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BGH Entscheidung vom 01.12.1955 – 4 StR 405/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 405/55 2240 092 Tv

Im Yamen des Volkes

In der Strafrsche gegen

ED. seborene TB au: 1@@B, ;ehoren 2: ie 151 in 78 (Kreis ii .

wegen Zeibringsung von Gift

die Hausfrau Zlisabeth Gertrud Y ww. zeschiedene

hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-.inrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr.

als Vertreter der Zundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. Kai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Seche wird zur neuen Verhandlung und zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte ist von der auf % 229 StG3 gestützten Anklage, ihrem angetrunkenen Ehemann am 24. Oktober 1954 eine überdosis des Barbitursäure enthaltenden Schlafmittels Quadronox beigebracht zu haben, mangels Seweises freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt nit Erfolg, daß ihrem Antrage, zur Frage der Ärt der polizeilichen Vernehnung der Angeklagten die bei der Vernehmung gefertigte, zur Iauptverhandlung herbeigeschaffte Tonbandaufnahme abzuspielen, nicht entsprochen worden ist.

Die Ablehnung des Antrags hat die Strafkamner in der Eauptverhandlung wie folgt begründet: Nach Abschluß der im Protokoll festgelegten Verrehmung habe sich der Zriminalsekretär Sch: der bis dahin die Vernehmung durchgeführt hatte, mit der Angeklagten in einen Raum begeben, in dem ein Tonbandgerät für einen Fremden nicht sichtbar aufgestellt war. SchD habe sich nit der Angeklagten über den Gegenstand der bisherigen Vernehmung in aufgelockerter : Weise unterhalten, ohne daß dieser habe erkennbar zu sein : brauchen, daß es sich noch um eine Vernehmung handele, die “ eg’ nach,der Aussage Sch wohl auch nicht mehr habe-

„sein sollen. Daß ihre Angaben auf Nonband aufgenommen wurden,

sei .der Angeklagten nicht bekanrt gewesen. Zudem solle sich der Inhalt des Gesprächs nicht voll mit der vorhergegangenen Vernehmung decken, ohne daß der Kriminalsekretär Sch in der Lage gewesen sei, die Abweichungen anzugeben.

Diese der verfahrensrechtlichen 3eurteilung allein zugrunde zu legenden Erwägungen des Landgerichts tragen die Unterlassung der beantragten 3eweisaufnahme nicht.

Die Yiedergabe akustischer Vorgänge auf technischem lege ist - ebenso wie im optischen 3ereich das Abspielen eines Filnstreifens (R6St 65, 307) - geeignet, die „ber-

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zeugung eines bestimmten Geschehensablaufs zu vermitteln:

das Tonband daher ein taugliches Beweismittel (vgl BGH 1 StR 11/54 vom 12. März 1954; Kohlhsas DRiZ 1955, 80). Der keinung, daß Tonbandaufnahmen zur Wiedergabe von Aussagen im Strafprozeß nicht verwandt werden dürfen (Eb, Schaidt, Gedächtnisschrift für W. Jellinek, 625 ff), liegt eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Auslegung des

§ 253 StPO zugrunde; ohnedies muß die Frage des" Beweiswertes im Einzelfall Sache tatrichterlicher Würdigung sein. Da das Band von der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung herbeigeschafft war, mußte es daher gemäß § 245 StPO auf ihren Antrag grundsätzlich benutzt werden.

Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Benutzung des Tonbardes aüs besonderem Grunde unzulässig gewesen wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich aus dem Atlehnungsbeschluß indessen nicht. Insbesondere rechtfertigen die aus diesem Beschluß zu- entnehmenden Umstände nicht die Annahme, daß der Kriminalsekretär SchBD :ie Yillensfreiheit, ‚der Angeklagten dureh Täuschung beeinträchtigt hätt (§ 136 a StPO). Daß die nach Unterzeichnung des Protokolle

‚in aufgelockerter. Weise geführte Unterhaltung eine Vernehmung

"wohl" nicht sein "sollte", daß dies der Angeklagten jedenfalls nicht erkennbar "zu sein brauchte", und daß sich der Inhalt des Gesprächs nicht voll: mit der vorhergegangenen Vernehmung decken "soll", sind keine verwertbaren, Gesichtspunkte, sondern bloße Vermutungen. Die Frage, ob des Vorgehen’ des Kriminalsekretärs - wie das angefochtene Urteil sich ausdrückt - "einer Täuschung im Sinne des § 136 a StPO bedenklich nahe kommt", konnte vielmehr erst nach dem Abspielen des Bandes abschließend beurteilt werden, Demgemäß war der 3eweisamtrag von der Steatsanwaltschaft auch ausdrücklich dahin gerichtet worden, daß die ärt der polizeilichen Vernelimung festgestellt werden solle. „ine vermutungsweise

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Vorwegnabme des brgebnisses solcher Beweiserhebung war unzulässig. Erst recht durften Bedenken nicht aus der „rößeren Erinnerungstreue und Zuverlässigkeit der Bandaufnahme hergeleitet werden; denn je wirklichkeitsgetreuer das 3eweismittel ist, umso höher kann sein Wert für die „ahrheitsfindung sein.

Da nicht auszuschließen ist, daß das freisprechende Erkenntnis auf der Unterlassung einer Benutzung der 3andaufnahme beruht, war dem Revisionsbegehren stattzugeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.

Güde Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Kinrichsen

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