. E‘

Die Einlaesung des Angeklagten geht dahin, Frau SUP habe jeweils in einem Anfall um sich geschlagen; er habe geglaubt, ihr durch Schläge helfen zu können und sie zur Vernunft zu bringen. Die Strafkammer hält dies offenbar nicht für widerlegt, weil sie nur erklärt, seine Einlassung vermöge ihn nicht zu entlasten. Sie stellt sodann fest, daß der Angeklagte sich über die Frage, ob Frau Sci nit den Mißhandlungen einverstanden sei, überhaupt keine Gedanken gemacht, daß vielmehr seinen Vorstellungsbild eine gedachte Einwilligung der Verletzten gefehlt hat. Außerdem verneint

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sie aus’ tatsächlichen Gründen, die im gegenwärtigen Rechtszuge nicht angreifbar sind, wirkliche oder vermeintliche Nötigung und Notwehr sowie Notstand oder vermeintlichen Notstand,

Die Revision meint, die Absicht des Angeklagten, Frau Schmölzl zu helfen und sie zur Vernunft zu bringen, schließe die Annahme mit ein, sie sei mit den Mißhandlungen einverstanden. Das trifft nicht zu. Kranke sind häufig nicht einmal mit einem medizinisch angezeigten singriff einverstanden, wenn er ihnen Beschwerden 'bereitet. Daß der Angeklagte geglaubt haben könne, Frau SciiiD willige in die offensichtlich erheblichen Körperverletzungen ein, um die Anfälle vielleicht etwas früher zu überstehen, entspricht keineswegs, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Die Jlichtanwendung der §§ 226 a, 59 StGB ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte hätte von der Anklage nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43.StGB freigesprochen werden müssen. Das ist unrichtig. der Eröffnungsbeschluß nimmt an, daß der Angeklagte alle Strafgesetze durch eine Handlung erfüllt hat. Wegen einer Tat darf der Angeklagte nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt, aus einem anderen freigesprochen werden. Da die Strafkammer die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen nicht für erwiesen hält, bedarf es überhaupt keiner Erörterung, ob sie, falls sie erwiesen wären, in Tateinheit oder in Tatmehrheit zu der Körperverletzung stünden, RGSt 52, 190 £f. Da das Landgericht mit Recht von einem Freispruch abgesehen hat, ist auch die Kostenent-

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scheidung nicht zu beanstanden.

Dr. Geier Dr. Peetz ‘Werner Seibert Fischer