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BGH Entscheidung vom 06.05.1960 – 5 StR 93/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 93/609 2157 079

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Julius MED zu: u. geboren am ED 1597 ir ro (CE) ‚ wegen fortgesetzten YVurbrechens nach 5 176 Abs.1 Nr.3 StGB hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.Dezember 1959 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründezs

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten "sittenverbrechens" nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

- 1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die §§ 264, 265 StPO und Art. 103 GG verletzt worden seien.

Die Strafkammer hat nur die in der Anklage bezeichnete Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht.

Dem steht nicht entgegen, daß der Eröffnungsbeschluß als Beginn des an Monika HB begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1l Nr.3 StGB, das er dem Angeklagten zur Last legt, "Silvester 1954" bezeichnet, während das Urteil feststellt, daß der Angeklagte die ersten Unzuchtshandlungen an dem Mädchen "Silvester 1953 auf 1954" verübte. Schon das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ergibt, daß mit den Worten "Silvester 1954" des Eröffnungsbeschlusses Silvester 1953 auf 1954 gemeint war. Das Ermittlungsergebnis gibt als Zeitpunkt der ersten Unzuchtshandlungen. "Silvesterabend 1953/54" an (vgl. S.3 der Anklageschrift). Die Handlungen, die es dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt zur last legt, sind dieselben, die das Urteil als erste Unzuchtshandlungen feststellt.

Aus den Umstand, daß schon das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift als Zeitpunkt der ersten Unzuchtshandlungen den Silvesterabend 1953/54 angibt und die Anklageschrift als -Endzeitpunkt des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB den 19.September 1955 bezeichnet, war für den Angeklagten und seinen Verteidiger auch ohne weiteres erkennbar, daß mit den weiteren Einzelhandlungen der fortgesetzten Straftat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wurden, u.a. auch im Jahre 1954 begangene Handlungen

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gemeint waren, zumal im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nach der Wiedergabe der Unzuchtshändlungen, die der Angeklagte am Silvesterabem 1953/54 an Monika Hp beging, zunächst auf Seite 5 unten der Anklageschrift weitere Einzel. handlungen und alsdann auf Seite 4 oben Unzuchtshandlungen mitgeteilt werden, die der. Angeklagte "bei einem erneuten Besuch - etwa im Frühjahr 1954 -" an dem Mädchen verübte. Der Angeklagte und sein Verteidiger konnten daher ihre Verteidigung sehr wohl auch auf das Jahr 1954 einrichten.

2. Ebenso erfolglos ist die Rüge, daß der Zeuge Werner rw: der Schwiegersohn des Angeklagten, entgegen der Vorschrift des § 52 Abs.2 StPO nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.

Die Gesetzesverletzung beschwert den Angeklagten nicht. Der Verteidiger hatte u BE Entlastungszeugen dafür benannt, daß der Angeklagte Silvester 1954 (gemeint war Silvester 1954 auf 1955) zu Hause gewesen sei, und daß die Ehefrau des Angeklagten keine Nachmittagsarbeitsstelle gehabt habe (vgl. B1.86 d.A.). Die Urteilsgründe ergeben, daß der Zeuge FW die Behauptung, der Angeklagte sei Silvester 1954 zu Hause gewesen, bestätigt hat. Die Strafkammer hat die Aussage als glaubhaft angesehen (vgl. S.10 UA). Das Urteil geht auch davon aus, daß die Ehefrau des Angeklagten keine Nachmittagsarbeitsstelle hatte (vgl. S.10 UA). Daß der Zeuge PB irgenä etwas ausgesagt hätte, was den Angeklagten belastet, ist weder aus den Urteilsgründen ersichtlich, noch von der Revision vorgetragen worden.

3. Das Gesetz ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Strafkanner die Zeugin Monika HB als Verletzte unvereidigt gelassen hat. Nach :§ 61 Nr.2 StPO hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Verletzte, die er als Zeugin vemimmt, vereidigt wird oder nicht. Die Entscheidung, welche die Strafkammer hier getroffen hat, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Der bloße Umstand, daß Monika HlWiie einzige Belastungszeugin und bei ihrer Vernehmung durch die Straf-

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kanmer erst 18 Jahre als war, ergibt keinen Ermessensmißbrauch.

4. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt,

l. einen medizinischen Gutachter darüber zu hören, daß der angeklagte seit Jahren impotent sei;

2. einen psychiatrischen Gutachter darüber u _ hören, daß die Tat dem Angeklagten wesensfremd sei. . Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die beantragten Beweise nicht erhoben worden sind.

Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammr den Anträgen nicht stattgegeben hat, weil sie das mit dem ersten Antrage beantragte Gutachten als ein völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen hat, und weil sie zu der Auffassung gelangt ist, für die Beantwortung der Beweisfrage des zweiten Antrages selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen. Die so begründete Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 StPO).

Sinn der Anträge war es zu beweisen, daß der Angeklagte die Unzuchtshandlungen gar nicht begangen haben könne, weil er zur Tatzeit infolge Altersabbaus impotent gewesen sei und weil ihm solche Hanälungen wesensfremd seien. Dies zeigt der Umstand, daß der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe die Unzuchtshandlungen in vollem Umfange in Abrede "gestellt und, soweit es sich um die Impotenz handelt, andere Gründe als Altersabbau nicht geltend gemacht hat.

Bedenklich ist allerdings die - von der Strafkamnmer anscheinend vertretene -— Auffassung, daß in jedem Falle, in dem ein Angeklagter sich auf ein medizinisches Gutachten zum B.weise dafür beruft, daß er die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen wegen Impotenz infolge Altersabbaus nicht begangen haben könne, der Antrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden dürfe.

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Die Entscheidung, welche die Strafkammer im vorliegenden Falle insoweit getroffen hat. ist jedenfalls bei der

hier gegebenen besonderen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die letzte Unzuchtshandlung, die das Urteil feststellt, geschah Ende Oktober 1955, als der Angeklagte 58 Jahre alt war. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat am 7. und 8.Dezember 1959, d.h. erst gut vier Jahre später stattgefunden. Zu den Ende Oktober 1955 und vorher verübten Unzuchtshandlungen, soweit sie in diesem Zusammenhange von Bedeutung sind, stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte in mehreren Fällen erfolglos versuchte, sein Glied bei Monika HiWeinzuführen, in einigen Fällen sein Glied zwischen ihre Schamlippen brachte und Beischlafsbewegungen machte, in anderen Fällen sein Glied zwischen ihren Oberschenkeln hin- und herbewegte und daß Monika He nicht defloriert wurde. Das sind Umstände, welche die Strafkammer berechtigten, es als ausgeschlossen anzusehen, daß durch ein medizinisches Gutachten bewiesen werden könne, der Angeklagte sei wegen Impotenz infolge Altersabbaus gar nicht in der Lage gewesen, die Unzuchtshandlungen zu verüben.

Ob der Angeklagte hierzu nicht in der Lage war, weil ihm solche Handlungen wesensfremd seien, durfte und konnte die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.

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Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für den Strafausspruch.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller