Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.05.1960 – 1 StR 165/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ng =.
1.5tR 165/60 2253 089
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Georg Swiip aus AED ; dort geboren an . ED ED:
wegen Gebührenüberhebung
hat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wwillms
Bundesrichter Fischer ale beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ale Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittiels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte wurde im September 1957 von einer Frau WERED, die damals in Aschaffenburg in Untersuchungshaft saß und später in die Haftanstalt Augsburg verlegt wurde, mit der Verteidigung beauftragt. Neben den geset2- lichen Gebühren wurde ein Honorar von 4009.-- DM vereinbart. Vor der Hauptverhandlung, die in Augsburg stattfand, widerrief Frau WEB das Mandat. Bei der Abrechnung über den erhalterıen Vorschuß zog der Angeklagte der Frau WEB neben dem vereinbarten Sonderhonorar als gesetzliche Gebühr 400.-- DM ab, obwohl ihn, wie er wußte, eine Gebühr von höchstens 200.-- DM zustand. Zin Betrag von 773,51 DM des Guthabens, das Frau WEB bei dem Angeklagten hatte, stammte aus Überweisungen von 400.-- DM und 373,51 DM, die, wie der Angeklagte im Zeitpunkt der Abrechnung glaubte, beide von einem amerikanischen Freund seiner Klientin namens CB bei ihm eingegangen waren. Dies trifft nach den Feststellungen des Landgerichts für den Zweiten Betrag auch zu, während es bei den vorher überwiesenen 400.-- DM möglich ist, daß sic in Wahrheit von amerikanischen Verwandten der Ehefrau des Angeklagten herrührten, die ebenfalls den Familiennamen C@B tragen. Verhielte es sich 80, so hätte der Angeklagte bei entsprechend geringerem Guthaben der Frau WPD zwar 200.-- DM zuviel gefordert, aber nicht 200.-- DM zuviel einbehalten. Das Landgericht hat ihn deshalb nur wegen versuchter Gebührenüberhedbung (Versuch am untauglichen Objckt) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen
beanstanden das Verfahren. Die Revision des Angeklagten rügt auch die Verletzung sachlichen Rechts. |
I. Die_Bevision der Staatsanwaltschaft
greift durch.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte in seinem Schlußvortrag u.a., den Angeklagten wegen | eines vollendeten Vergehens der Gebührenüberhebung zu verurteilen. Für den Fall, daß das Gericht den Angeklagten 0) » nicht für schuldig befinden sollte, beantragte er, den Amerikaner cc als Zeugen darüber zu vernehmen, wann und auf welche Weise er 200 Dollar an den Angeklagten überwiesen habe, und auf Grund der Angaben des Zeugen sodann Feststellungen bei den Überweisungsinstituten zu treffen, ob Unterlagen für die Überweisungen vorhanden seien.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, daß er überhaupt nur für den Fall der Nichtverurteilung des Angeklagten gestellt worden sei und daß es sich außerdem um einen Beweisermittlungsamtrag handle, der keine bestimmte Tatsache in das ) « Wissen des Zeugen stelle.
Das Landgericht durfte den Hilfsamtrag nicht einfach dahin auslegen, daß er auch dann hinfällig sein solle, falls die Strafkammer zu einem hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurückbleibenden Schutldapruch und damit überhaupt zu einer Verurteilung gelange. Da der Sitzungsvertreter von einer Verurteilung wegen vollendeter Gebührenüberhebung ausging, konnte der Antrag nämlich auch ganz allgemein in dem Sinne zu verstehen sein, daß er nur dann außer Betracht bleiben solle, wenn das Landgericht dem Hauptantrag zur Ver-
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urteilung im Schuldspruch voll entspreche. Eine solche Auslegung drängte sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, vor allem deshalb auf, weil bis dahin die Köglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Gebührenüberhebung noch nicht erörtert, jedenfalls ein entsprechender Hinweis auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtepunkts (§ 265 StPO) nicht gegeben worden war. Das Landgericht hätte deshalb seine enge Auslegung des Antrags nur dann der Entscheidung zugrundelegen dürfen, wenn es sich vorher durch Rückfrage versichert hatte, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ihn in diesem begrenzten Sinne verstanden wissen wollte. Da es das nicht getan hat, muß für den Revisionsrechtszug davon ausgegangen werden, daß der Hilfsamtrag für jeden Fall des Zurückbleibens hinter dem zum Schuldspruch gestellten Hauptantrage gestellt sein sollte.
Auch die Kennzeichnung des Antrags als Beweisernitilungsamtrag geht fehl, denn der Antrag schloß ersichtlich die Behauptung der Tatsache ein, daß CB nicht nur die später eingetroffenen 5753,51 DM, sondern auch die vorher eingegangenen 400.-- DM an den Angeklagten überwiesen habe. Wenn darüber hinaus in dem Antrag auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, daß die Aussage des Zeugen CP Anhalts- -punkte dafür liefern könne, den Weg der Überweisung im einzelnen zu verfolgen und so etwaige Zweifel an der Veräßlichkeit der Zeugenaussage oder der ordnungsgemäßen Ausführung des Überweisungsauftrags auswuschließen, so kann dies die Zulässigkeit des Beweisamtrags nicht in Frage stellen. Beweisamträge dürfen nur dann als unstatthafte Beweisermittlungsamträge behandelt werden, wenn sich ihr Sinn und Zweck in der bloßen Erkundung weiterer Beweis-
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möglichkeiten erschöpft, nicht aber dann, wenn sich dieser Erkundungszweck mit dem Zweck verbindet, durch die Beanspruchung des beantragten Beweismittels unmittelbar . Aufklärung über eine bestimmte Tatsache zu schaffen, die nach der Meinung des Antragstellers für die Entscheidung bedeutsam ist (vgl. OGHSt 2, 352).
