Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.05.1960 – 5 StR 183/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 183/60 2157 083
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirtschaftsmeister Alfons K (EHEEEEEEEED
aus HD bei Do, geboren an ME 1955 in WB vei DEE,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8.Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
Die Revision rügt als Verfahrensfehler, daß die Strafkammer dem hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers, "das Verfahren auszusetzen bis zur Durchführung der Vaterschaftsuntersuchung nach der Niederkunft der Zeugin GB", nicht stattgegeben habe.
Die Strafkammer hat die Ablehnung im Urteil (UA S.14/15) wie folgt begründet;
"Der Tatbestand des § 177 StGB erfordert nicht, daß die Zeugin Ge aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten schwanger geworden ist. Auch dann, wenn diese Schwangerschaft aus einem anderen Verkehr herrühren würde, hätte die Strafkammer das übrige Beweisergebnis nicht anders beurteilt. Sie hätte insbesondere auch in diesem Falle keinen Zweifel daran gehabt, daß der Angeklagte die Zeugin Anneliese GC mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafes genötigt hat und daß er bei der Tat auch das Bewußtsein hatte, Gewalt anzuwenden, um zu dem erstrebten Geschlechtsverkehr zu kommen.!
Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen. Es sei außerdem nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen es auf die Beweiserhebung nicht ankomme.
Die Rüge ist unbegründet.
l. Es kann schon zweifelhaft sein, ob es sich überhaupt um einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs.3 StPO, d.h. um einen Antrag eines Prozeßbeteiligten auf Beweis-
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erhebung über eine bestimmte Behauptung durch Benutzung eines benannten Beweismittels handelt (vgl. RGSt 57,261, 262; 59,429,430; 64,432). Eine bestimmte Tatsachenbehauptung war mit dem Antrag nicht verbunden. Das Gericht nimmt gegenüber einem auf Aussetzung der Hauptverhandlung abzielenden Antrag, der nicht als Beweisamtrag zu werten
ist und sich auch nicht auf bestimmte Vorschriften der Strafprozeßorädnung (vgl. z.B. §§ 145 Abs.3, 217 Abs.2,
265 Abs.3 StPO) gründet, eine ähnliche Stellung ein wie gegenüber einem Beweisermittlungsamtrag. Es hat zwar
nach § 228 Abs.1 StPO ausdrücklich über ihn zu befinden (RGSt 23,136,137), entscheidet aber nach seinem freien,
nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244
Abs.2 StPO) beschränkten Ermessen, ohne bei der Ablehnung
an die Gründe des § 244 Abs.3 StPO gebunden zu sein. Auf die Ablehnung eines solchen Antrages kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden.
2. Allerdings hat die Strafkammer den Antrag offensichtlich als hilfsweise gestellten Beweisamtrag gewertet und beschieden. Der Senat hat deshalb auch geprüft, ob die ablehnende Begründung dem § 244 Abs.3 StPO entspricht.
Auch bei Anlegung der danach gebotenen strengen Maßstäbe ergibt sich kein mit der Revision angreifbarer Rechtsfehler.
Die Strafkammer hat aus dem Inbegriff der Verhandlung die Überzeugung geschöpft, daß es für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, ob das Kind, das Anneliese CD erwartet, aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stamme. Sie ist zu dieser Überzeugung unter ausführlicher Würdigung der übrigen Beweismittel gekommen (vgl.insbesondere UA S.11-14). Hiermit ist die Abweisung des Antrages genügend begründet. Zwar läßt sich im allgemeinen der Wert eines Beweismittels erst dann bemessen, wenn es erhoben ist. Eir Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber, wenn Beweis angetreten wird über eine Tatsache, die - gleichvıel ob sie bewiesen wird oder nicht -
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nach Ansicht des Tatrichters für das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Bedeutung ist. Er beurteilt im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht zukommt. Ist er sich aber von vornherein darüber klar, daß er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall des
Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, so hätte die Durchführung dieser Beweisaufnahme keinen Sinn (RGSt 29,368,369; 39,363,364; 63,329,330). Die ablehnende Lntscheidung der Strafkammer hält sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter vorbehalten und mit der Revision nur angreifbar ist, soweit sie mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrunszssätzen im Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch ist nicht zu ersehen.
II. Die Sachrüge.
Sie ist offensichtlich unbegründet.
Das Urteil stellt die Tatbestandsmerkmale der Notzucht (§ 177 StGB) nach der äußeren und der inneren Tatseite einwandfrei fest (UA S.5/6).
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Die Beweiswürdigung läßt, soweit sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, keinen Rechtsfehler
erkennen. Auch die Strafzunessungsgründe sind nicht zu
beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka Schmidt Schmitt
Börker Faller