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BGH Urteil vom 02.03.1988 – 2 StR 522/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Dr. Volker Dietrich H din aus > — iX 7 geboren am EEE 1937 in res , zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 2. März 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «EHE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. iD aus "ginn

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte 0)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 3. April 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Urkundenvernichtung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt.

Das Urteil gründet sich im wesentlichen auf folgende Feststellungen: Der Angeklagte war Bürgermeister der Stadt PAGE - | Jahre 1981 verhandelte die Stadt mit einer von dem Architekten Sp und dem Bauunternehmer Sch sebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Verhandlungsgegenstand war die Durchführung eines Bauprojekts (Ziegeleigelände). Kurz vor Beurkundung der entsprechenden Verträge ließ sich der Angeklagte von Sch 500.000 DM

als Spende für die CDU geben, behielt aber das Geld vorgefaßter Absicht gemäß für sich (Fall II 1 - Betrug zum Nach-

teil Sin Ss cre .

Im Jahre 1985 verhandelte der Angeklagte mit dem Kaufmann vg über die Verwirklichung eines anderen städtischen Bauvorhabens (Inhalatorium und Badehaus). Nach den geplanten Verträgen sollte Us 750.000 DM zur Abgeltung von Planungskosten der Stadt zahlen. Der Angeklagte veranlaßte ihn zur Hergabe einer vorzeitigen Anzahlung in Höhe von 400.000 DM, die er ebenfalls, wie er von vornherein vor-

hatte, für sich behielt (Fall II 3 - Betrug zum Nachteil

vo.

Die über diesen Betrag ausgestellte Quittung nahm der Angeklagte am 9. Juli 1985 unter dem Vorwand, sie umtauschen zu wollen, wieder an sich, vernichtete sie und schlug vn WB anschließend vor, "die Sache mit den 400.000 DM zu vergessen" (Fall II 4 - Urkundenvernichtung).

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

l. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugen Sch> und SCHÄREEB unvereidigt geblieben sind, obwohl gegen sie kein Teilnahmeverdacht (S 60 Nr. 2 StPO) bestanden habe.

Die Rüge ist bereits unzulässig. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, sind die beiden Zeugen nicht vereidigt worden; es heißt dort jeweils, der Zeuge sei nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Zwar ist nur in einem Falle vermerkt, daß dies auf Anordnung des Vorsitzenden geschah. Doch folgt aus der Anführung der genannten Gesetzesvorschrift im Protokoll, daß auch in den übrigen Fällen eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden zugrundelag. Das Unterbleiben der Vereidigung könnte daher mit der Revision nur gerügt werden, wenn der Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden beanstandet und gemäß $S 238 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen hätte (BGH, Urteile vom 15. März 1960 - 5 StR 658/59,

16. November 1976 - 5 StR 480/76, 11. Januar 1977 - 5 StR 252-253/76 und 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77; OLG Koblenz VRS 42, 29 £; OLG Hamburg MDR 1979, 74; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. S$S 60 Rdn. 31; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl. S 60

Rdn. 37 und Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 60

Rdn. 55). Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat in keinem Falle einen - die Anordnung des Vorsitzenden bestätigenden -

Gerichtsbeschluß herbeigeführt.

2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPO darin, daß es das Gericht unterlassen hat, die in der Hauptverhandlung präsenten Zeugen Dr. KB und TBB 2. befragen, ob sie - ungeachtet mangelnder Entbindung von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht - bereit

seien, als Zeugen auszusagen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Was Rechtsanwalt Dr. KB petrifft, so vermerkt das Protokoll, daß sich dieser Zeuge auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Damit erübrigte sich die von der Revision vermißte Nachfrage. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für Rechtsanwalt Tg» @&B: Die Sitzungsniederschrift beschränkt sich zwar insoweit auf die Angabe, dieser Zeuge habe - nach Vernehmung zur Person - erklärt, daß er nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden sei. Doch lag bereits in dieser Erklärung die konkludente Ausübung des dem Zeugen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Abgabe dieser Erklärung gehabt haben sollte, wenn der Zeuge bereit gewesen wäre, ohne Rücksicht auf die mangelnde Entbindung von seiner

Schweigepflicht auszusagen.

