Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Stand: 10.06.2019
Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 231 LAG →
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