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BGH Entscheidung vom 26.02.1954 – 5 StR 481/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Unzüchtigkeit von Zeitschriften mit Aktaufnahmen.
2007 7
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: SstsB § 184 Nr.1
Rechtssatz: Zur Unzüchtigkeit von Zeitschriften mit Aktaufnahmen.
Aktenzeichen: 5 StR 481/53 Urteil d“ss BGH vom 26.PFebruar 1954 LG Hannover
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Verleger Walter . ED zus HE, geboren am Di. GEB ir SEHE,
wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geler
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung Staatsanwalt WD bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.Dezember 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herausgabe und Verbreitung einer unzüchtigen Schrift - des Heftes Nr.3 Jahrgang 3 der Zeitschrift "Licht und Schönheit" - zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat für dieses Heft sowie für drei Seiten des Heftes Nr.2 die Unbrauchbarmachung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge bezieht sich darauf, daß die Urteilsgründe nicht dem § 267 StPO entsprächen. Diese Rüge fällt mit der Sachbeschwerde zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Erörterung.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert wäre.
Die Zeitschrift, von der zwei Hefte den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, soll - so heißt es in ihrem Kopf - "in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bund für Freikörperkultur" erschienen sein. Sie enthält Aufsätze, die - zum Teil in eingekleideter Form -— größere Duldsamkeit für die "Freikörperkultur" fordern, und andere Aufsätze, die von erheblicher Unduldsamkeit ‚gegen die Nichtanhänger dieser Bewegung zeugen. Beide Hefte enthalten zahlreiche Lichtbilder, von denen die weitaus größere Zahl Großaufnahmen nackter Frauen und Mädchen im Freien zeigt. Das Landgericht hat im einzelnen erörtert, welche dieser Lichtbilder nach seiner Auffassung unzüchtig sind; es stellt dabei vor allem darauf ab, ob Brüste, Schamhaare, Schamspalten, Gesäße sichtbar sind, ob der Blick des Beschauers auf diese Körperteile besınders hingelenkt wird, und ob der Gesichtsausdruck der Dargestellten unbefangen oder lockend und anreizend ersch:sirt.
Der Senat geht in Imsreirstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die bildlichs Darstellung des nackten
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Menschen nicht sckon als solche unzüchtig ist. Das entspricht auch der vom Reichsgericht ständig vertretenen Auffassung. Allerdings kann diese Ansicht nicht damit begründet werden, daß der menschliche Körper naturgegeben sei, und daß deshalb seine Abbildung nicht unzüchtig sein könne. Die Unrichtigkeit dieses Schlusses ergibt sich aus zwei Überlegungen. Erstens gibt es Dinge, die zweifellos nicht. unzüchtig sind; und deren bildliche Darstellung ebenso zweifellos trotzdem unzüchtig ist; dazu gehört etwa die Ausübung des ehelichen Verkehrs. Zweitens ist alles, was (ohne Retusche oder Photomontage) durch Lichtbild dargestellt werden kann, in irgendeiner Weise "naturgegeben"; das ließe sich selbst von den Auswüchsen und Verirrungen des Geschlechtslebens sagen. Der hier bekämpfte Schluß würde darauf hinauslaufen, daß ein unretuschiertes Lichtbild Überhaupt niemals unzüchtig sein könnte. In. Wahrheit sind Zucht und Sitte ein Inbegriff von Normen, die vom Menschen fordern, das Naturgegebene zu beherrschen, statt es schlechthin hinzunehmen und sich ihm zu überlassen. Deshalb sind Darstellungen des Natürlichen dann unzüchtig, wenn ihnen, für den Betrachter erkennbar, ein Sinn zugrunde 3iegt, der auf eine Gefährdung der allgemein anerkannten
Normen von Zucht und Sitte hinausläuft,
Die Strafkamner irrt, jedoch nur zugunsten des Angeklagten, wenn sie diesen Sinn im wesentlichen nur in den einzelnen Abbildungen sucht und ihn hier nur zu einen verhältnismäßig geringen Teil findet. Der Angeklagte hat die
“ Abbildungen nicht als einzelne veröffentlicht, sondern sie in einen erkennbaren Sinnzusammenhang gebracht. Nur schein-
bar besteht dieser Sinnzusammenhang in der Werbung für die sogenannte Freikörperkultur. Die Freikörperkultur will
‚ ihre Anhänger dazu erziehen, den unbekleideten Körper un- "" befangen zu betrachten. Mit solcher Unbefangenheit hat es “nichts zu tun, vielmehr steht es im Gegensatz zu ihr, wenn
sich unbekleidete Menschen zu Großanfnahmen vor der Kamera aufstellen, damit diese Großaufnahmen, mit anderen Auf-
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nahmen gleicher Art zu Zeitschriftenheften vereinigt, an beliebige Leute verkauft: werden können, vor allem auch an solche, die weder Anhänger der Freikörperkultur sind, noch
es zu werden gedenken. Schon aus diesem Grunde geht es völlig fehl, wenn die Revision sich bemüht, aus der Duldung der Freikörperbewegung zu schließen, daß auch solche Veröffentlichungen geduldet werden müßten.
Zu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, daß anerkannte Kunstwerke den nackten Menschen darstellen, ohne daß daran Anstoß genommen wird. Dem Kunstwerk ist eben gerade die Unbefangenheit eigen, die den hier veröffentlichten Lichtbildern fehlt. Auch echten Kunstwerken könnte sie genommen werden, wenn eine größere Anzahl von ihnen unter dem erkennbaren Gesichtspunkt zusammengestellt werden würde, daß einem möglichs+ großen Käuferkreise eine Reihe von nackten Menschen vorgeführt werden sollte. Im übrigen ist, auch bei bescheidenen Ansprüchen, keines der vom Angeklagten veröffentlichten Bilder ein Kunstwerk.
Vergeblich führt die Revision aus, daß Abbildungen bekleideter Menschen geduldet werden, von denen nach Ansicht des Beschwerdeführers ein stärkerer geschlechtlicher Anreiz ausgeht als von Bildern nackter Menschen. Weder die Regeln von Zucht und Sitte noch gar die des Strafrechts stellen sich die Aufgabe, den geschlechtlichen Anreiz nach Möglichkeit zu unterdrücken. Die Stärke des geschlechtlichen Anreizes, die im übrigen für den einen Betrachter bei dieser, für den anderen bei jener Art der Darstellung größer sein mag, ist deshalb nicht entscheidend für die Unzüchtigkeit.
Entscheidend ist auch nicht, ob der Durchschnittsbetrachter sich selbst für gefährdet hält. Die Revision führt aus, wer sich für gefährdet halte, möge solche Hefte beiseite legen. Wenn es darauf ankdme, wären Darstellungen so gut wie niemals unzüchtig. Der normale Erwachsene wird sich im allgemeinen selbst dann nicht für gefährdet halten, wenn ihm ausgesprochen pornographische Darstellungen zu Gesicht kommen, die er dann sogleich beiseite legt.
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Es kommt vielmehr darauf an, ob die große Masse der anständigen Mensohen derartige Veröffentlichungen als eine Verletzung der geschlechtlichen Zucht und Sitte empfinden und aus diesem Grunde Anstoß daran nehmen. Daran hat der Senat keinen Zweifel. Es wird sich kaum ein vernünftiger Mensch finden, der sich nicht schämen würde, wenn man ihn beim Betrachten einer solchen Zeitschrift beobachtete.
Das wird selbst von Anhängern der Freikörperkultur gesagt
werden dürfen. Denn es ist durchaus etwas anderes, ob jemand unbefangen genug ist, sich gemeinsam mit. Gleichgesinnten ohne die sonst Übliche Badebekleidung in der freien Natur zu bewegen, oder ob er, daheim, allein und bekleidet, eine Sammlung von Lichtbildern betrachtet, die
nichts gemeinsam haben, als daß die Dargestellten ziemlich
genau gerade das sehen lassen, was üblicherweise unter zivilisierten Menschen bedeckt zu werden pflegt.
Eines der Hefte enthält ein Gedicht, das nicht nur,
wie dic Revision sagt, die "freie Liebe", sondern die
Promiskuität verherrlicht. Die Strafkammer setzt dieses
. Gedicht in Beziehung zu dem auf der gegenüberstehenden
Seite abgedruckten Bild eines nackten Mädchens. Dagegen wendet sich die Revision mit Unrecht. Es kommt nicht darauf an, ob das Gedicht absichtlich gerade mit diesem Bilde zusammengestellt worden ist. Die Zeitschrift muß als ein einheitliches Ganze gesehen werden; das entspricht dem Sinn, der ihr erkennbar als Ganzem gegeben worden ist. Was sie zusammenhält, das ist die Darstellung des Nackten im Bilde und im geschriebenen Wort, wobei die erkennbar um ehrliche Werbung für die Freikörperkultur als scheinbares geistiges Band dienen muß; daß es sich in Wahrheit nicht um diese Werbung handeln soll, macht jenes Gedicht nicht nur für das eine, ihm gegenübergestellte Bild, sondern für die ganze Zeitschrift unzweifelhaft. Es läßt sich kaum etwas denken, was der Freikörperkultur in den Augen anständiger Menschen stärker Abbruch tun könnte als das Gedicht mit den Zeilen:
tHeute kommt ein Robbenmann,
Morgen gar ein Meergreis dran.
Ist gekühlt das Liebesbrennen,
Scheut man nicht, sich gleich zu trennen „.."
Abgesehen davon, daß dieses Gedicht selbst unzüchtig ist, läßt es zweifelsfrei erkennen, daß die ganze Zeitschrift sich an Leser von höchst unsauberenm Geschmack wenden will; gerade dieser Zusammenhang würde auch die Abbildungen unzüchtig erscheinen lassen, wenn sie es nicht ohnehin schon in ihrer Zusammenstellung wären.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesenwalts.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt