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BGH Urteil vom 22.10.1965 – 4 StR 433/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Klitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal . als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jnstizangestellter als Urkundsbeamter aer Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. März 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat dic Angeklagte wegen jeineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre

Revision beanstandet das Verfahren und rüst die Verletzung des sachlichen Xechts.

Die Sachrüge hat teilweise ürfolg. 1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch.

a) Das Landgericht brauchte sich nicht gedrängt zu fühlen, von Amts wegen durch kinnahme eines Augenscheins nähere Feststellungen über die Sichtverhältnisse und den Standort der Zeugin CM in Zeitpunkt ihrer Beobachtungen zu treffen. Insbesondere konnte die Sicht bei der am 51. Oktober 19653 um 7 Uhr morgens herrschenden Dämmerung und unter Berücksichtigung der üblichen Straßenbeleuchtung sowie sonstiger in der Stadt vorhandener Lichtquellen durchaus so gewesen sein, daß die Zeugin imstande war, die von ihr bekundeten Beobachtungen zu machen.

%) Der Verteidiger der Angeklagten hatte hilfsweise beantragt, Frau SB 215 Zeugin über einen Vorfall aus dem Sommer 1963 zu hören. Damit wollte er die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Julita SeWiertun, die diesen Vorfall bestritten hatte. Die Strafkanmer hat den Hilfsbeweisamtrag im Urteil mit der Begründung als unerheblich abgelehnt, sie habe ihre äntscheidung "nicht wesentlich" auf die Aussage der Julita Kae gestützt. ‚Damit hat sie ersichtlich gemeint, daß os für die Verurteilung der Angeklagten auf die Aussage dieser Zeugin und damit auch auf ihre Glaubwürdigkeit nicht angekommen sei. Die Strafkammer hat die Verurteilung der Ängeklagston "entscheidend" auf die eidlichen Aussagen der Zeugen Erwin Ri und Bernhardine GW zestützt (Vi 11) und die Aussagen der weiter vernommenen Zeugen nur herangezogen, um darzulegen, daß sichaus ihnen nichts Abweichendes ergibt. Darum ist die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages rechtlich nicht zu

beanstanden.

2. Bei den weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Kevision die Verletzung der $S 261, 267 StPO behauptet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die - widerspruchsfrei getroffenen - Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die Rechtsfehler, insbesondere Verstöße ‘gegen Denkgesetze oder allgemine Erfahrungssätze,

nicht erkennen läßt.

3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schul.spruch wendet. Auch hier enthalten die Ausführungen der Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Weststellungen und die Beweiswürdigung der Straf-

kammer.

Dagegen ist der Strafausspruch möglicherweise durch Rechtsirrtum beeinflußt. Die Strafkammer hat der Angeklagten mildernde Umst..nde nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt. Außerdem bejaht sie die lilderungsmöglichkeit nach § 157 StGB und macht von ihr Gebrauch. Trotzdem geht sie nicht nur bei der kKrörterung der mildernden Umstände des § 154 StGB (UL 18), sondern auch nach Bejahung der Anwendbarkeit des § 157 StGB von einer "gesetzlich vorgeschriebenen Hindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis" aus (UA 19).

Dabei hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, daß der Strafrahmen des § 154 StGB bei Anwendung des § 157 StGB - wenn nicht ausnahmsweise sogar eine Geldstrafe in Betracht kommen sollte - zwischen cinem Tag Gefängnis und 14 Jahren und 11 konaten Zuchthaus liegt, wobei sich bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB die obere Grenze des Strafrahmens nach unten auf 5 Jahre Gefängnis verschiebt. In den Fällen, in denen sowohl § 154 Abs. 2 als auch § 157 StGB angewendet werden, kann das Gericht darum den richtigen Strafrahmen nur unter Berück-

sichtigung beider Gesetzesbestimnungen finden (Schönke/:chröder,

5.

12. Aufl., I, 18 zu § 157 StGB; R6St 77, 222; BGHSt 8, 186, 190/191 = Kid 1955, 1933; BGH NIW 1958, 1832; BGH Urteil vom 17. Mai 1960 - 1 StR 96/60).

Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das lLandgericht.

Krumme Willns Flitner Sanders Hürxthal

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