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BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 5 StR 658/59

5. Strafsenat

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5_StR_658/59

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Malergesellen Xarl S aus HÜEEEE,

geboren am 1919 in Zu TED,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. die Ehefrau Gerda S geborene Schi» a geboren am 1924 in

J (Pommern),

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1960, an der 5eilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schuitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof De ] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär in

als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten Karl und Gerda SCI zegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8.0ktober 1959 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründejz3

I. Die Revision des Angeklagten Karl Sg

l. Die Verfahrensbeschwerden

a) Die Rüge, § 55 Abs.2 StPO sei verletzt, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

b) Die Zeugin Inge EEE :.=* "auf Entscheidung . des Vorsitzenden als Mittäterin gemäß § 60 Nr.3 StPO unbeeidigt" geblieben. Entgegen der .Ansicht der Revision ist diese Entscheidung des Vorsitzenden nicht zu beanstanden. Wenn es in dessen Anordnung heißt, die Vereidigung unterbleibe "als Mittäterin", so war damit offenbar gemeint,

Inge Mm sei der Mittäterschaft an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig. Das trägt die Revision selbst vor.

c) Die Zeugin Johanna MED ist "auf Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 60 Nr.3 StPO als Angehörige einer | der Mittäterschaft Verdächtigen unbeeidigt" geblieben.

Diese Entscheidung ist, wie die Revision zutreffend vorträgt, fehlerhaft. Nach der Strafprozeßordnung kann nur die Verwandtschaft mit dem Verletzten oder Beschuldigten einen Grund geben, einen Zeugen nicht zu vereidigen (§ 61 Nr.2 StPO). Seine Verwandtschaft mit einem 'tat- oder beteiligungsverdächtigen anderen Zeugen ist jedoch weder ein zwingender noch ein zulässiger Grund, von seiner Vereidigung abzusehen.

Dennoch kann auch diese Verfahrensbeschwerde keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl.BGHSt 3,368,369/370) kann der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision regelmäßig nicht geltend machen, wenn er oder der Verteidiger es - wie hier - unterlassen hat, nach § 238 Abs.2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen.

d) Ein Verstoß gegen § 267 Abs.1 StPO liegt nicht vor. Daß in der Urteilsformel die Mittätereigenschaft zum Aus-

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druck kommt, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Was die Revision sonst zu diesem Punkte vorbringt, betrifft in Wahrheit die Sachrüge.

2. Die Sachrüge “ Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die Revision der Angeklagten Gerda Sg

Diese Revision enthält keine Sachrüge.

Auf die Behauptung, der Vorsitzende habe die Zeugin Inge MOD entgegen üder Vorschrift des § 55 Abs.2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, kann die Revision nicht gestützt werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Auffassung in dem BGHSt 11,213 ff abgedruckten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen näher begründet hat. Hiervon abzuweichen und die Frage erneut gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorzulegen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Der Teilnehmerverdacht gegen Inge VENEN (§ 60 Nr.3 StPO) ergibt sich aus dem Inhalt ihrer Aussage und aus der eigenen Einlassung des angeklagten Ehemannes. Beides steht - entgegen der Behauptung der Revision -

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in den Urteilsgründen, obwohl das - wiederum entgegen der Ansicht der Revision -— nicht nötig gewesen wäre. Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker