Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 07.04.1960 – 2 StR 133/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
——n
s . Im danen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Fliesterer Johann 0 m zu: :e, dort geboren am: ED EB, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. April 1960 in der Sitzung vom 7. April 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschafl,
Justizangestellter nun
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des "Landgerichts in Aachen vom 13. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Mit seiner Revision rüst der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des
sachlichen Rechts.
I, Verfahrensrechtlich macht er geltend, die erste Große Strafkammer des Landgerichts, die in seiner Sache entschieden habe, sei zu Unrecht mit ihr befaßt worden; sie sei nicht zuständig gewesen, weil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts die Jugendschutzsachen der zweiten Großen Strafkammer zugewiesen seien.
Dieser Vorwurf der Revision dringt durch. Denn nach der Geschäftsverteilung hätte in der vorliegenden Sache die zweite Große Strafkammer des Landgerichts entscheiden müssen. Dieser sind im Geschäftsverteilungsplan die Jugendschutzsachen ausdrücklich zugewiesen worden. Da somit der Geschäftsverteilungsplan nicht beachtet wurde, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, Die Rüge der Revision ist nach § 338 Nr. 1 StPO begründet.
II. Die einzelnen Darlegungen der Revision zu den von ihr ernobenen sachlichrechtlichen Einwänden bedürfen nach Lage der Sache keiner Erörterung.
Doch ist gegenüber den Ausführungen im angefochtenen Urteil für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hinzuweisen, daß die Anwendung körperlicher Gewalt zum Tatbestand des § 177 StGB gehört, soweit sie nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluß zu bringen, seinen Widerstand gegen den beabsichtigten außerehelichen Geschlechtsverkehr aufzugeben (vgl. BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16). Daher besteht zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen erundsätzlich Gesetzeseinheit, wenn die unzüchtige Handlung rur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (vel BGHSt 1, 172). Daß es sich bei dem Vorgehen des Angeklagte: zum Teil um Einzelbetätigungen gehandelt haben könnte, die nur den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllten, ist nach dem bisherigen Sachverhalt nicht hinreichend erkennbar, so daß die tateinheitliche Verurteilung nach 8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB neben der Verurteilung wegen versuchter Notzucht rechtlichen Bedenken begegnen muß.
Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof