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BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 5 StR 604/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2157 060
ImNamnmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Verleger und Fotomeister Adolf r EEED aus Er 1906 in Se 2, den Verlagsk Horst " aus TE (Holstein), n ,
geboren am 1906 i
3. den Kaufmand uni Erwin Ar Ada ern geboren am ED 1924 in H (Galizien),
wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Tr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Die Revisionen der Angeklagten RE, ve und PEEEEED zegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Juni 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines. Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte RB verurteilt
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und die bei ihn beschlagnahmten Sonderserien gemäß
§ 40 StGB eingezogen worden sind. Die Anordnung
der Unbrauchbarmachune mit den Feststellungen hierzu bleibt jedoch in vollem Umfange bestehen, also auch, soweit sie die im Besitz des Angeklagten RO ] befindlichen Sachen betrifft.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten. des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - an das Landgericht zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte RB ist wesen fortgesetzten
Vergehens, die Angeklagten Wwund FE sinä wegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB verurteilt worden. Einziehung
und Unbrauchbarmachung eines Teiles der beschlagnahmten Sachen sind angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil haben Staatsanwaltschaft und alle drei Angeklagte Revisionen eingelegt,
A. Revision der Staatsanwaltschaft
Mit sachlichrechtlichen Angriffen wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat,
1. REED zugleich auch wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen §§ 5,6,21 GjS zu verurteilen,
2. sämtliche bei Rössler beschlagnahmten Bildserien und Bilder unbrauchbar machen zu lassen.
Zu l: Das Landgericht sieht die unzüchtigen Fotoserien des Angeklagten als offensichtlich schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 GjS an, meint aber, es fehle an einer "verbotenen Werbung" gemäß § 5 GjS, weil der Angeklagte REED seine Prospekte nicht unverlangt versandt habe.
Diese Auffassung wird von der Revision der Staatsanwaltschaft mit zutreffenden FTrwägungen bekämpft. Der Wortlaut des § 5 Abs.2 GjS macht in der Tat keinen Unterschied zwischen angeforderter und unverlangter zu-. sendung von Werbematerial. Die weite Fassung des Gesetzes, nach der auch eine "andersartige Übermittlung von Ferbematerial" untersagt ist, deutet vielmehr darauf hin, daß der Gesetzgeber nach Möglichkeit jede schriftliche Werbung für jugendgefährdende Schriften verhindern wollte, soweit es sich nicht um die nach § 5 Abs.2 Satz 2 GjS zugelassene Anzeige in Fachblättern des Buchhandels handelt. So hat auch bereits der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs
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unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Entwurf des GjS entschieden (BSHSt 12,360).
Mit Unrecht beruft sich die Strafkammer für ihre abweichende Ansicht auf den Kommentar von Schilling. Dieser ("Schund- und Schmutzgesetz" 2.Aufl. 1954 Ziff.137) hebt im Gegenteil hervor, daß es "gleichgültig" sei, "ob das Werbematerial auf Bestellung oder unverlangt übermittelt" werde.
Dem Willen des Gesetzes, nach Möglichkeit jeder sittlichen Gefährdung von Jugendlichen vorzubeugen, wäre hier selbst dann zuwidergehandelt worden, wenn man - wie Ale Strafkammer es tut -— allein den Inhalt der Werbeschrift für wesentlich ansehen wollte. Denn es kann kein Zweifel bestehen, daß die auf Anforderung versandten Prospekte einen "anpreisenden, Wünsche und Begehren erweckenden Inhalt" hatten. Das ergibt sich deutlich aus der Beifügung von Musterbildern und Musterblättern, auf denen "einzelne Aktbilder verkleinert abgebildet waren" (UA S.27). Diese Muster lagen auch denjenigen Prospekten an, die nach dem 20.März 1958 versandt worden sind. Auf die vor dem 20.März 1958 benutzten Werbeschriften, die der Fröffnungsbeschluß ebenfalls zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden,
Das Revisionsgericht konnte hier von sich aus den Schuldspruch nicht ändern, weil es bislang noch an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite der §§ 5,6 GjS fehlt. Da der Vorwurf eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GjS unter Umständen in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen gegen § 1§ 4 StGB steht und weil der Schuldspruch dann unteilbar ist, mußten die Feststellungen, auf die sich die Verurteilung des Angeklagten Rip stützt, ebenfalls in vollem Umfange aufgehoben werden. Von der Aufhebung werden auch die Anordnung der Finziehung der bei REED Heschlagnahmten Sonderserien sowie die Feststellungen hierzu erfaßt. Nicht betroffen wird hingegen
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die gesamte Anordnung der Unbrauchbarmachuns gemäß § 41 StGB mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.
