Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.02.1954 – 5 StR 475/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 184 Abs 1 Nr 1
Rechtseatzs Zur Frage der Ungzüchtigkeit von Taschenspiegeln, in die weibliche Aktfotos eingelegt sind .
Aktenzeichen; 5 StR 475/53 Urteil des BGH vom 16. Februar 1954 IG Braunschweig
“pm Kemen des Vol kes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Heinrich H EB aus CD, geboren am W. ED ED in TERM Kreis Te@iiD,
wegen Vergehens gegen § 184 Ziff.1 StGB
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Mai 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte vertrieb von ihm selbst hergestellte "Wunderspiegel". Es handelt sich um Taschenspiegel in 'einer Größe von 5 x 7/2 cm, die aus zwei aufeinanderliegenden durchsichtigen Spiegeln bestehen. Zwischen die Spiegel sind weibliche Aktfotos in Cellophandruck gelegt. Die Aktbilder entnahm der Angeklagte "gängigen in der Bundesrepublik in Kiosken pp. gehandelten" Magazinen, ließ von ihnen zur Größe 5 x 7Y2 cm verkleinerte Klischees anfertigen und von diesen Cellophanabzüge machen. Die Aktbilder sind nur erkennbar, wenn die Spiegel gegen einen hellen Hintergrund gehalten werden. Am 8.9.1952 wurde die Beschlagnahme der beim Angeklagten vorrätigen "Wunderspiegel" angeordnet. Die beschlagnahmten Spiegel enthalten Aktfotos verschiedener Frauen und Mädchen in verschiedenen Stellungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 DM, hilfsweise zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt, Zugleich hat es die beschlagnahmten "Wunderspiegel" eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Das Urteil ist der Auffassung, daß bei den "Wunderspiegeln" Nr 1, 2, 9 und 11 die in ihnen enthaltenen Aktfotos als solche unzüchtig seien. Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtun.
Nach den Feststellungen des Urteils zeigen die aktfotos der "Wunderspiegel" Nr 2, 9 und 11 nackte Frauen oder Mädchen, bei denen durch besonders ausgewählte Körperstellungen die dunklen Schamhaare derart "akzentuiert" sind, daß gerade sie den Blick des Betrachters auf sich ziehen. Der "Wunderspiegel" Nr 1 zeigt eine nackte Frau,
,bei der durch die besonders ausgewählte Stellung ihres
Körpers die dunklen Schamhaare "ins Auge fallen", die
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"infolge der eigenartigen Stellung in der Form etwa einer kleinen Kappe aufliegen" und "sozusagen herausgepreßt scheinen", Das Urteil ergibt ferner als Überzeugung des Landgerichts, daß die Geschlechtsmerkmale hier nicht neben anderen Körperteilen, sondern um des Zeigens willen gezeigt seien,
Diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie die im Bereich des Tatsächlichen liegende Deutung, die das Landgericht ihnen gegeben hat, rechtfertigen die Annahme, daß die Bilder als solche unztchtige Abbildungen im Sinne des §§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB sind. Nach feststehender Rechtsprechung sind Abbildungen unzüchtig, wenn sie geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normalen Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Das trifft hier zu. Die bloße Darstellung des nackten weiblichen Körpers verletzt als solche dieses Scham- und Sittlichkeitsgefühl allerdings noch nicht. Dies auch dann nicht, wenn die Geschlechtsnerkmale unverhüllt sind, wenn sie gezeigt werden (vgl RGSt 61,293/2947). Das Zeigen der Geschlechtsmerkmale macht die Darstellung jedoch zu einer unzüchtigen, wenn damit eine Beziehung zum Geschlechtlichen hergestellt wird, wenn eine körperliche Stellung eigens deshalb gewählt worden ist, um die Geschiechtsmerkmale zeigen und damit eine Beziehung zu einem geschlechtlichen Vorgang betonen zu können (vel RGSt 61, 293/294/295/). Das trifft nach den Feststellungen des Urteile und der auf tatsächlichen Gebiet liegenden Deutung, die das Landgericht den festgestellten Tatsachen gegeben hat, bei diesen Bildern zu. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß die Bilder deshalb nicht unzüchtig seien, weil der Angeklagte sie Magazinen entnommen habe, die in der Bundesrepublik unbeanstandet gehandelt würden, und weil die "strafrechtliche Nichtverfolgung" der in den Magazinen enthaltenen "absolut gleichen Abbildungen" nicht außer acht gelassen werden dürfe. Der von der Revision angezogene Umstand schließt
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nicht aus, das die Bilder unzücntig sind. Eıne Tat verliert ihre Eigeuschaft als strarkare Handlung nicht dadurch, daß andere Taten gleicher Art bisher nicht verfolgt worden sind. Was die Revision sonst in diesen Zusammenhang vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Des Landgericht hat im übrigen bei sämtlichen "Wunderspiegeln’! einschließlich der ebea erwähnten im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenonmnen, daß sie mit Rücksicht auf inre auf das Geschlechtliche gerichtcte cbjektive Zweckbestimaung unzüchtige Abbildungen enthaiten. Die Begründung, die das Urteil hierfür gibt, geht allerdings fehl.
