Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 5 StR 42/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 42/60 2157 052
(alt: 5 StR 96/59)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
]. den Handelsvertreter Gerhard H END
aus W
geboren am 1906 in Dun
2, den Kaufmann Ernst er aus H geboren am 1909 in M Thüringen),
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Tr.Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Eee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Hal una SED "ird des Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29.Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Angeklagten HB und SB sind wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts.
I.
l, Abwegig ist die Meinung der Beschwerdeführer, ein Schriftstück werde schon dadurch Bestandteil des angefochtenen Urteils, daß es in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Selbst wenn in den Urteilsgründen (rechtsfehlerhaft) auf das Schriftstück Bezug genommen worden wäre, würde sein Inhalt noch nicht Bestandteil des Urteils geworden sein, wie sich aus § 267 StPO von selbst ergibt. Ein Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Inhalt einer Urkunde, die in der Hauptverhandlung zwar verlesen, deren Inhalt jedoch nicht in das Urteil aufgenommen worden ist, bedeutet daher keinen Mangel des sachlichen Rechts.
Auch für eine Verletzung des § 261 StPO besteht hier kein Anhalt. Denn das Gericht muß sich in den schriftlichen Gründen nicht mit allen Beweismitteln auseinandersetzen, die in der Hauptverhandlung benutzt worden sind.
2. Die anderen Verfahrensrügen beider Revisionen sind unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO entsprechen. Das Rechtsmittel des Angeklagten HE teilt weder den Inhalt der Beweisamträge noch die Beweismittel noch den Inhalt der ablehnenden Beschlüsse mit. Auch die Revision des Angeklagten SB gibt die Tatsachen, die den Verfahrensmangel enthalten sollen, so unzureichend an, daß die Behauptungen über die Verfahrensverstöße nicht ‚nachgeprüft werden können.
II.
Die Sachbeschwerde beider. Revisionen führten zur Aufhebung der Verurteilungen in vollem Umfange.
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il. Zweifelhaft könnte schon sein, ob der äußere Tatbestand des Vermögensschadens ausreichend festgestellt worden ist. Die Strafkammer sieht den Schaden lediglich darin, daß der Angeklagte SB zur Tatzeit "praktisch ohne Vermögen war", "nicht unerhebliche Schulden hatte" und "bei dieser Vermögenslage von Anfang an entschlossen war, die aus dem Verkauf des ihm auf Yredit gelieferten Bieres vereinnahmten Gelder für seinen Lebensunterhalt und sonstige . persönliche Zwecke zu verwenden und es der künftigen Entwicklung zu überlassen, ob und wann. die CEEEED-Brauerei zu ihrem Gelde kommen werde" (UA S.18). Die hierdurch bewirkte Gefährdung des Vermögens der CB -Brauerei mag wirtschaftlich einem Schaden im Sinne des § 263 StGB gleichgekommen sein. Dies versteht sich aber nicht von selbst, weil nicht jede Gefährdung schon einen solchen Schaden bedeutet. Ob die von der Rechtsprechung insoweit geforderten Voraussetzungen (2.B. RGSt 16,1 ff; 44,230,249; 48,186,189) hier vorliegen, würde u.a. auch von dem Inhalt der vertraglichen Abmachungen und von der wirtschaftlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen abhängen. Die Urteilsfeststellungen hierzu sind sehr knapp.
Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz unzureichend sind und das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muß. Ausdrückliche Darlegungen über den Schädigungsvorsatz fehlen, Auch der Urteilszusammenhang ergibt nicht, daß die Angeklagten die Zufügung eines Schadens gewollt haben. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Tatrichter - wie erwähnt - eine Gefährdung des Brauereivermögens vor allem . wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten Se» bejaht hat. Die Schulden dieses Beschwerdeführers bei der COEEEBD>-Brauerei sind aber durch die "Ce" Handelsgesellschaft vo: Co., deren eine Gesellschafterin die Ehefrau des Angeklagten S@war, in vollem Umfange beglichen worden. Daß die Angeklagten mit dieser Unterstützung von vornherein gerechnet und deswegen eine Schädigung der
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Brauerei nicht gewollt haben, ist nicht ohne weiteres auszuschließen. Daher bedurfte es nicht nur hinsichtlich des Angeklagten HE (bei dem sich dies ohnehin nicht ' von selbst versteht), sondern auch in Bezug auf den Angeklagten Sg näherer Ausführungen über den Schädigungsvorsat2.
2. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch eingehender als bisher prüfen müssen, weshalb die Beschwerdeführer verpflichtet waren, von sich aus die Bevollmächtigten der CEW-Brauerei über die Art des Anspruches aus dem Lastenausgleichsgesetz aufzuklären. Bei dem Lebensalter des Angeklagten Sp verstand es sich nämlich nicht von selbst, daß dieser mit baldiger Zahlung einer Hauptentschädigung rechnen konnte (eine solche Entschädigung meint die angefochtene Entscheidung offenbar, wenn sie - undeutlich -— von "echten" Entschädigungsansprüchen spricht). Seine Angaben mußten daher in erster
Linie Leistungen aus dem Lastenausgleichsgesetz betreffen, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn die schnell zu erlangenden Leistungen sind für Ostzonenflüchtlinge und
für andere Geschädigte insoweit gleich geregelt, als die Ansprüche aller Personengruppen auf "Kannvorschriften" beruhen (vgl. § 233 in Verbindung mit § 254, § 259 und
§ 301 LAG). Im übrigen bestimmt § 301 Abs.3 letzter Satz LAG in der Fassung vom 12.Juli 1955 ausdrücklich, daß die Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen gewährt werden, die für die vergleichbaren Hilfen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Sollte also der Prokurist Ne der cEB-Brauerei irrtümlich angenommen haben, dem Beschwerdeführer ‚SP stehe ein Anspruch auf Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch im Sinne der §§ 231 Nr.1, 232 LAG zu, so kann den Angeklagten diese falsche Vorstellung nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie den Irrtum bemerkt hatten; eine
5.
Rechtspflicht, die Art des Anspruches auch sonst unaufgefordert darzulegen, bestand für die Beschwerdeführer nicht.
Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückverwiesen worden.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller j