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BGH Urteil vom 14.06.1960 – 1 StR 683/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 953; 1954 II 14) Art. 8; StPO § 244 Abs. 2 Es ist ohne Zustimmung dee Angeklagten unzulässig, im Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme ale. Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Persönlichkeiterechte heimlich Über sein von ihm geführtes privates Ge&präch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.

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GG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 953; 1954 II 14) Art. 8; StPO § 244 Abs. 2

Es ist ohne Zustimmung dee Angeklagten unzulässig,

im Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme ale. Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Persönlichkeiterechte heimlich Über sein von ihm geführtes privates Ge&präch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.

BGH, Urt.v. 14. Juni 1960 - 1 StR 683/59 -— LG München I

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str, Urteil des Iundesgerichtshofs in der Strafsache gegen AB vom 14. Juni 1960 - 1 StR 693/59 -

hier; Schreibfehlerberichtigung.

Auf Seite 4 des Urteils muß es am Anfang der 10. Zeile von oben statt "und Sinne" richtig tund Stimme" heißen.

Karlsruhe, den 27. Juni 1960 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des 1. Strafsenata

Im Nasen des Volkes»:

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Otmar A EEE aus SEE, dort geboren an. NEED ED,

wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesricohter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsebesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt>

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1959 wird verworfen.

Die Stastskasse hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Im Eröffnungsbeschluß wird dem Angeklagten zur Last gelegt, sich der versuchten Anstiftung zum Meineid (§ 49 a Abs, 1 StGB) und des Parteiverrats (§ 356 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkamner hat ihn von der Anklage freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt nit der Revision seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüze.

Der Angeklagte vertrat als Anwalt in einem Strafverfahren gegen den Kaufmann Manfred Kb die Nebenklägerin Frau Barbara AdB. kr war vom Schöffengericht München wegen eines Notzuchtverbrechens an Frau Ad@D zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, hatte jedoch Berufung eingelegt und verhandelte teils durch seine Verteidigerin, teils durch eine Freundin mit dem Angeklagten darüber, ob Yrau Ad bei Zahlung der von ihr verlangten Entschädigung von 5.000.-- DM ihre vor dem Schöffengericht beschworene Zeugenaussage zu seinen Gunsten abschwächen würde. Die damalige Freundin KW, die Solotänzerin Ingeborg Rei: suchte den Angeklagten in seiner Kanzlei auf, führte auch zwei Ferngespräche mit ihm, jeweils um ihm eine solche Zusage zu entlocken. Als in der Berufungsverhandlung die Rede darauf kam, behauptete KW, nicht er habe es unternommen, Frau Ad gesen Zahlung des verlangten Schadensersatzes zu einer ihm günstigen Änderung ihrer Zeugenaussäge zu bewegen, sondern der Angeklagte habe sich selbst dazu erboten. Zum Beweise dessen legte er Tonbänder vor, auf die seine Freundin ihre drei Gespräche mit dem Angeklagten heimlich, ohne dessen Wissen, aufgenommen hatte.

Im Zinverständnis mit allen Beteiligten ließ das Berufungs-

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gericht die Tonbänder ablaufen. Dann vertagte os die Verhandlung gegen KEEP.

Die jetzt erkennende Strafkammer hat den Angeklagten der ihm zur Lust gelegten Straftaten nicht überführen können. Ob ihr die Tonbänder dies ermöglicht hätten, hat sie offen gelassen. Sie hat es auf den Widerspruch des Angeklagten hin abgelehnt, die Tonbänder als Beweismittel zu verwerten. Das beanstandet die Revision als Verletzung der gerichtlichen Aufklärun,spflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Rüge ist unbegründet. Im gerichtlichen Strafverfahren ist es ohne Zustimmung des Angeklagten unzulässig, über die Beschuldigung gegen ihn durch Abnören der heiulichen Tonbandaufnahme eines privaten Gespräche, das er führte, Beweis zu erheben.

1. Die würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 abe. 1 Satz 1 66). Jeder hat das Recht auf die freie üntfullung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 Abs. 1 66). Ähnlich gewährt Art. 8 der Konvention zum Schutze der }enschenrechte und Grundfreiheiten (KRK), die gemäß dem Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II, 685, 953) in der dundesrepublik gilt (Bek. vom 12. Mai 1953 - BGBl 1954 II, 14 -); ae jedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familionlobens. Damit ist - anders als nach früherer Auffassung - das Recht zur freien Selbstbestimmung der Pereönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt. Zum Inhalt dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört wio dus schon bisher gesetzlich anerkannte Urheberrecht am geschriebenen Werk (LitUrh6 §§ 1 Uff) nunmehr auch das Recht des Menschen an seinen gesprochenen hort. Jeder gedankiichen Erklärung teilt sich - bisweilen schon nach ihren

