Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.04.1989 – 3 StR 83/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR _83/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Fernmeldehauptsekretär Klaus Hans Ga B -

ws aus DEE, dort geboren an@ WEB 1948,

wegen Mordes U.a.

wIIlI

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 7. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen an seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau Annemarie Co, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine frühere Ehefrau heimtückisch getötet, begegnet rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hat Frau Annemarie CoD zwar unter bewußter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit in

seine Gewalt gebracht. Er hat sie aber erst nach einer längeren Fahrt zum Tatort getötet. Dabei ist nicht ausreichend sicher festgestellt, sie sei während des ganzen Zeitraums zwischen Überfall und der eigentlichen Tötungshandlung im Sinne der Rechtsprechung zum Mordmerkmal der Heimtücke wehrlos gewesen. Auch ist anzunehmen, daß sie unmittelbar vor der Tötungshandlung nicht mehr arglos war.

Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische allerdings gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof für Fälle eines wohl durchdachten Lockens in einen Hinterhalt und des raffinierten Stellens einer Falle entschieden (BGHSt 22, 77, 79/80; BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60). In diesen Fällen hatte jeweils der Täter die Argund Wehrlosigkeit des Opfers dazu ausgenutzt, dieses in eine Lage zu bringen, in der es sich, von der Tat überrascht, wehrlos einer unentrinnbaren Übermacht gegenübersah. Unter diesen Umständen hätte die Beschränkung der rechtlichen Würdigung, ob heimtückische Tatbegehung vorlag, auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu einer ungerechtfertigten Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB geführt.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den dort entschiedenen dadurch, daß zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sein Opfer unter bewußter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit in seine Gewalt brachte und dem Zeitpunkt der Tötungshandlung geraume Zeit lag, in der

seine geschiedene Frau (wohl) nicht mehr arglos und - möglicherweise - auch nicht mehr wehrlos war. Hätte sie während der Fahrt von DEE - OH Dis zum eigentlichen Tatort im CE wald andere Personen auf ihre Notlage aufmerksam machen und damit die Möglichkeit einer Hilfeleistung schaffen können oder hätte sie fliehen können, dann wäre sie nicht im Sinne der Heimtückerechtsprechung wehrlos gewesen; dasselbe würde dann gelten, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, auf den Angeklagten selbst einzuwirken, um ihn - nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht - von der Tötungshandlung abzubringen (vgl. BGHSt 2, 60, 61; BGH GA 1971, 113, 114).

Gegen eine Fluchtmöglichkeit von Frau Go iiEEENB spricht zwar, daß der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen bemühte, ihr bereits beim Einsteigen in seinen Pkw jede solche Möglichkeit zu nehmen, und daß er sie auch während der Fahrt "ständig mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer bedrohte und daran hinderte, aus dem fahrenden Wagen zu springen" (UA S. 15, 16). Ob diese Feststellung so zu verstehen ist, daß Frau CoD damit tatsächlich jede Möglichkeit der Flucht genommen war, oder ob sie sich nur gehindert sah, angesichts des damit verbundenen Verletzungsrisikos eine tatsächlich bestehende Möglichkeit der Flucht oder eines (nicht gänzlich sinnlosen) Fluchtversuchs wahrzunehmen, bleibt nach den bisher getroffenen Feststellungen aber fraglich. Die Fahrt mit dem Pkw führte von DEB-OH -OCED über den Rhein, von dort in den GEEB-GEEEEB wald, in Richtung auf einen in ihm gelegenen Parkplatz, "an diesem vorbei am Waldrand entlang auf den TOD Weg weiter" bis zur "Einmündung eines berganfüh-

renden Waldweges", WO der Angeklagte den Wagen schließlich anhielt. Eine solche Fahrt nimmt die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers je nach der verkehrstechnisch wechselnden Lage in verschiedener Weise in Anspruch und erfordert von ihm eine Vielzahl von Handgriffen, die nicht ohne weiteres alle mit einer Hand vorgenommen werden können; die allgemeine Erfahrung spricht dafür, daß sie, namentlich im Bereich des Waldes, auch zu wenigstens zeitweiser Verlangsamung des Fahrtablaufs und damit möglicherweise zu Situationen führte, die es einer Beifahrerin ermöglichen konnten, sich auch der Bedrohung mit einem Messer zu entziehen und das Auto, wenn auch vielleicht nicht ohne Verletzungsrisiko, zu verlassen. Das Schwurgericht hat in der Urteilsbegründung der Klärung dieser Frage nicht diejenige Aufmerksamkeit gewidmet, die es dem Revisionsgericht erlaubte, bedenkenfrei den Ausschluß einer solchen Möglichkeit als vom Tatrichter

festgestellt zu erachten.

Offen ist nach den Urteilsfeststellungen auch die Frage, ob Frau Go, nachdem der Angeklagte sie unter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit in seinen Wagen gezerrt hatte, noch die Möglichkeit blieb, auf den Angeklagten mit dem Ziel einzuwirken, ihn von der beabsichtigten Tötung abzubringen, ohne daß ein solches Unterfangen von vornherein gänzlich aussichtslos war. Die Möglichkeit eines solchen Versuchs der Einwirkung blieb ihr auf jeden Fall. Das Schwurgericht stellt auch fest, daß sie darum bat, "sie gehen zu lassen, da sie bei Versäumung ihrer Arbeit ihre Stelle verlieren könne", und daß er diese Bitte schroff abwies (UA S. 16). Von einer Wehrlosigkeit des Opfers im Sinne eines Ausschlusses jedes nicht gänzlich sinnlosen Versuchs,

den Angeklagten von der Tötungshandlung abzubringen, könnte nur dann ausgegangen werden, wenn festgestellt wäre, daß der Angeklagte nicht nur entschlossen war, seine geschiedene Ehefrau zu töten, sondern daß dieser Entschluß nach seiner Festigkeit und unter Berücksichtigung des Charakters des Angeklagten so unumstößlich war, daß jeder Versuch, ihn davon abzubringen, mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt war. Nur dann würde er sie mit dem Überfall "unentrinnbar" in seine Gewalt gebracht haben und wäre die Feststellung gerechtfertigt - von der das Schwurgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeht - Frau Go@EEEEB habe schon zu diesem Zeitpunkt "keine Chance des Entrinnens mehr" gehabt und sie sei (bereits in diesem Augenblick) "verloren" gewesen (UA S. 25). Die bloße Feststellung, daß der Angeklagte seine frühere Ehefrau töten wollte (UA S. 12, 13), genügt dazu nicht. Die Feststellung, daß der Angeklagte seine geschiedene Frau aufforderte, mit ihm zu kommen, "da er mit ihr zu reden habe", und daß er sie während und am Ende der Fahrt mehrfach fragte, warum sie ihn verlassen und mit einem anderen Mann betrogen habe (UA S. 15, 16), könnte gegen einen so unumstößlichen durch nichts mehr beeinflußbaren Tötungswillen sprechen. Ernstlich auf die Probe gestellt wurde die Festigkeit seines Vorsatzes von Frau Co offenbar nicht; die von ihr geäußerte Bitte, sie gehen zu lassen, damit sie nicht ihre Arbeit versäume und nicht Gefahr laufe, ihre Stelle zu verlieren, kommt in ihrer Motivationskraft nicht einer - denkbaren - flehentlichen Bitte, sie am Leben zu lassen, gleich. So kann der Senat auch nicht ausschließen, daß es Frau Cop möglich gewesen wäre, auf die Frage des Angeklagten, warum sie ihn verlassen habe, einzugehen, ihn dadurch hinzuhalten und

so der Bedrohung durch das Messer zu entgehen. Er muß also in Rechnung stellen, daß Frau CoiiD (ie Möglichkeit sinnvoller Einwirkung auf den Angeklagten nicht in einer Weise genommen war, wie eS für die Annahme von Wehrlosigkeit vorauszusetzen ist (BGHSt 2, 60,61; BCH GA 1971, 113, 114). Zu bemerken ist, daß zwischen Überfall und Tötungshandlung nicht eine Situation des aktuellen Angriffs auf das Leben vorlag, die der in GA 1971, 113 ff. abgedruckten Senatsentscheidung zugrundelag, nach der - bei solcher Sachlage - eine starke Einschränkung der Abwehrbereitschaft und - fähigkeit des opfers zur Annahme der Wehrlosigkeit genügt. Blieb Frau Gag noch die Möglichkeit, auf den Angeklagten im Sinne einer Abwendung des Tötungsvorhabens einzuwirken und war eine solche Einwirkung nicht - erwiesenermaßen - von vornherein aussichtslos, dann war sie nach dem Überfall zwar in der Gewalt des Angeklagten, aber noch nicht wehrlos "yerloren", wie das Schwurgericht annimmt. Hatte sie zwar objektiv die Möglichkeit eines entsprechenden sinnvollen Einwirkens, machte sie davon aber nicht den möglichen Gebrauch, etwa weil sie den Angeklagten, der angegeben hatte,mit ihr reden zu wollen, einer Tötungshandlung nicht für fähig hielt, so war sie objektiv nicht im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke wehrlos. In solchem Falle käme ein Heimtückemord allein dann noch in Betracht, wenn Frau Go bis vor der Tötungshandlung arglos 9®eblieben wäre und wenn der Angeklagte dies erkannt und ihre Arglosigkeit sowie eine nunmehr situationsbedingt gegebene Wehrlosigkeit zur Tötung ausgenutzt hätte. Dazu fehlt es aber an jeglicher Feststellung.

Mit der Frage, ob das Vorgehen des Angeklagten etwa andere Mordmerkmale als das der Heimtücke erfüllt, hatte der Senat sich nicht zu befassen.

Ruß Krauth zschockelt Kutzer Harms