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BGH Urteil vom 24.05.1960 – 1 StR 184/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Kachechlageverk: Ja Autliche Samnlung: nein

StGB 93 242, 249 ff

Raub von Gefängnis-Schlüsseln durch einen ausbrechenden sefangenen»

BSH, Urt.v. 24. Mai 1960 - 1 StR 184/60 Kohw“d ‚Heideinerg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Karel P EP, ohne festen Wohnsitz,

geboren an W. En ED in :EWB/CC5h, zur Zeit in Strafhaft,

wegen besonders schweren Raubes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willus Bundesrichter Fischer als beieitzunde Richter, Iberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 1. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Dus Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) und außerdem wegen fortgesetzten, teils einfachen, teils erschwerten, teils gemeinsanen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von äreizehn Jahren verurteilt.

Seine Revision wendet sich nit der Sachbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen besondere schweren Raubes (vgl. den Anirag der Revisionsrechtfertigung). Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Der Angeklagte war zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt und befand sich in der Haftanstalt !ieidelberg. ür entschloß sich, einen Aufseher niederzuschlagen, um ihm die Schlüssel abnehmen und entfliehen zu können. Diesen Plan gemäß schlug er in der Nacht zum 10. Februar 1958 den 62 Julre allen Gefängnisaufseher SW durch mehrere Hiebe mit einen eisernen Wesserkrug nieder und nahm deu Bewußtlosen die Schlüssel ab. Als der Beamte wieder zu sich kam, versetzte ihm der Angeklagte mit der Kanne drei weitere heftige Schläge, diesmal auf den bloßen Kopf. Dann Öffnete er nit den Schlüsseln verschiedene Gittertüren und entfloh zusammen mit einen anderen Gefangenen, dessen Zelle er aufgeschlossen hatte. Die Schlüssel warf er auf dem Weg nach “Mannheim an unbekannt gebliebener Stelle fort und beging dann zuhlreiche Diebstähle. Der Aufseher StB erlitt durch die Schläge schwere Verletzungen, unter anderm eine Hirnquetschung, wodurch er in Siechtumn verfiel.

Das Schwurgericht hat Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint. Dagegen hat der Tatrichter bezüglich des Ausbruchgeschehens Raub der Schlüssel unter den Voraussetzungen des 2'251 StGB angenommen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.

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Das Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe sich die Schlüssel aneignen wollen, um, solange sie für ihn von Wert waren, wie ein Eigentümer darüber zu verfügen. An eine Rückgabe nach Gebrauch habe er nach seiner Einlassung überhaupt nicht gedacht. Bloße Gebrauchsanmaßung hat der Tatrichter verneint, denn der Angeklagte habe durch die Wegnahme und. das spätere Wegwertien der Schlüssel den Eigentümer endgültig von seinem Recht ausgeschlossen:

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfe«aler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweggründe einos Räubers sind zwar vorwiegend Geldgier, Genuß- und Vergnügungssucht

Schönke/Schröder, 9. Aufl., II zu § 249 StGB). Jedoch folgt das Gesetz bei der rechtlichen Gestaltung des Raubtatbestandes nicht der in der Volksmeinung bestehenden Auffassung, der auub sei ein Bereicherungsdelikt und setze die gewaltsane Wegnahme von Geld oder Wwertsachen voraus. Grundtatbestanä des Kaubes ist der Diebstahl (§ 242 StGB); die Privilegien der 35 248 a, 370 Nr. 5 StGB gelten hier nicht. Es kommt also zunächst einmal darauf an, ob der Täter einen anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hat. Bei Gefangenenkleidung, deren sich der ausbrechenie Häftling möglicust schnell entledigen möchte, die er aber meist notwendigerweise zunächst weiterhin am Leib trägt, mag die Zueignungsebsicht fast immer fenlen (vgl. das einen Freispruch bestätigende Urteil RGRspr. 6, 443, vowie Dreher/iaassen, 3. Aufl., Anm. 5 a zu § 242 StGB; a. beiläufig v. Weber, MDR 1957, 693). In dem erwähnten, vom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte übrigens der Tatrichter üje kinlassung des dortigen Angeklagten für glaubhaft und unwiderlegt gehulten, er habe den Gefangenen-Anzug vor Jbersteigen der Gefängnismauer ablegen wollen. - Im vorliegenden Fall hat Jdenn:auch der-Angeklagte den Krug, den er als Schlag-Instrunent benutzte und der nachher im Gefängnis-

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garten zurückgelassen wurde, sich ersichtlich nicht zueignen wollen (vgl. auch OLG Oldenburg Ndskpfl. 1950, 938 Entwendung cines Sägeblatts zwecks Verwendung in der Anstalt). Mit den Schlüsseln, die Pittmer dem Wärter gewaltsam wegnahm, war

ea jedoch anders.

Wie sonstige bewegliche Sachen können auch Schlüssel je nach der Gestaltung des Tatplans Gegenstand bloss unbefugten Gebrauchs oder des Diebstahls bzw. Raubes sein (in letzter Hinsicht vgl. das von Maurach, Besond. Teil, 3. Aufl., § 28 IIA c, S. 226 verwendete Beispiel). Hier nun hat das Schwurgericht rechtlich ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte die Schlüssel dem überfallenen Wärter in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Der Beschwerdeführer, der als offen und glaubhaft geständig bezeichnet wird, hat, wie schon erwähnt, selbst zugegeben, er habe an eine Rückgabe nach Gebruuch nicht gedacht. Daraus konnte der Tatriciter fclgern, daß der Angeklagte zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme der Schlüssel auch nicht vor hatte, diese bei Verlassen der Haftanstalt in der letzten von ihm aufgeschlossenen Tür stecken „u lussen oder sie sonst im Gefängnisbereich niederzulegen. Dies und das spätere Wiegwerfen auf freiem Zelde, rechtfertigte die Annahme der Zueignungsabeicht (vgl. auch BGH NJW 1953, 1889 Ar. 22). An den Aneignungswillen sind überdies bei solch geuellschaftsfeindlichen Tätern, wie sie der Angeklagte nach dem Urteil (S. 35) darstellt, und angesichts der sparınungsgeladenen, erregenden Situation eines gewaltsamen Ausbruchs keine allzu nohen Anforderungen zu stellen. Daß die "Beute", rein geldlich betrachtet, keinen großen Wert besaß, ist, wie schon eingangs erörtert, für den Scnuldspruch rechtlich bedeutungs-108. Zudem war die Erlangung der Schlüssel dem Angeklagten inmerhin das brutale klederschlagen eines alten Hannes "wert". - Desgleichen ist es unerheblich, daß die Schlüssel letztlich nur oin Aittel zum Zweck waren, Das ist bei demjenigen, Jer Schlüssel entwendet, um danit später unvefugt in ein Gebäude zu gelängen, nicht wesentlich anders.

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Die Verteidigung behaaptet zwar, der Angeklagte habe die Schlüssel in der Haftanstalt zurücklassen wollen und nur später vergessen, dies zu tun. Dieses tatsächliche Vorbringen findet aber in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze und ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 337 StPO).

Auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 249, 251 in Verbindung wit § 56 StGB sind bedenkenfrei dargetan.

Es beschwert den Angeklagten nicht, daß der Tatrichter die Anwendbarkeit der §§ 113, 114 Abs. 1 und 3 sowie des § 120 StGB unerörtert gelassen hat.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert willms Fischer