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Gehalt (mehr oder weniger), stets aber kennzeichnend durch die Stimme - die Persönlichkeit des Sprechers mit. Demgemäß bestimmt er selbst und allein, wer sein Wort hören darf und ob es aufbewahrt werden oder mit dem Gedächtnis der Eörer verlöschen soll. Ihm allein ist daher auch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob sein wort und seine Stimme auf ein Tonband oder sonst einen Tonträger aufgenommen und ob sie von diesem wieder abgespielt werden dürten, wie auch vor wem. Denn auf dem Tonband sind Wort und Sinne des Menschen von ihm losgelöst und zu einem Gegenstand verselbständigt. Ein Stück seiner Persönlichkeit erscheint somit als eine - veräußerliche - Sache. Es wäre entwürdigend, dürften sich andere ohne oder gar gegen den “illen dee Betroffenen fremder Persönlichkeitswerte bemächtigen und über sie nach ihrem Belieben verfügen. Es würde such den einzelnen in der freien Äußerung seiner Gedanken beengen, an natürlicher Sprechweise hindern, überhaupt in der auf langes, allmähliches Reifen angelegten menschlichen Entwicklung hemmen, und es würde schließlich die Beziehungen der Menschen zueinander vergiften, müßte ein jeder in dem beärückenden Bewußtsein leben, daß jedes seiner korte, eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eingefangen, aufbewahrt und boi gegebener Gelegenheit hervorgeholt werden könnte, um nit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn zu zeugen -— womöglich falschee Zeugnis abzulegen, wenn unter Ausnutzung technischer Möglichkeiten der Inhalt entstellt, die Ausdrucksform verändert und der Klang der Stimme veründert würde. Es verletzt daher den Persönlichkeitsbereich des Sprechers und das Recht an seinem Wort, wer mit ihm ein Gespräch führt und es heimlich auf einem Tonband festhält; nicht minder auch, wer es durch das Tonband

ohne Zustimmung des Sprechers anderen wiedergibt.

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Diese Grundsätze entsprechen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 27, 284 und die dort S. 286 weiter angeführten Entscheidungen; siehe ferner BVerfGk 6, 32, 41). Sie liegen auch neueren Gesetzesvorschlägen zugrunde. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung dea zivilrechtlichen Persönlichkeits- und ührenschutzes (Art. 1) soll als § 18 (Satz 1) in das Bürgerliche Gesetzbuch eine Vorschrift des Inhalte eingefügt werden, daß eg eine widerrechtliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit eines anderen ist, "wenn jemand unbefugt unter Anwendung technischer Mittel das gesprochene Wort eines anderen festhält oder unuittelbar oder unter Verwendung eines Tonträgere Öffentlich wahrnehmbar macht (BT 3. kahlperiode Drucks. 1237). Der üuntwurf 1959, II eines Strafgssetzbuchs sieht in 3 183 Bestrafung desjenigen vor, der

“L. das nichtöffentlich gesprochene „ort eines anderen ohne dessen Einwilligung auf einen Tonträger aufnimmt,

2. eine so hergestellte Aufnahme gebrauchtoder einen Dritten zugänglich macht",

2. Das Recht des Menschen auf seine Persönlichkeit KR besteht allerdings nicht unbegrenzt. Da er in der Gemein-

schaft lebt, das Grundrecht der Persönlichkeit aber allen in gleichem Unfange und wit „leichem Range zustent, sind seiner Ausübung notwendig Schranken gesetzt. Wie schon erwähnt, sind diese in Art. 2 Abs. 1 66 durch die Rkechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz bezeichnet. Auch das Kecht am gesprochenen Wort gilt nur in diesen Grenzen. Wer sie rechtswidrig überschreitet, begibt sich der ausschließlichen Bestimmung über sein Wort. Jedenfalls muß er dann die Verteidigung

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des angegriifenen Gutes und die Wiederherstellung der verletzten Rechts- oder Sittenordnung dulden. Ist dazu eine heimliche Tonbandaufnahme das angemessene Mittel, so wird er ihrer Verwertung nicht widersprechen dürfen. Wann dies im einzelnen gilt und in welchen Grenzen, braucht der Senat nicht näher darzulegen (vgl. dazu BGHZ 27, 284, 286 fT). Denn die Gespräche mit dem Angeklagten brachte Ingeborg ROEEEB nicht Asshalb auf die’ Tonträger, weil sie seine Forderung auf Entschädigung seiner Auftraggeberin als unbegründet oder Übersetzt von dem ihr befreundeten Manfred KB abwehren oder diesen vor einer unbegründeten Verschlechterung seiner Stellung im Strafverfahren bswanren wollte. Sie verfolgte mit den Tonbandaufnehmen vielmehr rechtswidrige Absichten. Sie wollte nach den Urteilsfestollungen "den Angeklagten iu Verlaufe des Gesprächs zu der Erklärung bringen, daß seine Auftraggeberin, die Nebenklägerin Frau Ad, bereit sei, gegen Zanlung des geforderten Abfindungebetrages ihre im ersten Rechtszug schon beschworene Aussage zugunsten KB in der Berufungsverhandlung abzuschwächen, um diesen eine Handhabe dafür zu verschaffen, das Zeugniu der Frau Ad vor Gericht als käuflich hinzustellen, demgemäß als unglaubwürdig zu entwerten und dadurch seine Lage in dem Strafverfahren gesetzwidrig zu verbessern.

Allerdings hatte sich der Angeklagte einige Zeit zuvor mit der Verteidigerin KEWEWED in Erörterungen darüber eingelassen, ob Frau Ad bewogen werden könnte, ihre beeidete Zeugenaussage gegen Zahlung der von ihr geforderten Entschädigungssumme in der Berufung so zu Gunsten <> zu ändern, daß ihr kein Meineid würde nachgewiesen werden können. Der Angeklagte mag hiernach gegen seine Stundespflicuten als Rechtsanwalt verstoßen haben. Ob dies die Zeugin RGMB berechtigt hätte, seine Erklärungen zu dem Zwecke auf einen Tonträger aufzunehmen, um seine ehren-

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gerichtliche Bestrafung herbeizuführen, kann dahinstehen. Bine Standeswidrigkeit dep Angeklagten rechtfertigte nicht ihr Vorhaben gegen Frau Ad@B- Diese hatte der Gegenscite weder selbst noch bei jener Erörterung Aurch den Angeklagten Anlaß zu dem Verdacht gegeben, sie sei durch Geld zu einer für KB günstigeren Aussage zu gewinnen. Sie hatte im Gegenteil, wie das Landgericht feststellt, schon früher einen solchen Vorschlag abgelehnt. Sie war auch nicht auf die Anregung eingegangen, einen ihr von der Gegenseite benannten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, danit dieser im Einvernehmen mit der Verteidigerin Kan "die Sache regeln" könne. Somit fenlte der Zeugin Ingeborg REED dei Bezinn des ersten Gesprächs mit dem Angeklagten jeglicher Anhalt etwa für die Annahme, Frau Ad vollc sich die verlangte Entschädigung zu Unrecht oder auf unrechtmäßige Weise verschaffen. Nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer war es vielmehr ihr Ziel,

dom Angeklagten sine solche Erklärung erst "zu entlocken", &ithin befand sie sich nicht in der Abwehr einer erwarteten Nechtswiärigkeit, die das Interesse ihres Freundes bedroht hätte; sondern sie hatte es arylistig darauf angelegt, cine solche herauszufordern. Sie drang aleo selbst unbefugt in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten ein, als sie

das erste Gespräch mit ihm heimlich auf ein Tonband autfnahn.

Nicht anders verhält es sich mit den beiden folgenden fernmündlichen Unterredungen. Zwar ist der Vertrauensbruch bei der heimlichen Tonbandaufnahme eines Ferngesprächs nicht so grob und augenfällig wie beim unmittelbaren Gespräch. Auch mag iu Geschäftsverkehr in gewissen Umfang dus Kinverständnis des andern Teils stillschweigend vorausgesetzt werden, das Ferngespräch auf einem Tonträger festzuhalten. Im privaten Rechtsverkehr ist eine solche allge-

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meine Jbung nicht anerkannt. Deshalb xilt für die Ferngespräche, die Ingeborg REED mit dem Angeklagten führte, nichts grundsätzlich andersee als für die erste unmittelbare Unterredung. Wie das Landgericht festgestellt hat, verfolgte Ingeborg REED dabei jeweils das gleiche Ziel wie bei den früheren Gesprächen. Sie hatte es demnach bei diesen nicht erreicht und setzte demgemäß ihr rechtswidriges Treiben fort. Diese Sachlage verändert es nicht, daß der Angeklagte bei einem der Gespräche sine zwielichtige ErT- klärung abgab; denn stets befand eich die Freundin Ki» auch in der Folge nicht in der Abwehr rechtswidriger Zumutungen des Angeklagten oder der Nebenklägerin, sondern wing selbst darauf aus, solche herauszufordern. Nicht einmal wenn ihr das schließlich gelungen sein sollte, könnte dieser Umstand ihre Tonbandaufnahmen (nachträgliich) rechtfertigen. Denn durch die nachfolgende Rechtswidrigkeit eines andern kann eigenes rechtswidriges Verhalten nicht rechtmäßig

werden. Sogar ohne solche anstößigen Umstände läßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bestreben, sich ein Beweismittel zu beschaffen, nicht als einen zureichenden Grund für eine heimliche Tonbandaufnahme gelten (BGHZ 27, 284, 290).

3. Verletzte die Zeugin REED das allgemeine Pereönlichkeitsrecht des Angeklagten sonach durch alle drei Tonbandaufnahmen, so darf gie sie such nicnt durch Abhören verworten; denn dadurch würde sie das Recht des Angeklagten orneut verletzen. Dabei kann es dahinstehen, ob sie hierzu etwa zu dem Zwecke befugt wäre, um sich und ihren Freund von dem später erhobenen Vorwurf des Angeklagten zu reinixen, die "Seite KM" have Frau AdEB in ihrer Zeugenaussage zu beeinflussen versucht. Denn darum geht es hier nicht, sondern um die Verwertung der Tonbandaufnahmen gegen den Angeklagten.

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4. Auch der Strafkammer war es verwehrt, die Tonbänder abzuhören. Ob das für das Gericht stets, allgemein und in jedem Verfahren gilt, wenn der Gesprächsteilnehmer die heimliche Tonbandaufnahme nicht verwerten darf, braucnt der Senat dabei nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist ee dann unzulässig, durch Abhören einer solchen Tonbandaufnahme Bewois zu erheben, wenn sich das Strafverfahren gegen denjenigen als Angeklagten richtet, dessen Wort sein Gesprächsteilnehnmer rechtswidrig auf den Tonträger gebracht hat.

Die ienschenwürde ist als ein Grundwert der Rechtsordnung verfassungsrechtlich gewährleistet. Jeder Hensch muß sie in jedem andern achten, der einzelne ebenso wie die öffentliche Gewalt. Dieser Leitgedanke beherrscht auch das rechtestaatliche Strafverfahren. Deshalb ist der wegen einer Straftat Angeklagte seiner Menschenwürde nicht schon um des Verdachts willen entäußert, der auf ihm ruht. ür hat vielmehr wie jeder andere Anspruch darauf, daß sein Menschtum nicht mißachtet wird (BGHSt 5, 332, 333; BGHZ 24, 72, 81). Nach Art. 6 Abs. 2 MRK gilt er als unschuldig, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist.

Die Strafprozeßordnung steht ebenfalls unter jenen Leitgedanken. Sie verwirklicht ihn dadurch, daß sie den 3eschuldigten nicht zwingt, gegen sich selbst auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2), und durch das Verbot, die Freiheit sciner Willensentschließung und Willensbetätigung durch 4ißhandlung, Ermüdung oder körperlichen gkingriff, durch Verabreichung von Mitteln, Quälerei, ungesetzliche Drohungen oder solche Versprechungen, durch unzulässigen Zwang, Täuschung oder durch Hypnose zu beeinträchtigen (5§ 136 a, 161 Abs. 2, 163 Abs. 2). Diese Vorschriften stehen nicht als Einzelregelungen für sich allein. Sie sind vielmehr Ausdruck rechtsstaatlicher Grundhaltung der Strafprozeiordnung, die es nicht zuläßt, gegen den Beschuldigten in

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menschenunwürdiger Weise zu verfahren. Ist es aber ein Grundsatz rechtsstsatlichen trafverfahrens, des Angeklagten hort nicht gegen ihn selbst zeugen zu lassen, wenn es ihm unter Mißachtung seiner Persönlichkeit entwunden wurde, so derf

es auch nicht zugelassen werden, daß eine von ihm unter gleichen Voraussetzungen durch technische Mittel erlangte Äußerung durch seine eigene Stimme gegen ihn aufsteht; um

so weniger dann, wenn es -— wie hier — ungewiß ist, ob das Tonband (und welches der drei) die dem Angeklagten zur Last golegte Straftat erweist und wenn es daher im Bereich des #öglichen liegt, daß das Abhören des Tonbandes das allgemeine Persünlichkeitsrecht des Angeklagten erneut verletzte. Allerdings hat diese Rechtsauffaseung zur Folge, duß wichtige, unter Umständen die einzigen Mittel zur Aufklärung von Straftaten unbenützt bleiben. Das muß jedoch hingenommen werden. Es ist auch sonst kein Grundsatz der Strefprozeßordnung, daß die Wahrheit un jeden Preis erforscht werden müßte (§ 5 245,

52 ft, 252, 81a ff, 95 £f, 69 Abs. 3 StPO).

Eine allgeneine Zustimmung zum Abhören der Tonbänder hat der Angeklagte nicht erteilt; er war damit nur in dem Strafverfahren gegen KG tür die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. August 1959 einverstanden. In dem gegenwärtigen Verfahren hai er seine Einwilligung ausdrücklich verweigert.

5. Das Landgericht hat sich nach alledem mit Recht des abhörens der Tonbänder enthalten. Ihm ist auch darin beizupflichten, daß es sich mit dieser Entscheidung zu den irüheren Urteilen des Bundesgerichtshofs 1 Stk 11/54 vom 12. März 1954 und 4 StR 405/55 vom 1. Dezember 1955 (beide J3Z 1956, 227) sowie 3 StR 626/54 vom 12. Januar 1956 (bei Dallinger MDR 1956, 527 zu § 253 StPO) nicht in Widerspruch gesetzt hat. Zwar handelt es sich dort ebenfalls um die Ver-

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wertung heimlicher Tonbandaufnahmen in der Hauptverhandlung; jedoch war der Sachverhalt jeweils anders. In dem Fall

BGH I StR 11/54 hatten die Beteiligten dem Abhören des Tonbandes zugestimmt. Die Enischeiduhg BGH 4 StR 405/55 befaßt sich mit einer Tonbandaufnahme Über die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten, deren Inhalt zuvor schon protokolliert worden war. Das Urteil BGH 3 StR 626/54 betrifft die Verwendung einer Tonbandaufnahme über die Vernehmung eines Zeugen als Gedächtnisstütze für einen anderen Ze.ıgen. Derüber, ob der Senat diesen Entscheidungen Deipflichten könnte, wenn er einen gleichen Sachverhalt zu beurteilen hätte, braucht er sich jetzt nicht zu Bußern.

Die Entscheidung dee Senats vom heutigen Tage 1 StR 13/60 steht dem Urteil gleichfalls nicht entgegen. Sie betrifft die Verwertung eines Tonbands, dessen Aufnahmen der dort Angeklagte im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte.

II. Sachrüge.

l. Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte, wie ihm der Eröffnungsbeschluß vorwirft, es versucht hat, seine Auftraggeberin Frau Ad> zu wahrheitswidriger eidlicher Aussage zu bestimmen (§ 49 a Abs. 1 StGB). Diese Urteilsausführungen greift die Staatsanwaltscnaft nicht an. Sie sind rechtsfehlerfrei.

2. Die Revision meint aber, das Landgericht nätte bei der festgestellten inneren Bereitschaft des Angeklagten, die Zeugin zu beeinflussen, den Sachverhalt zugleich unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob er sich - sei es der Verteidigerin KB, sei es dessen Freundin KEEEEB ;ezenüber - zu solchem Tun bereit erklärt habe (§ 49 a Abs. 2 yiB). Indessen ist das Landgericht der Frage nachgegangen (II abs. 3 b des Urteils). Es hat sie verneint. Diese Beurteilung des feutgestellten Sachverhalts ist rechtlich sleichfalls nicht zu beanstanden.

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Demgemäß tritt die Frage nicht auf, ob der Angeklagte .scomäß § 49 a Abs. 4 straflos zu vleinen hätte; daher braucht der Senat zu den (unnötigen) Ausführungen des Urteils über diesen Punkt keine Stellung zu nehmen.

3, Auch den Freispruch des Angeklagten von der anklage weren Parteivurrats beanstandet die Stautsanwaltschaft grundlos, bie dio Strufkummer mit Recht angenommen hat, diente or ausschlioR- lich seiner Partei, als er im Rahmen außergerichtiicher Verhandlungen den Gegner davon zu Überzeugen suchte, daß es auch für ihn in seinem Strafverfahren von Vorteil sein könne, wenn er sich zur Wiedergutmachung des Yrau Adolph angetanen Unrechts bereit fände. Denn damit verfolgte der Angeklagte allein den Zueck, sciner Auftraggeberin ohne langwierige gerichtliche wuseinendersetzungen zu dem geltend gemachten Schedensersatzanspruch (% 847 Abs. 2 BGB) zu verhelfen.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen. Der Generalbund:t;- unwalt hat sie, außer zum Proispruch wegen Purteiverrats, vertreten.

rür den erkrankten Dr. Peetz Werner Senatispräsidenten Dr. Geier

' Dr. Peetz willme Hübner