es Landgericht hat hiernach die "bjektive Zweckbestimmung, aus der es die Unzüchtigkeit hcerteitet, in einem "Überraschungsmonont" gefunden. Im Urteil ist hierzu ausgeführt, der obiextive Zweck der “Wunderspiegel" gehe dahin, daß
der jeweilige Besitzer einen anderen mit dem Sriegel überrasche und ihn dadurch zu einem "Meinungsaustausch über Sexualititen" veranlasse. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Umstände, aus denen sich die objektive,auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung ergibt, müssen mit dem Gegenstand, um dessen Kennzeichnung ee sich handelt, unmittelbar verknüpft sein (RGSt 24, 365/3677). Das trifft hier hinsichtlich der vom Landgericht angezcgenen Umstände nicht zu, Insoweit ergibt
sich Cie Beziehung zum Geschlechtlichen unmittelbar nicht aus den "Wunderspiegeln", sordern aus einem "Meinungsaustausch über Sexualitäten”, zu dem der jeweilige Besitzer einen anderen durch Überraschung veranlaß+. Das genügt nicht.
Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Mangel, Die Annahme, daß die "Wundersyıegel" mit Rücksicht auf ihre objektive, auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung unzüchlige Abbildungen enthalten, rochtfertigt sich aus einem anderen Grunde,
Das Urteil stellt fest. "laß es sich.bei. den Bildern um weibliche Aktfotsos ohne jeden künstlerischen Werv
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handelt und daß die Bilder zwischen Spiegeln derart ver. borgen sind, daß sie nur wahrgenommen werden können, wenn man den Spiegel gegen einen hellen Hintergrund hält, Diese Umstände ergeben klar den objektiven Zweck der "Wunderspiegel". Die in dieser Weise verborgenen, jedes künstlerischen Wertes entbehrenden Aktfotos sind objektiv geeignet uni objektiv bestimmt, gerade solchen Per. sonen zugänglich gemacht zu werden, die sie nur um des Geschlechtlichen willen betrachsen wollen, die sich aus diesem, den Bereich des Geschlechtlichen betreffenden Grunde schänen würden, Aktfotos der in Rede stehenden Art beliebigen anderen Personen zu zeigen oder sie in ihrer Gegenwar* offen zu betrachten und die sich daher scheuen, nichtverborgene Bilder dieser Art zu erwerben und zu besitzen. Ihr objektiver Zweck geht nicht dahin, zu unbefangener Betrachtung des Natürlichen oder zum Beschauen künstlerischer Ausdrucksdarstellung anzuregen. Nach der objektiven Beschaffenheit der "Wunderspiegel" sind die in ihnen verborgenen Akttotos dazu geeignet und bestimmt, von den Personen, die für den Erwerb vorwiegend in Frage kommen, nur in Beziehung auf das Geschlechtliche betrachtet zu werden. Die "Wunderspiegel" machen damit die auf den Aktfotos dargestellten nackten Frauen und Mädchen zum bloßen Objekt begekrlicher Betrachtung. Gegenstände, die nach ihrer sich aus Bild und Aufmachung ergebenden Beschaffenheit solchen Zwecken dienen und solche Wirkungen auslösen sollen, sınd zeeigret, in einem normalen Menschen Abscheu zu erregen, sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtiicher Beziehung zu verletzen, Sie sind unzüchtig.
Daß der angeklagte die objektive Zweckbestimmung der "Wunderspiegel" im oben dargelegten Sinne zumindest als möglich erkannt und gebilligt hat, ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe,
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht § 59 StGB nicht angewandt hat. Sie meint, der Angeklagte
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habe sich in einem unverschulüeten Tatbestanäs'rrtun
m Sinne dieser Vorschrift befunden, weil er nach seiner unwiderlegten Einlassung geglaubt habe, die Bilder seien nicht unzüchtig, da die gleichen Bilder seit Jahren unbeenstandet in der Bundesrepublik öffentlich angeboten
und verkauft worden seien. Der Einwand geht fehl, Ob der vom Angeklagten behauptete Irrtum ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB ist und demgemäß den Vorsatz ausschließt, kann hier dahingestellt bleiben. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß der Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, die "Wundesspiegel"! seien unzüchtig, und daß er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Soweit der Angeklagte mit der erwähnten Behauptung hat geltend machen wollen, er habe die Tat für erlaubt gehalten, hat das Landgericht den vom Angeklagten behaupteten Irrtum zutreffend als Verbotsirrtun beurteilt. Der Verbotsirrtium schließt den V:rsatz nicht aus, Er schließt, falls er unverschuldet ist, die Schuld aus, Die Ansicht des Landgerichts, daß hier von einem unverschuldeten Verbotsirrtum nicht die Rede sein könne, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, Der verschuldete Verbotsirrtum kann nur die Schuld mindern und eine mildere Bestrafung zur Folge haben. Die auffassung des Landgerichts, daß im vorliegenden Fall eine Strafmilderung mit Rücksicht auf verschuldeten Verbotsirrtum nicht in Betracht komme, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Dr.kKoffka Schmidt
Siemer Schmitt