Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.