Zu_2: Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft tleibt erfolglos.
Das Landgericht hat eine Unbrauchbarmachung der anderen beschlagnahmten Sachen mit der Begründung abgelehnt, eine Bildserie müsse nicht stets schon 'deshalb insgesamt unbrauchbar gemacht werden, weil einige Bilder einer Serie unzüchtig seien; sofern die jeweilige Serie "keine besonderen, auf das Sexuelle abgestimmten Leitgedanken erkennen" lasse, seien entsprechend der Vorschrift des § 41 Abs.3 StGB nur die jeweils unzüchtigen Einzelbilder unbrauchbar zu machen. Im übrizsen müsse das Unzüchtige von Abbildungen diesen selbst innewohnen, es komme nicht darauf an, was von der Person des Frwerbers oder Betrachters an die Abbildung herangebracht werde.
In tatsächlicher Hinsicht ergibt das angefochtene Urteil, daß die von ihm nicht als unzüchtig angesehenen Bilder unbekleideter Frauen "fotografisch einwandfreie Darstellungen" sind, "denen ein gewisser ästhetischer Wert nicht abgesprochen werden kann". Die "Verpackung, Beschriftung oder Zusammenstellung der gewöhnlichen Serien enthält nichts, was ihnen den Charakter des Unzüchtigen geben könnte", Schließlich habe die Hauptverhandlung nicht ergeben, "daß die Aktbilder allgemein unter Umständen verbreitet werden, die selbst den Charakter des Unzüchtigen in sich tragen und diesen auch auf die Bilder übertragen könnten"; soweit Toilettenwärter Bildserien vertrieben hätten oder "ein Interessent Bilder mit einer besonderen sexuellen Note verlangt" habe, sei der Umfang des hierauf bezüglichen Schriftwechsels im Vergleich zur Gesamtkorrespondenz unbedeutend ‚gewesen,
Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidungen des erkennenden Senats 5 StR 475/53 = BGHSt 5,346 ff und 5 StR 481/53 = IM StGB '§ 184 Nr.
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a) Allerdings hat der Senat in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, es habe mit natürlicher Unbefangenheit nichts mehr zu tun, wenn sich unbekleidete Menschen zu Großaufnahmen vor der Kamera aufstellten, damit diese Großaufnahmen, mit anderen Aufnahmen gleicher Art zu Zeitschriftenheften vereinigt, an beliebige Leute verkauft werden könnten. Diese Darlegungen bekämpften aber -— wie der Zusammenhang des Bundesgerichtsurteils deutlich ergibt -— lediglich den damaligen Revisionseinwand, daß solche Veröffentlichungen notwendig in Kauf genommen werden müßten, solange die Freikörperbewgung geduldet werde. Im übrigen handelte es sich s.Zt. um Aufnahmen, die in Heften zusammengefaßt waren, und nicht um eine Sammlung loser Bilder. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von dem damaligen auch durch die auf tatsächlichen Gebiet liegende Deutung, hier seien die Bilder nicht in einen Sinnzusammenhang gebracht worden.
b) Wie erwähnt, hat die Strafkammer den nicht zur Unbrauchbarmachung vorgesehenen Bildern des RB einen "gewissen ästhetischen Wert" zuerkannt. Der Hinweis der Revision auf die Ausführungen in 5 StR 481/53 über den Begriff eines Kunstwerkes versagt deshalb. Hiervon abgesehen, braucht die Darstellung des nackten Körpers nicht schon aus dem Grunde unzüchtig zu sein, weil sie kein Kunstwerk ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, ob das Bild eine Beziehung zu geschlechtlichen Vorgängen herstellt (z.B. BGHSt 5,346,347).
c) Auch auf die Vertriebsart der Abbildungen beruft sich die Revision vergeblich. Allerdings könnte die Art . des Vertriebes dann eine relative Unzüchtigkeit bewirken, wenn die Aktaufnahmen nach ihrer objektiven Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt gewesen wären, von den Personen, die für den Erwerb vorwiegend in Betracht kamen, nur in Beziehung auf das Geschlechtliche betrachtet zu werden (BGHSt 5,346,349). Die Strafkammer stellt hier jedoch - wie erwähnt -— fest, daß die Bilder nur in geringem Umfange
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an sexuell besonders interessierte Kreise geliefert worden seien. Hieraus hat der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsirrtum gefolgert, daß die an sich nicht anstößigen Aktaufnahmen auch durch die Zusammensetzung des Abnehmerkreises keinen unzüchtigen Charakter erhalten hätten.
B. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers RB sind überwiegend offensichtlich unbegründet.
Soweit die Revision die Bilder anders würdigt als das angefochtene Urteil, entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt oder wendet sich lediglich unzulässig gegen die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters, Allerdings ist dem Beschwerdeführer wiederholt von maßgebenden Stellen erklärt worden, daß ein Teil der Bildserien und Bilder nicht unzüchtig seien. Insoweit hat die Strafkammer dem Angeklagten aber auch einen unverschuldeten Tatbestandsirrtum zugute gehalten und ihn wegen Herstellung und Vertriebes dieser Bilder nicht bestraft (VA 5.44).
Es kann dahinstehen, ob das Herstellen von Bildern dann nicht "zum Zwecke der Verbreitung" geschieht, wenn die Bilder demnächst vernichtet werden sollen. Denn das Landgericht hat dem Angeklagten diese Behauptung nicht geglaubt ("abgesehen davon, ist das Gericht davon überzeugt, daß die Bilder zumindest zur Ergänzung der Sonderserien, in deren Rahmen sie hineinpassen, gedacht waren" - UA 5.41).
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel ergeben, durch die der Angeklagte REED veschwert wäre.
Il.
1. Der Verfahrensangriff des Beschwerdeführers
vB seht fenı.
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Grundsätzlich muß zwar eine Gerichtsentscheidung, durch die die Nichtvereidigungs eines Zeugen beschlossen wird, näher begründet werden; die bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 60 Nr.3 StPO genügt im allgemeinen nicht. Hier bedurfte es jedoch ausnahmsweise keiner weiteren Begründung, weil es für alle Beteiligten offensichtlich war, daß, weshalb und in welchem Umfange der Zeuge Wı MB teilnahmeverdächtig war. Es ergab sich dies alles aus dem Inhalt seiner Bekundungen von selbst.
2. Die sachlichrechtlichen Angriffe bleiben ebenfalis erfolglos.
a) Der Angeklagte WWist lediglich wegen Herstellung und Vertriebs des Heftes Modell-Studien Nr.47 verurteilt worden, Wie die Revision hervorhebt, wird das Titelbild dieses Heftes in den Urteilsgründen "genau" beschrieben und an anderer Stelle der Entscheidung auch "genau" gewürdigt. Bei der eingehenden Beschreibung verweist das Urteil allerdings in einem Klammervermerk auf Blatt 7 d.A,
Unter Berufung auf RGSt 61,293 ff und 61,379 ff ist, die Revision der Auffassung, das in den Akten befindliche Bild sei durch diesen Hinweis Gegenstand der Urteilsgründe geworden und könne daher unmittelbar vom Revisionsgericht auf seinen unzüchtigen Charakter geprüft werden,
Dem ist nicht beizutreten. Zwar kann es - wie das Reichsgericht an anderer Stelle entschieden hat (RGSt 41,19,23) -— "zulässig und unter Umständen sogar wünschenswert" sein, zur Verdeutlichung des Geschriebenen Zeichnungen . oder Abbildungen in das Urteil ein- oder ihm (fest verbunden) beizufügen; "niemals aber darf durch Zeichnungen oder Abbildungen die sprachliche Darlegung der Urteilsgründe ersetzt werden". In der zuletzt angeführten Entscheidung ist also auch das Reichsgericht davon ausgegangen, daß grundsätzlich die Beschreibung eines Bildes maßgebend ist und daß das Bild selbst oder seine Vervielfältigung nur dann vom Revisionsgericht zur Kenntnis genommen werden könnten, wenn sie mit den Urteilsgründen fest verbunden sind. Dieser
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Auffassung ist auch der erkernende Senat. In BGHSt 5,346 hat er hinsichtlich der vom Landgericht mitgeteilten Bildbeschreibung wiederholt erklärt, es handele sich um eine "im Bereich des Tatsächlichen liegende Deutung". Damit kommt zugleich zum Ausdruck, daß es Sache des Tatrichters ist, Abbildungen zu beschreiben und vor allem schriftlich mitzuteilen, ob und in welchem Umfange die Geschlechtsmerkmale auf dem jeweiligen Bild besonders hervorgehoben worden sind. Lediglich der Tatrichter hat daher auch (nach seinem pflichtgemäßen Ermessen) darüber zu befinden, ob er zur besseren Anschauung des Revisionsgerichts seiner Beschreibung Abbildungen oder Vervielfältigungen beigeben will. Tut er dies nicht, so ist die Sachrüge allein nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe zu beurteilen. Für die Bezugnahme auf Bilder (die mit dem Urteil nicht unmittelbar verbunden sind) gelten
also dieselben Grundsätze wie für sonstige Verweisungen auf den Akteninhalt: Weder können etwaige Mängel der Darstellung durch bloße Verweisung auf die in den Akten befindlichen Bilder geheilt werden, noch kann sich die Sachrüge einer Revision auf die in den Akten befindlichen Bilder berufen; ihr (zulässiges) Vorbringen muß sich vielmehr auf die Bildbeschreibung in den Urteilsgründen beschränken,
Soweit der Beschwerdeführer die tatsächliche Beurteilung der Bilder durch das Landgericht angreift, kann er daher im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.
Im. vorliegenden Falle hat die Revision auch nicht deswegen Erfolg, weil die Bezugnahme des Urteils auf die Akten unzulässig war. Denn die Urteilsgründe sind auch hinsichtlich der ("genauen") Bildbeschreibung aus sich heraus verständlich, die Bezugnahme sollte nicht etwa einen Teil der Beschreibung ersetzen.
b) Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe eine mögliche, aber nicht festgestellte
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Äußerung des Mitangeklasten FEB zun Nachteile des Angeklagten Wi verwertet ("Wenn das man gut geht"). Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, ist nicht diese Äußerung verwertet worden, sondern lediglich der Umstand, daß | es für möglich gehalten hat, etwas Derartiges geäußert zu haben, Ersichtlich folgert die Strafkammer hieraus, (selbst) Rössler halte - noch jetzt - das Titelbild für bedenklich. Ein solcher Schluß ist möglich und daher im Revisiorsrechtszuge unangreifbar.
c) Die zur Unbrauchbarmachung vorgesehenen Bilder werden im Urteil genügend beschrieben, um die Rechtsanwendung untersuchen zu können, Der Vorwurf des Beschwerdeführers, diese Feststellungen seien "sehr kursorisch", geht fehl (vel.UA S.39 ff).
d) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine den Angeklagten VB oveschwerenden Rechtsmängel ergeben.
III. Die - auf die Sachrüge gestützte -— Revision des Angeklagten Pe verkennt, daß dieser Beschwerdeführer
deswegen verurteilt worden ist, weil er unzüchtige Schriften und Abbildungen zum Zwecke der Verbreitung vorrätig und feilgehalten hat (UA S.57). Fs kommt daher nicht darauf an, ob er solche Schriften verkauft oder ausgestellt hat.
Der Begriff des Unzüchtigen hängt auch richt entscheidend davon ab, wo sich das Geschäft des Täters befindet. Maßgebend ist das Schamgefühl des Durchschnittsbürgers; die Anschauungen verdörbener Volkskreise sind - wie die Revision selbst einräumt -— nicht von Bedeutung. Hiervon abgesehen konnte auch jeder, der nicht in St.Pauli wohnte, bei dem Angeklagten Hsfte und Bilder erwerben.
Mit dem Satz "Zille z.B. dürfte nicht zu beanstanden sein" wendet sich die Revision nur gegen die Feststellungen, Auch ein anerkannter Künstler wie Zille kann unzüchtige
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Bücher geschrieben haben. Nach der kurzen Inhaltsbeschreibung des Urteils besteht hier kein Zweifel, daß der Inhalt unzüchtieg ist.
Die Angriffe gegen die Strafzumessung bleiben ebenfalls ergebnislos. Die Verstöße des Beschwerdeführers TED sind deswegen als besonders verwerflich angesehen worden, weil die bei ihm beschlagnahmten (sehr zahlreichen) Bilder und Schriften grob unzüchtig sind und weil er schon zweimal einschlägig bestraft worden ist.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel erkennen lassen.
Die Entscheidung entspricht in allen Punkten dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Faller