Der Fall liegt insoweit anders als die in entgegengesetztem Sinne entschiedenen Fälle, in denen der weigerungsberechtigte Zeuge überhaupt keine Erklärung abgegeben hatte, sondern (nach Ablehnung einer Entbindungserklärung durch den dazu Berechtigten) ungefragt entlassen worden war (vgl. BGHSt 15, 200; OLG Frankfurt am Main StV 1982, 414).

3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Gericht habe gegen S§ 60 Nr. 2 StPO verstoßen, weil die Zeugin NW auf ihre Aussage vereidigt worden ist.

a) Der beanstandete Verfahrensfehler liegt allerdings

vor.

Der Tatrichter hat sich die Frage des Vereidigungsverbots nicht gestellt, obgleich nach den Umständen die Annahme nahelag, daß die Zeugin verdächtig war, zugunsten des Angeklagten eine versuchte Strafvereitelung begangen zu haben (vgl. BGH StV 1985, 89 f; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl. § 60 Rdn. 40 m.w.N.).

Die Zeugin, bei der es sich um die frühere Sekretärin des Angeklagten handelt, hatte - wie die Revision zutreffend vorträgt - bei ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 1985 unter anderem bekundet, der Angeklagte habe ihr den Auftrag, für den Abend des 8. Juli 1985 den Bismarck-Salon im EB Kurhaus für ein Gespräch mit vg» zu reservieren, schon mindestens eine Woche vorher erteilt - sie habe den Auftrag aber zunächst vergessen (und deshalb die Reservierung erst am Nachmittag des betreffenden

Tages vorgenommen).

Das Gericht bezeichnet diese (von der Zeugin auch in der Hauptverhandlung wiederholte) Angabe als unrichtig (UA S. 26). Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß es der Zeugin insoweit eine bewußte Unwahrheit anlastet. Dies ergibt sich daraus, daß es im Rahmen der Begründung, warum es der Zeugin in diesem Punkte nicht folgt, unter anderem ausführt, bei der Bewertung ihrer Aussage könne nicht außer acht gelassen werden, daß sie - wiewohl das von ihr verneint worden sei - mit dem Angeklagten ein intimes Verhältnis gehabt habe.

Die nach der Würdigung des Tatgerichts bewußt wahrheitswidrige Angabe der Zeugin konnte auch geeignet erscheinen, den Angeklagten zu entlasten. Das Urteil stellt fest, bei dem Treffen am Nachmittag des 8. Juli 1985 habe vg» 0) dem Angeklagten die (angeblich) an den 400.000 DM noch fehlenden 3.000 DM übergeben und von ihm erfahren, daß die am Vortag protokollierten Verträge von den Magistratsmitgliedern zustimmend zur Kenntnis genommen worden seien; der Angeklagte habe vg nach der Quittung gefragt und sich mit ihm für den nächsten Morgen verabredet, damit er die Quittung dann mitbringe und gegen eine neue Quittung auf einem Gemeindeformular umtausche (UA S. 6 f). Demgegenüber hatte der Angeklagte behauptet, das Treffen mit vg» am Nachmittag des 8. Juli 1985 sei schon längere Zeit zuvor verabredet worden - es habe der Klärung noch offener Vertragspunkte dienen sollen - im Verlauf dieses "Nachlesegesprächs" seien ihm von TB völlig überraschend 400.000 DM als Anzahlung gegeben worden, die er ihm am nächsten Tag, nach Eingang des günstigeren Angebots einer Drittfirma, wieder zurückgegeben habe (UA S. 8 f). Die Angabe der Zeugin > über den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Reservierung des Bismarck-Salons konnte diese Version in gewisser Weise bestätigen, weshalb es nahe lag, daß sie zu

eben diesem Zwecke bestimmt war.

Angesichts der dargestellten Umstände hätte sich die Kammer die Frage nach dem Bestehen eines Vereidigungsverbots

gemäß S 60 Nr. 2 StPO vorlegen müssen.

b) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht.

Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter die Aussage der Zeugin N anders bewertet hätte, wenn diese unvereidigt geblieben wäre. Der Bekundung der Zeugin, sie habe den Auftrag zur Reservierung des Bismarck-Salons schon mindestens eine Woche vorher erhalten, hätte das Gericht dann erst recht nicht geglaubt, ihrer Angabe, sie habe die Reservierung (erst) am Tage der Unterbrechung vorgenommen,

wäre es auch ohne Vereidigung der Zeugin gefolgt.

