Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.06.1960 – 1 StR 73/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein im Einverständnis mit dem Beschuldigten aufgenommenes Tonband, das ein vor der Polizei abgelegtes - Geständnis fesihält, ist als Beweismittel verwendbar. StPO § 244 Abs. 3 Ein Sachverständiger ist ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an den tatsächlichen Grundlagen für das zu ‚oretattende Gutachten fehlt.
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2253 076 H
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja
StPO §§ 136 a, 253
Ein im Einverständnis mit dem Beschuldigten aufgenommenes Tonband, das ein vor der Polizei abgelegtes - Geständnis fesihält, ist als Beweismittel verwendbar.
StPO § 244 Abs. 3
Ein Sachverständiger ist ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an den tatsächlichen Grundlagen für das zu ‚oretattende Gutachten fehlt.
BGH, Urt. vo 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60 - SchwG. Passau
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3_SiR_73/60 Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Koch Romen_B Em alias Zoiiiip, geboren om @. in CD, Kreis VEREB/TERD, zulctzi
in 8 wohnhaft, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft im Landgerichtegefängnis in Passau,
wegen Mordes u.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundestrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof u als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Stastsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgserichis bei dem Landgericht Passau vom 18. November 1959 mit den Feststellunfen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmiitels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Ex hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Grün de:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Toi-
schlags an dem polnischen Staatsangehörigen DD zu 2uölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt und das Verfahren im übrigen (wegen Unterschlagung) eingentsellt.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschuaft wie der Angeklagte Revision eingelegt.
A. Die Reviaion des Angeklagten,
die sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung wendet, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechte. Sic 38T unbegründet.
1. Verfahrsnsbeschwerden. -
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurden die beiden tödlichen Schüsse auf DD nit einer Mauscr-Pistole Modell 1896 abgegeben, die sich zur Tatzeit im Besitz des Angeklagten befand und während des Vorverfahrens in einem vom Angeklagten bezeichneten Versteok aufgefunden wurde. Das Schwurgericht hat andererseits auf cinen Bewsisanirag des Verteidigers, mit dem die Vernehmung des Schußweffensachverständigen Dr. Gradmann verlangt wurde, ls wehr unterstellt, daß das im Kopf des DEE vorsefundene Geschoß auf Grund seiner Beschaffenheit nicht unbedingt aus dor genannten Pistole verschossen sein müsse. Die Revision meint, daß die Peststellung des Schwurgerichis
mit dieser Wahrunterstellung nicht zu vereinen sei. Das i81t unrichtig.
In einem während dea Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten, auf das auch die Revision hinweist, war der Sachverständige Dr. GEB zu dem Ergebnis gelangt, daß das im Schädel des Getöteten vorgefundene Geschoß eus der Maussr-Pistole des Angeklagten abgefeuert sein könne, daß jedoch eine einwandfreie Identifizierung "der gebrauchten Meuser-Pistole nicht möglich sei, weil die Vergleichsgeschosse infolge einer Laufaufbauchung dieser Pistole nur geringe Übereinstimmung der Verfouerungsspuren aufwiesen. An dieses Gutachten knüpfte der Beweisamtrag des Verteidigers an. Er enthielt demnach nicht die Behauptung, daß nach der Beschaffenheit des Tatgeschosses ein Abfouern dieses Goschosses aus der Pistole des Angeklagten überhaupt auszuschließen sei, sondern zielte nur auf die Feststellung ab, daß aus der Boschaffenheit des Geschosses nicht mit Sicherheit auf ein Abfeuern aus dieser Pistole zu schließen sei. Die Wahrunterstellung des Schwurgerichts hatte denselben Sinn. Sie hinderte das Schwurgericht also nur daran, aus dor Beschaffenheit des vorgefundenen Geschosses auf die Benutzung der Mauser-Pistole des Angeklagten zu schließen, Y« nicht aber daran, deren Benutzung zur Tat aus anderen Umständen abzuleiten. Das hat das Schwurgericht beachtet. Denn es hat seine Feststellung, deß die Mauser-Pistole dos Angeklagten und nicht eine andere Pistole gleichen Kalibere zur Tat gebraucht wurde, allein auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren gestützt.
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Da die tödlichen Schüsse aus kurzer Entfernung abgogeben wurden, konnte das Schwurgericht aus eigenor Sach-
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kunde verneinen, daß seine an der Tatwaffe vorhandene Laufaufbauchung die Trefferwirkung ausschloß. Bs hat deshalb auch insofern mit Recht die Vernehmung des Sachvexständigen abgelehnt.
2. Ein weiterer Beweisamtrag des Angeklagten ging dahin, einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür zu vernehmen, daß DEEEEED durch Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht und am Hals getötet wurde oder daß sein Tod auf Grund dieser Verletzungen bereits eingetreten sein konnte, als die Pistolenschüsse auf ihn abgegeben wurden. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß das beantragte Beweismittel völlig untauglich sei. Die Revision sieht darin eine unberechtigte Herabsetzung des im Antrage bezeichneten Sachverständigen, den sie zutreffend als Gerichtsmediziner von internationalem Format bezeichnet. Sie verkennt damit, daß es dem Schwurgericht ersichtlich völlig fern lag, ein sol- . ches Werturteil über die Person des vorgeschlagenen Sachverständigen auszusprechen.
Wenn das Gesetz dem Tatrichter in 5 244 Abs. 5 Satz 2 StPO das Recht gibt, einen Beweisamtrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abzulehnen, so ist es damit der Erwägung gefolgt, daß es dam Gericht nicht zuzumuten ist, Beweise zu erheben, von deren völliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht der Sachaufklärung dienen können, sondern zumindest objektiv auf eine bloße Prozeßverschleppung hinauslaufen würden (RGSt 58, 378, 380; 63, 329, 331). Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn die persönliche Unzuverlässigkeit der genannten Beweisnerson 30 sehr Zu Tage liegt, daß mit einer der
Wahrheitsfindung dienenden Aussage nicht zu rechnen ist, sondern selbstveratändlich auch dann, wenn es nach den Umständen auszuschließen ist, daß die in Anspruch genommene Bewcisperaon überhaupt in dor Lage sein könnte, sich zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich zu äußern,
Nur in diesem letzteren Sinne kann die Ablehnung des Beweisamtrags bier verstanden werden; denn die Beweiserhebung durch Vernehmung eines bisher noch nicht herangezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen hätte nur dann einen vernünftigen Sinn haben können, wenn dieser entweder selbst noch die Leiche des Getöteten untersuchen konnte, oder wenn ihm zumindest ein Befund zur Verfügung stand, der auf Grund einer Untersuchung der noch frischen Leiche gewonnen war. Keine dieser Voraussetzungen war gegeben. Die Hauptverhandlung fand Ende 1959 statt. Dice Tut war am 15. September 1946 begangen. Die Leiche wurde nach ihrer Auffindung am 23. September 1946 seziert. Zu dieser Zeit war sie schon teilweise verwest und von Maden zerfressen. Außer den beiden Schußverletzungen wies sie Rißoder Schnittwunden an der linken Wange, eine Lappenwunäg an der linken Halsseite und mit Wahrscheinlichkeit eine große Riß- oder Schnittwunde im Bereich der rechten Gesichtshälfte auf. Diese Wunden waren nur noch unsicher zu bestimmen.
Angesichts solcher tatsächlicher Grundlagen hat das Schwurgericht die Vernehmung eines neuen gerichtsmedizinischen Sachverständigen im Sinne des von der Verteidigung gustellten Beweisamtrags mit Recht als nutzlos angesehen. Diese Nutzlosigkeit bestand selbstverständlich ebenso für die vom Verteidiger mit seinem Antrag verbundene weitere
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Behauptung, daß das Geständnis des Angeklagten unzutreffend sei und weder seine wirkliche Beziehung oder Nichtbeziehung zur Tötung des DEEEEED noch den Tötungsvorgang selber wie die kurz vorausgegangenen Ereignisse richtig dargestellt habe; denn es handelte sich insofern nur um eine Folgerung, die der Verteidiger aus Seiner in erster Linie aufgestellten Behauptung über Art und Folgen der angeblichen Scomittverletzungen ableitete.
3. Der Verteidiger hatte weiter beantragt, einen Sachverstänäigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören; er hatte hierzu auf die seelische Beeinflussung dos Angeklagten duxch seine Zwangsverschleppung, die erlittene Haft in einem Konzentrationslager und die verworrenen Zeitläufe bis zum Jahre 1946 sowie darauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Tat aus Angst vor einem gewissen K@p und infolge der Tötung seines Proundes ZW in einem ungewöhnlichen Erregungszustand befunden habe. Das Schwurgexricht hat den Antrag abgelehnt, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet worden oder bisher in Erscheinung getreten seien, die Anhalispunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten sein könnten. Die Revision meint, gerade ihre Hinweise hätten solche Anhaltspunkte ergeben, die das Schwurgericht zu Unrecht außer acht gelassen habe. Dem kann der Senat nicht beitreten.
Zwar ist es theoretisch nicht völlig auszuschließen, daß Erlobnisse der von der Revision gekennzeichneten Art im Einzelfall eine tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung herbeiführen, die eine wesentliche Herabsetzung oder gar eine Beseitigung des Hemmungsvermögens zur Folge hat (vgl. ı StR 69/55 vom 27. Juni 1955 NIW 55, 1726 Nr. 19 mit
weiteren Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung) Das sind indes seltene Fälle. Ein begründeter Anlaß zur Zuziehung eines Psychiaters ist jedenfalls erst gegeben, venn überhaupt Anhaltspunkte vorliegen, die für den Eintritt einer Persönlichkeitsveränderung sprechen, welche
im Sinne des § 51 StGB bedeutsam sein könnte. Solche Anhaltspunkte wurden durch den Beweisamtrag nicht aufgezeigt und sind auch den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Daß der Angeklagte zur Zeit der Tatausführung ungewöhnlich erregt wer, hat das Schwurgericht DE Bl. 31 UA ausdrücklich verneint. Sein Lebensschicksal, insbesondere die Erlebnisse im Konzentrationslager, haben nach den Feststellungen allenfalls nachteilige Wirkungen auf das Gefühlsleben und den Charakter des Angeklagten 80- habt,
4. Am 24. Januar 1957 Iegia der Angeklagte bei der Vernehmung durch den Polizeibeanten VB ein Geständnis ab, Dieses Geständnis wBderholte er am 26. Januar 1957 in Gegenwart von VW auf ein Tondand, Er war damit ausdrücklich einverstanden. Das Tonband wurde in der Hauptverhandung im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Vi» abgespielt. Es diente der Überzeugungsbildung des Schwurgerichts bei der Feststellung, duß der Angeklagte hinreichend der deutschen Sprache mächtig war und daß er die Tötung dee DENE aus eigenem Erleben geschildert hatte. Einen Antrag des Verteidigers, das Tonband nicht ablaufen zu lassen, weil seine Verwertung gegen § 254 StPO verstoße, lehnte das Schwirgericht mit der Begründung ab, daß das Abspielen des Tonbands in diesem Falle Bestandteil der Vernehmung durch den Zeugen VB sei und zur Einlassung des Angeklagten notwendig erscheine.
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Die Rüge einer Verletzung des § 254 StPO geht fehl. Das Tonband durfte mindestens ebenso zum Zwecke dcs Vorhalts gegenüber dem Angeklagten und dem als Zeugen vernonmenen Polizeibeamten verwertet werden wie die Nioderschrift über eine polizeiliche Vernehmung (s. BGHSt 1, 337). Die Verleaung einer solchen Niederschrift ist, wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, bei entsprechender Berücksichtigung des in § 253 StPO ausgesprochenen Grundsatzee jedenfalls dann zulässig, wenn sie zur Unterstützung des Gedächtnisses des Angeklagten und des als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten stattfindet. Derselbe rechtfertigende Grund ist bei einem Tonband, das mit Zustimmung des Sprechers aufgenommen und nicht verändert worden ist, so gut wie immer gegebon, weil dieses nicht nur den genauen Wortlaut der früheren Aussage festhält, sondern außerdem auch Über die Art und Weise Aufschluß gibt, in der diese Aussage gemacht wurde. Denn es liegt auf der Hand, daß der Vernehmungsbeamte allein aus seinem Gedächtnis niscmals zu einer in allen Einzelheiten gleich zuverlässigen Wiedergabe der früheren Aussage instande sein kann. Indem er die Echtheit der Tonbandaufnahme und damit die vollständige und richtige Wiedergabe der früher vor ihm gemschten Aussage durch das Tonband als Zeuge bestätigt, wird der Inhalt des Tonbandes damit Zugleich Bestandteil seiner Zeugenaussage. Es hatte deshalb einen guten Sinn, daß das Schwurgericht das Tonband während der Vernehmung des Zeugen Venus abspielen ließ und es damit zum Gegenstand seiner Bekundung machte.
Mit der Feststellung der Echtheit gewann das Tonband
als getreue Verkörperung der damaligen Erklärungen des Angeklagten allerdings zugleich selbständige Beweiskraft
als Gegenstand eines Augenscheinsbeweises. Damit ist es jedoch nicht, wie die Revision meint, unvereinbar, daß
das Band zugleich Gegenstand einer Zeugenvernehmung war. Der Augenscheinsbeweis ist praktisch niemals selbständig
in dem Sinne, daß er völlig unabhängig von anderen Erkenntnissen verwertbar wäre; denn die Beschaffenheit einer Sache oder einer Örtlichkeit, die Gegenstand des Augenscheins ist, sagt für sich allein noch nichts über die Beziehung dieser Sache oder dieser Örtlichkeit zum Tatgeschehen
aus. Diene Beziehung, ohne welche das Augenscheinsobjekt , als Boweismittel überflüssig wäre, wird immer durch ander- | weite Erkenntnisse - sei es durch die Aussage von Zeugen, Bei es durch die Einlassung des Angeklagten -— gewonnen.
Die Revision will die Unverwertbarkeit. des Tonbandos weiterhin daraus ableiten, daß durch seine Aufnahme gegen § 136 a StPO verstoßen worden sei. Auch das geht fehl. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift könnte nur in Betracht kommen, wenn die Tonbandaufnahme gegen Oder jedenfalls ohne den Willen des Angeklagten zustande gekommen wäre. Da der Angeklagte ausdrücklich sein Einverständnis erklärte, wurde mit dem Tonband für das vorliegende Verfahren ein zulässiges Beweismittel geschaffen. Z
Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich als Verstoß gegen § 34 StPO, daß der Beschluß des Schwurgerichts, der die Nichtverwendung des Tonbands ablehnte, keinen näheren Aufschluß über die Gründe gegeben habe, aus denen das Gericht die Verwertung des Bandes als notwondig ansah. Jede Verwertung eines zulässigen Beweismittels hat ihren Grund in der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsfindung und bedarf keiner besonderen Hechtferti-
gung.
5. Vergehens wendet sich die Revision gegen die Ablehnung des Beweisamtrags, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte der deutschen Verhandlungssprache nicht oder nicht genügend mächtig sei, daß or sic insbesondere bis zur ersten Beiziehung eines Dolmetschers (in der Voruntersuchung) nicht und auch während der Hauptverhandlung nur lückenhaft verstanden habe. Die Verteidigung verfolgte mit diesem Antrag das ‚Ziel, die Verläßlichkeit der später widerrufenen Geständniese des Angeklagten vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter, bei denen kein Dolmetscher zugezogen war, in Frage zu stellen.
Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, weil 08 auf Grund der Aussage mehrerer Zeugen und des abgespiolten Tonhandes die Frage aus eigener Sachkunde beantworten köuno (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das ist nicht zu beanstanden. Die Eltern des Angeklagten sprachen deutsch und polnisch. Der Angeklagte, der der Volkegruppe 3 emgegliedert war, hielt sich seit September 1936 ununterbrochen in Deutschland auf. Das Urteil legt weiter dar, daß er seit seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 dauernden Umgang mit der deutschen Bevölkerung hatte, insbesondero mit seinen Freundinnen und seinen Wirtsleuten deutsch sprach, daß er schon 1945 ohne Schwierigkeiten in deutscher Sprache vernommen werden konnte und bei den ersten Vernehmungen im gegenwärtigen Verfahren ausdrücklich auf die Zuziehung eines Dolmettchere verzichtete. Es gibt außerdem eine eingehende Begründung dafür, daß das Fehlen eines Dolmetschers nicht zur :Polge haben konnte, daß die Darstellung des Angeklagten sdchlich von dem abwich, was er äußern und mitteilen wollte. Nach all dem trifft es zu, daß das Schwurgericht sich über\ die Beherrschung der deutschen
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Sprache durch den Angeklagten auf Grund eigener Sachkunde Klarheit verschaffen konnte und sie sich auch in rechtlich nicht zu beanstandsnder Weise verschafft hat.
6. Zum Beweise dafür, daß der Angeklagte nach der Entloichung des Kg aus der Strafanstalt durch diesen
bedroht war und Bich immer mehr bedxoht fühlte, beantragto der Verteidiger die Heranziehung des künftigen Verhandlungsergebnisses in der Strafsache gogen Kgp wegen Mordes und deshalb dig Aussetzung des Verfahrens Zwecks Beiziehung dieses künftigen Verhandlungsergebnisses. Das Schwurgericht hat den Antrag als Aussetzungsamtrag behandelt
und als unzulässig abgelehnt. Des ist nicht zu beanstanden.
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Die Auffassung der Revision, es habe sich in Wirklichkeit nicht um einen Aussetzungsamtrag, sondern um einen (zulässigen) Beweisamtrag gehandelt, ist unzutreffend. Der Antrag enthält zwar einen Beweissatz, aber nicht die Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels. Selbst wenn man ihn dahin deutet, daß die Verlesung des in der Strafsache Kamm zu erwartenden Urteils im Wege des Urkundenbeweises beantragt werden sollte, so wäre damit kein zulässiges Beweismittol bezeichnet. Penn das Beweisrecht der Strafpro- 0) zeßordnung geht davon aus, daß das Beweismittel, dessen Verwertung beantragt wird, im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an einem ordnungsgemäßen Beweisamtrag. Das Schwurgericht hat deshalb den Antrag mit Recht als einen "Antrag" auf Aussetzung der Hauptverhandlung behandelt. Es lag in seinem Ermessen, ob es diesem rechtlichen nur als Anregung zu wertenden Antrage folgte oder nicht. Eine Begründung der Ablehnung war deshalb überhaupt nicht erforderlich.
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was die Revision unter Berufung auf Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte vorbringt, geht offensichtlich fehl.
II, Sachrüge.
Hierzu ist von dor Revision nichts vorgetragen. Die von Amts wegen gebotene Nachprüfung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Mangel erkennen lassen. Bedenklich könnte es allenfalls sein, daß das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung auf S. 25 UA sagt, es könne nicht widerlegt werden, daß CB und ein Dritter dabei waren und daß Co nach der Planung des Angeklagten die tödlichen Schüsse auf DEE abfeuerte, andererseits aber bestimmt feststellt, daß es sich so verhalten habe, Es ergibt sich indes aus dem Zusammenhang, daß das Schwurgericht insofern im Endergebnis keinen Zweifel mehr hatte und volle Überzeugung erlangte. Die Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.
ß. Die Bevision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie greift durch.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Schwurgericht bei der Tötung DEE ein Handeln dcs Angeklagten aus niedrigen Beweggründen verneint hat. Das Bestreben, Rache und Vergeltung zu üben, ist nicht in jedem Falle ein Beweggrund, der nach allgemeiner sitilicher "Vertung auf tiefster Stufe steht. Es kommt jeweils auf den Anlaß an, an dem sich die den Täter bestimmenden Haß- und Rachegefühle entzündet baden. Je nichtiger der Anlaß, je
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geringer die Kränkung, Verletzung oder sonstige Besinträchtigung ist, welche dio Haßgefühle des Täters erregt hat, desto verwerflicher muß seine Handlungsweise erscheinen und desto eher wird die Annahme eines niedrigen Bovog- &rundes gerechtfertigt sein. Im gegebenen Falle kam os dom Angeklagten darauf an, die Ermordung seines Freundes ZUEEEED zu annden, Er fühlte sich außerdem selbst durch | TED und KB beäroht, denen er die Schuld am Tode scines Freundes gab. Sein Streben nach Rache und Vergeltung knüpfte also einmal an die weit verbreitete und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes auch in Deutschland gesetz- | lich verankerte Vorstellung an, daß der Mörder den Tod verdient hat; es verband sich außerdem mit dem weiteren Motiv der Angst, das nicht als niedriger Beweggrund im Sinne
des § 211 StGB angesshen werden kann. Unter diesen Umständen konnte eine Verurteilung wegen Mordes aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen.
2. Dagegen hat das Schwurgericht zu Unrecht das Morkmal heimtückischen Handelns verneint. Es stellt insofern ausschließlich auf den Tatort und das unmittelbare | Totgeschehen ab und führt dazu im einzelnen folgendes an:
Die Tat sei gegen 16 Uhr auf der Bundesstraße 12, 500 m V® sußerhalb der Ortschaft Po geschehen. Der Verkehr
auf dieser Straße sei damals zwar nicht lebhaft gewesen,
doch habe sich die Situation in wenigen Sekunden ändern können. Das Gelände am Tatort sei eben und auf große Entfexrnung einzusehen. Der Angeklagte habe auch nicht äas Bewußtsein gehabt, daß DEE wehnrios sei. Er habe mit
der Möglichkeit gerechnet, daß DEE eine Schurknafic
bei sich führe, Sein Eindruck sei gewesen, DB habe schon gemerkt, daß man etwas mit ihm vorhabe. Es sei außerden
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ungeklärt, was vor den tödlichen Schüssen mit DiEED gesprochen und verhandelt worden sei und wie DEEEE> das Auftauchen der beiden Begleiter des Angeklagten aufgenommen habe.
Diese Erwägungen können die Verneinung des Mordtatbestandes nicht tragen. Heimtückisch handelt, wer die Wehrund Arglosigkeit des Opfers, das sich keines Angriffs vorsieht, zur Tat ausnutzt. Das kann ebensogut an einer belobten wie an einer unbelebten Örtlichkeit, an einem einsamen Platz oder im Getriebe der Großntadt und unter den Augen beliebig vieler anderer Menschen geschehen. All diese äußeren Umetände sind an sich unerheblich, sofern nur das Opfer selbst sich des Angriffs nicht versicht und der Täter diese wohrlose Lage ausnützt. Es ist deshalb falsch, daß das Schwurgericht aus der Wahl des Tatorts abzuleiten versucht, der Angeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt. Unrichtig ist es aber vor allem, dass das Schwurgericht allein die Umstände des eigentlichen Tatgeschehens berücksichtigt.
Denn auf diese Umstände kann es nur denn ausschließlich ankommen, wenn der Täter die Tat erst unmittelbar vor ihrer Ausführung ins Auge gefaßt hat, nicht aber dann, wenn e® sich um eine von langer Hand geplante und vorbereitete Tat handelt. Hier kann die Heimtücke berbits in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Ausführung der Tat zu schaffen, falls diese bei der Ausführung der Tat noch nachwirken:
So verhielt es sich hier. Der Angeklagte handelte von vornherein nach einem genau erwogenen Tatplan, als er den zu dieser Zeit noch arglosen DEE unter der Vorspiegelung, ein Zigarettengeschäft mit ihm tätigen zu wollen, zum 80-
meinssmen Gang nach dem Lager I — ] veranlaßte, während seine beiden Komplicen mit geladener Pistole im Hinterhalt
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warteten, um Sich dann nach und nach aufholend den beiden anzuschließen. Auf diese Weise &ulang es dem Angeklagten, den DEE auf der Landstraße einer Übermacht auszuliefern und in eine wehrlose Lage zu versetzen. Er lockte ihn ulso in eine Falle und schuf allein damit schon in heimtückischer Weise eine für die Ausführung der Tat günstige Lage. Das genügt, um. den Tatbestand des Mordes aus dem xechtlichen Gesichtspunkt der Heimtücke zu bejahen, sofern sich der Angeklagte, was nach dem festgestellten Sachvurhalt kaum zweifelhaft sein kann, dieser Umstände noch bei der Tatausführung selbst bewußt war (BGHSt 6, 329, 331). Überdies suchten er und seine Begleiter nicht den offenen Kampf, sondern setzten nach den Feststellungen ihr heintückisches Verhalten fort. Beide Schüsse wurden, worauf die Revision zutreffend hinweist, von hinten auf DEEEEED abgogrben, ehe er noch aus den Reden der Angreifer volle Klarheit gewinnen und sich - sei es durch Gegenwehr oder durch Flucht - auf die neue lage einstellon“konnte. Gerade, diese ununterbrochene Fortsetzung des heimtückischen Verhaltons spricht dafür, daß der Angeklagte sich seiner Heintücke auch noch im Augenblick der Abgabe der Schüsse bewußt wars
3. Sollte das Schwurgericht auf die neue Verhandlung zu der Feststellung gelangen, daß der Angeklagte den D®- GEEEEEB deshalb oder auch deshalb tüten wollte, um sich seine Habe anzueignen, so wäre die Verurteilung wegen Mordes auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ermöglichung einer anderen Straftat geboten.
4. Was die Revision gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge vorpringt, kann an
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‘sich nicht duxchgreifen. Das Geständnis des Angeklagten, daß vor der Tötung DEEEEEEEED abgesprochen worden sei, ihm die Sachen des ZB abzunehmen, hinderte das Schwurgericht nicht an der Feststellung, daß der Angeklagte erst nach der Tötung DEE den Vorsatz faßte, sich einen Teil von dessen Sachen zuzueignen. Jedoch muß die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung des § 211 StGB zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen führen, weil der Eröffnungsbeschluß Moxd in Tateinheit mit besonders schwerem Raub annahm.
DI. Geier Dr. Peeiz Werner
Willms Hübner