Im übrigen hätte gerade der Hinweis auf die Aussicht, über die Bekundungen des Zeugen CB an weitere wesentliche Beweismittel heranzukommen, das Landgericht veranlassen müssen, auch von sich aus diese Möglichkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts wahrzunehmen. Die Revision beanstandet deshalb mit Recht, daß das Landgericht auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, wenn es von der Vernehmung des Zeugen CB absan. Der Tatrichter verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO, wenn er nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" eine Tatsache ausschließt, obwohl die Möglichkeit besteht, daß diese Tatsache durch einwandfreie Beweismittel festgestellt werden könnte (BGHSt 13, 326). Wenn das Lendgericht in den Urteilsgründen seiner "Überzeugung" Ausdruck gibt, die Vernehmung des Zeugen O@PD werde keinen Nachweis da-
für erbringen, daß es sich bei den um den 17. Oktober 1957 | A
beim Angeklagten eingegangenen 400.-—- DM tatsächlich um die Geldsendung dieses Zeugen gehandelt habe, so setzt
es sich gerade damit über den auf Beweisermitilung zielenden Hinweis des Beweisuntrages hinweg, daß die Vernehmung des Zeugen auch dazu führen könne, den Weg seiner Überweisung bis zur Auszahlung des Geldes an den Angeklagten zu verfolgen.
Der Senat verkennt nicht, daß es richtiger gewesen wäre, bereits im Vorverfahren für eine Aufklärung dieses Vorgangs zu sorgen. Auch das Landgericht hätte es über § 202 Abs. 1 StPO in der Hand gehabt, insoweit eine ET- gänzung der Ermittlungen anzuordnen, die dann u.V. einen ausreichenden Urkundenbeweis ermöglicht und eine Vernehmung des Zeugen CE entbehrlich gemacht hätte. Sind jedoch solche im Sinne der Prozeßbeschleunigung liegende Möglichkeiten versäumt worden, so kann der sich daraus ergebenden Belastung und Verzögerung der Hauptverhandlung nicht durch die Unterlassung von Beweiserhebungen ausgewichen werden, zu deren Vornahme der Tatrichter nach den Grundsätzen über die Wahrheitsfindung verpflichtet ist.
II. Die Revision des_Angeklagten
ist unbegründet.
1. Verfahrensbeschwerden.
Die Revision meint, Frau WED sei keine Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO, das Landgericht habe sie deshalb nicht unbeeidigt lassen dürfen. Die Rüge geht fehl. Für die Frage, ob ein Zeuge als Verletzter im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift anzusehen ist, kommt e3 nicht darauf an, ob das Urteil. eine Verletzung bestätigt hat, sondern ausschließlich darauf, ob der Zeuge nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses als Verletzter anzusehen ist (RG JW 1936, 1132 Nr. 10). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten vollendete Gebührenüberhebung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Frau WEB zum Vorwurf machte. Beide Straf-
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tatbestände dienen (der Tatbestand des § 352 StGB mindestens auch) unmittelbar dem Schutze des Verletzten.
Das zieht auch die Revision nicht in Zweilel. Sie meint jedoch, Frau WEB könne deshalb nicht verletzt sein, weil die Hauptverhandlung nicht geklärt habe, ob sie Anspruch auf etwaige überschießende Gelder haben sollte; hierzu sei eine besondere Auszahlungsermächtigung von seiten des CWD notwendig gewesen. Das trifft nicht zu. Nach den Feststellungen kann kein Zweifel bestehen, daß CE nur deshalb Geld überwies, weil er Frau WB helfen wollte, und daß sich sein Interesse an dem ihm völlig ai N" unbekannten Angeklagten darin erschöpfte, daß dieser
als Verteidiger der Frau WB von ihr zur Entgegennahme des Geldes ermächtigt war und deshalb als Adressat der Geldsendung diente. Im übrigen waren die vom Angeklagten herauszuzahlenden Gelder dazu bestimmt, die Tätigkeit des neuen Verteidigers zu honorieren, sie sollten 2lso durchaus im Sinne des Übersenders verwendet werden.
Soweit die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrages beanstandet und in diesem Zusammenhange auch Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO rügt, ist sie unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift weder den Inhalt ot dieses Beweisamtrags noch die Beweise mitteilt, die das Landgericht hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213; 2, 168).
2. Zur _Sachrüge.
Die Verurteilung des Angeklagten wird von den Feststellungen getragen. Insbesondere ist es richtig, daß das
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Landgericht den Gebührenanspruch des Angeklagten nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung alter Fassung errechnet hat. Frau WEB übertrug dem Angeklagten das Mandat am 5. September 1957. Die Rechtsanwaltsgebührenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 findet auf Mandate, die vor dem 1. Oktober 1957 erteilt wurden, keine Anwendung (Art. 11 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1957, BGBl I, 861, 935).
Frau WED konnte den mit dem Angeklagten geschlossenen Vertrag nach § 627 BGB jederzeit kündigen, Die Behauptung der Revision, das Kündigungsrecht nach 8 627 BGB sei vertraglich ausgeschlossen worden, ist neu und findet in den Feststellungen keine Stütze. Das Landgericht hatte also nach Sachlage keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob Frau WEB cinen wichtigen Grund zur Kündigung hatte, zumal da ein Ausschluß des freien Kündigungsrechts beim Anwaltsvertrag durchaus ungewöhnlich ist.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Täuschungshandlung des Angeklagten. Der Tatbestand des § 352 StGB ist erfüllt, wenn, wie das Landgericht es festgestellt hat, der Täter wissentlich eine überhöhte Gebühr erhebt. Darin liegt notwendigerweise eine Täuschungshandlung.
Was die Revision sonst noch vorbringt, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter
vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
willms Fischer