Des weiteren scheidet hier - nach den Gesamtumständen des Falles - die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein Verteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Gericht werde den entlastenden Angaben der Zeugin Glauben schenken, und dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der

entlastenden Angaben der Zeugin zu benennen.

4. Die Revision beanstandet weiter, daß ein Beweisamtrag zum Thema der "zusätzlichen Erwerbsaufwendungen" entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden worden sei. Ihr Vorbringen trifft insoweit zu - der behauptete Verfahrensverstoß liegt vor: das Gericht hat über diesen Beweisamtrag weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen

entschieden.

Doch beruht die Verurteilung des Angeklagten auch nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Die unter Beweis gestellten Behauptungen, für die der Steuerberater Schni@@ als Zeuge benannt war, stehen in vollem Einklang mit den Sachverhaltsannahmen, von denen die Kammer bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Sch ausgegangen ist. In den Urteilsgründen wird die Entwicklung der Aussage dieses Zeugen ausführlich dargestellt. Erwähnung findet dabei das Vorhandensein zweier Exemplare einer Kostenzusammenstellung der Gesellschaft Schn S EEE, Sie im Rahmen der Rückabwicklung der (nicht ausgeführten) Verträge am 28. Mai 1984 gefertigt worden war. Danach schlossen beide Exemplare mit demselben Endbetrag ab, unterschieden sich aber in einem Punkt: Während das eine Exemplar das Architektenhonorar auf 4.361.112,30 DM bezifferte, gab das andere Exemplar dies Honorar mit 3.111.112,30 DM an, enthielt dafür aber eine Position "Zahlung für zusätzliche Erwerbsaufwendungen", die mit 1.250.000 DM genau den Unterschiedsbetrag abdeckte. Dem Urteil zufolge hatte der Zeuge Sch diese Position früher damit begründet, daß die Gesellschaft Schg> iD für Arbeiten zur Verbesserung der Akustik des großen Kurhaussaals 550.000 DM an die Friedrich Schr» Bauträger GmbH gezahlt habe; um diesen, zur Entlastung der Stadt verauslagten Betrag zurückzuerlangen, müsse ein Bruttoaufwand von 1.250.000 DM geltend gemacht werden, damit nach Abzug der darauf zu entrichtenden Steuern von etwa 56 % (= 700.000 DM) ein der Aufwendung entsprechender Betrag für die Gesellschaft verbleibe. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge sch» habe diese Versuche, die Position "zusätzliche Erwerbsaufwendungen" als Bruttoaufwand für die Übernahme der Akustikkosten zu deklarieren, eingeräumt (UA S. 12).

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Die Beweisbehauptungen, für die der Beschwerdeführer den Steuerberater Schu als Zeugen benannt hatte, gingen über das, was die Kammer hiernach ohnehin angenommen hat, nicht, jedenfalls aber nicht in einem für die Beweiswürdigung erheblichen Punkte, hinaus. Daher ist auszuschließen, daß eine Bestätigung dieser Behauptungen durch die beantragte Beweiserhebung von Einfluß auf die Urteilsfindung gewesen

wäre.

5. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, das Gericht sei seiner Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) deshalb nicht nachgekommen, weil es den Steuerberater sch nicht von Amts wegen als Zeugen vernommen habe.

Zu dieser Beweiserhebung brauchte sich das Tatgericht auch angesichts des Vorhandenseins einer dritten Version der bereits erwähnten Kostenzusammenstellung mit wieder anderen Beträgen (Architektenhonorar 1.861.112,30 DM, "zusätzliche Erwerbsaufwendungen" 2.490.000 DM) nicht gedrängt zu sehen,

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da dieser Umstand nicht die Erwartung rechtfertigen konnte, der Zeuge werde Angaben machen, durch die sich die Beweis-

würdigung zugunsten des Angeklagten verändern würde.

6. Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne des S 349

Abs. 2 StPO unbegründet.

III.

Die auf Grund der Sachrüge veranlaßte Prüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erge-

ben.

Müller Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer