Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 11.03.1960 – 4 StR 18/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2160 029
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kohlenhändler Heinrich TB aus EB, üort geboren an. ED ww,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme BSundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Zundesrichter Ir. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WWW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung unä Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Tortgesetzten) Meineids zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für zeitlebens eidesunfähig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Strafkanmer hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte gegenüber einer Frau Tg, zeschiedenen VOREEB, erklärte, ihr früherer Ehemann habe sich einen neuen Wagen zugelegt, es hanäle sich um einen Opel-Kapitän. Auf diese Mitteilung hin legte Frau > in einem Unterhaltsverfahren gegen ihren geschiedenen Mann eine eidesstattliche Versicherung vor, in der sie behauptete, der Antragsgegner fahre einen Opel-Kapitän. Nachdem sich die Unrichtigkeit dieser Behauptung herausgestellt hatte, wurde gegen Frau VB ein Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung durchgeführt. In diesem Verfahren berief sich Frau "> zum Nachweis ihres guten Glaubens auf den Angeklagten. Dieser wurde daraufhin am 26. Oktober 1954 vom Schöffengericht in Bochum als Zeuge vernommen; er stellte unter Zid in Abrede, die eingangs wiedergegebene Äußerung gegenüber Frau TBB getan zu haben und überhaupt ihr gegenüber von einem Ovel-Kapitän gesprochen zu haben. Die "gleiche Bekundung" machte der Angeklagte am 14. Januar 1955 vor der Strafkammer in Bochum als Berufungsgericht, wobei er die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den im ersten Rechtszug geleisteten Eid versicherte.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde an. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Unbegründet sind allerdings die Verfahrensrügen.
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1. Srkennendes Gericht war die III. große Ferienstrafkammer des Landgerichts in Bochum. Der Beschwerdeführer "bezweifelt" die Zulässigkeit der Bildung von Ferienstrafkammern, weil hierdurch eine "kontinuierliche" Rechtsprechung verhindert werde.
Die Rüge geht, falls überhaupt zulässig erhoben, offensichtlich fehl. § 201 GVG eröffnet ausdrücklich die Nöglichkeit, zur Erledigung der Feriensachen bei den Landgerichten Ferienkammern zu bilden. Nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 GVG aber sind alle Strafsachen kraft Gesetzes Periensachen. Also dürfen zur Erledigung der Strafsachen während der Gerichtsferien Ferienstrafkammern gebildet werden. Über den - an sich jedem Rechtsanwalt geläufigen - Sinn dieser Regelung finden sich Darlegungen in RGSt 56, 143 (144), auf die hiermit verwiesen wird.
2. Die Revision beanstandet weiter die Besetzung der genannten Ferienstrafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten (§ 338 Nr. 1 StPO). ‘Nach ihrer Meinung "erscheint es unmöglich, daß das Landgericht nur mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei. Hilfsrichtern bei einer derart schweren Materie ordnungsgemäß besetzt gewesen ist",
Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Gerichtsverfassungsgesetz kennt keine Auswahl der Richter nach der größeren oder geringeren Schwierigkeit der in einer Sitzung anstehenden Sachen. Sie wäre aus mehreren Gründen auch gar nicht durchführbar.
3. Die Revision sieht eine Verletzung des § 261 otPO darin, daß der in den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 3 UA) festgestellte Inhalt der Aussage des
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Angeklagten vor dem Schüffengericht - den die Revision übrigens ungenau wiedergibt - mit dem in der Yerhandlungsniederschrift des Schöffengerichts festgehaltenen Inhalt dieser Aussage in einem wesentlichen Punkte, nämlich hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung der Aussage, nicht übereinstimme.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafkammer deshalb gegen den
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im § 261 StPO ausgesprochenen Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen haben soll, weil sie den Inhalt der von dem Angeklagten vor dem Schöffengericht erstatteten Aussage teilweise anders festgestellt hat, als er der erwähnten Verhandlungsniederschrift zu entneh-
men ist. Sie durfte und mußte sich ihre Überzeugung von
dem Aussageinhalt auf Grund der Einlassung des Angeklagten
und der in der Hauptverhanälung erhobenen Beweise bilden. Jie Verhandlungsniederschrift des Schöffengerichts war für sie zwar auch eine ärkenntnisquelle; ihr kam aber keine ausschließliche Beweiskraft zu. Das Landgericht
durfte vielmehr, da sie insoweit keine Beurkundungswirkung
nach ! 274 5tPO hatte (vgl. R6GSt 58, 378, 379), über ihren Beweiswert so frei wie über den der anderen Erkenntnismittel befinden.
4. Im Zusammenhang mit der vorerörterten Rüge
steht die weitere Beanstandung, das Landgericht habe seine
Aufklärungspllicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil
es nicht die Mitglieder der mit der Strafsache gegen Frau Wissel befaßten Berufungskammer zu dem genauen Inhalt der von dem Angeklagten in jenen Verfahren erstatteten Aussage als Zeugen gehört hat. Die Revision meint, die Vernehmung dieser Richter habe "nahegelegen", weil einerseits weder die Verhandlungsniederschrift des
Schöffengerichts noch die Urteilsfeststellungen der Berufungsstrafkammer zum Nachweis des Meineids ausgereicht hätten, andererseits aber das Landgericht den Angaben des Angeklagten keinen Glauben geschenkt habe und die als Zeugin gehörte frühere Ehefrau des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen sei.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte bestritten hat, vor dem Schöffengericht und der Berufungsstrafkammer in Bochum so ausgesagt zu haben, wie es das Landgericht festgestellt hat. Für das Gegenteil spricht der Hinweis im angefochtenen Urteil (S. 4 UA), die getroffenen Feststellungen beruhten außer auf den eidlichen Bekundungen von Zeugen und dem Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakten VD auf den eigenen Angaben des Angeklagten, in Verbindung mit der Tatsache, daß sich das Landgericht bei der Beweiswürdigung nur mit dem Einwand des Angeklagten befaßt hat, er habe Frau VB gegenüber nie die ihm von ihr in den Mund gelegte Äußerung getan. Diese Verteidigung des Angeklagten hatte gerade dann Sinn, wenn er den vom Landgericht festgestellten Aussageinhalt zugab; andernfalls hätte er folgerichtig schon diesen in Abrede gestellt.
Der Beschwerdeführer hat demnach nicht dargetan, daß sich dem erkennenden Gericht die Vernehmung der Nitglieder der Berufungsstrafkammer aufdrängte. Hat er nänlich —- wovon nach dem Gesagten ausgegangen werden muß - nach Vorhalt seiner in den Strafakten VB enthaltenen polizeilichen Aussage vom 28. Juli 1954 und des in den Urteilen des Schöffengerichts undder Berufungsstrafkammer in Bochum wiedergegebenen Inhalts seiner eidlichen Aussagen eingeräumt, in der vom Landgericht festgestellten
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Jeise ausgesagt zu haben, und hielt das Landgericht dieses Geständnis für glaubhaft, so brauchte es hierzu keine weiteren Beweise mehr zu erheben.
5. Im Anschluß an die vorstehend behandelte Rüge bemängelt es die Revision ferner als Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht und zudem als "mangelhafte Urteilsbegründung", daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob dem ängeklagten nur eine fahrlässige eidliche Palschaussage zur Last falle.
Zur Erörterung dieser Trage hatte das Landgericht indes keinen Anlaß, wenn es, wie geschehen, die Überzeugung gewann, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworen (S. 8 UA).
6. Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht geprüft habe, ob der Angeklagte in dem Berufungsstrafverfahren gegen Frau WB auf sein Recht zur "Verweigerung des Zeugnisses" (richtig: zur Verweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen) wegen des angeblich im ersten Rechtszug geleisteten Meineids hingewiesen worden sei.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift der Berufungsstrafkammer wurden alle damals vernommenen Zeugen, wenn auch nur gemeinsam und allgemein, über ein ihnen nach § 55 Abs. 1 StPO zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht belehrt (Bl. 76 R der Akten des Amtsgerichts Bochum 9 Ms 83/54).
II. Sachbeschwerde. Sie hat nur in einem, allerdings entscheidenden Punkte Erfolg.
l. Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen (S. 5 der Rev.-Begründung) besteht nicht. Die Zeugin H@B hat zwar vor der Strafkammer erklärt, sie habe "kein besonderes Interesse an der Sache" (d. h. an der Mitteilung des Angeklagten über sein Gespräch mit Frau Wi) zehabt. Das’ schloß aber die Annahme des Landgerichts denkgesetzlich nicht aus, daß die Mitteilung des Angeklagten die Zeugin "im Hinblick auf die ihr bexannten Spannungen zwischen den geschiedenen Sheleuten als Frau naturgemäß in besonderem Maße interessierte und sich daher ihrem Gedächtnis weit stärker eingeprägt haben kann als alltägliche Ereignisse". Mit der letzten Wendung will die Strafkammer ersichtlich sagen, daß sich besagte Mitteilung dem Gedächtnis der Zeugin auch tatsächlich eingeprägt hat. |
Auch sonstige Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze läßt das Urteil nicht erkennen. ®Yenn das Landgericht 5. 3 unten UA feststellt, der Angeklagte habe vor dem Berufungsgericht die "gleiche wissentlich falsche Bekundung" gemacht wie vor dem Schöffengericht, 5. 7 UA aber von "Verschiedenheiten" schon seiner damaligen Aussagen spricht, so sind damit andere Punkte als der hier zur Entscheidung stehende Inhalt der Falschaussage gemeint.
2. Hinter der Rüge, die Strafkammer habe den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verletzt, verbirgt sich ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Revision sagt selbst, daß das Lanigericht den Angeklagten als überführt angesehen habe; sie beanstandet nur, daß das auf Grund fehlerhafter Erwägungen geschehen sei. Dies jedoch zu Unrecht. Die Strafkammer
war nicht gehindert, aus den im Urteil wiedergegebenen wechselnden Einlassungen des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit zu ziehen. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Landgericht die Schuldfeststellung "in der Hauptsache" oder "letztlich" auf
den Yechsel der Einlassung des Angeklagten und die daraus abgeleitete Selbstbelastung stützt; es zieht diesen desichtspunkt bei der Beweiswürdigung nur unterstützend heran und bezeichnet die Behauptung des Argklagten,
Frau WEB gegenüber keine Äußerung über den Kauf eines Opel-Kapitän durch ihren geschiedenen Mann getan zu haben, schon auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Wissel und Hahn als widerlegt (S. 5 ff UA).
3. Entgegen der Darstellung der Revision stellt äie Strafkammer für jede der beiden Zeugenaussagen des Angeklagten den äußeren und den inneren Tatbestand des Meineids fest. Der Vorwurf, das Gericht sei "über die Prüfung der ırklärungen des Angeklagten in 2. Instanz vollkommen hinweggegangen", ist ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer begründet diesen Vorwurf mit der 3ehauptung, daß das im Strafverfahren gegen Frau > ergangene Berufungsurteil dem Angeklagten die Ungenauigkeit seiner Angaben bescheinigt habe, daß im angefochtenen Urteil hierauf aber nicht eingegangen werde. Selbst wenn die Behauptung der Revision zum ersten Punkt zuträfe, brauchte das Landgericht die "Ungenauigkeit" nicht zu erörtern, wenn sie Punkte betraf, die nicht Gegenstand des Schuldvorwurfs in diesem Verfahren sind.
4. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den zwei Verbrechen des Meineids. Die Strafkammer hat sie nach der inneren Tatseite mit dem Hinweis begründet, "zugunsten
des Angeklagten" müsse "davon ausgegangen" werden, daß
er von vornherein vorhatte, von seiner Aussage auch
bei wiederholter Vereidigung im Verlaufe des Strafverfahrens gegen Frau "WB nicht "abzurücken". Diese "irdigung legt den Verdacht nahe, das Landgericht habe nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte schon
bei der Leistung des ersten Meineids vor dem Schöffengericht vorhatte, auch bei weiteren (eidlichen) Vernehmungen die Unwahrheit zu sagen. Ohne die Feststellung dieses Gesamtvorsatzes aber durfte ein Schuldspruch vwegen fortgesetzten Meineids nur ergehen, wenn er für den Angeklagten - gegenüber einer Verurteilung wegen Meineilds in zwei Fällen - keine Beschwer enthielt.Hiervon ist möglicherweise das Landgericht ausgegangen. Dabei hätte es jedoch übersehen, daß bei Annahme zweier Verbrechen des Meineids die Anwendung des § 157 StGB in Frage kam, also zu prüfen war, ob die Strafe für den zweiten Meineid
nach der genannten Vorschrift zu mildern war (vgl. dazu u. a. BGHSt 7, 332; 8, 301, 319). Wenn auch die Revision die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids nicht aus diesem Grunde beanstandet hat und wenn auch zweifelhaft ist, ob eine aus zwei Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe selbst bei Milderung einer der Einzelstrafen nach § 157
StGB unter der vom Landgericht jetzt ausgesprochenen einen
Strafe von einem Jahr unä drei Monaten Gefängnis geblieven wäre, 15ßt sich das doch nicht von vornherein ausschließen. Das Landgericht hält nämlich dem Angeklagten in dem angefochtenen Urteil zugute, daß er "nicht der Wahrheit die Ehre geben konnte, ohne sich nicht zumindest moralisch in einem ungünstigen Licht darzustellen" (5. 9 UA). Diese Erwägung läßt sich zwanglos dahin ergänzen, daß der Angeklagte bei seiner zweiten eidlichen Aussage auch (vgl. BGHSt 2, 379) deshalb die Unwahrheit sprach, weil er eine Strafverfolgung wegen des ersten Meineids befürchtete. Andererseits berücksichtigt das Landgericht
Bin
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erschwerenäd, "daß der Angeklagte die der Zeugin O3 „| gegenüber gemachte Äußerung sehr hartnäckig trotz zweier Vernehmungen vor Gericht in Abrede stellte"
(35. 10 UA). Dieser ärwägung wiederum wäre der Boden entzogen, wenn der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Vernehmung - unwiderlegbar — deshalb an der vor dem Schöffengericht erstatteten falschen Aussage festgehalten hätte, weil er von sich die Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen des geleisteten keineids abwenden wollte.
III. Der vorstehend unter II 4 erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der 3ache an das Landgericht.
Dieses wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls klarzustellen, daß es dem Angeklagten strafschärfend nicht — wie von der xevision gerügt - die bloße Nichtabgabe eines Geständnisses, sondern eine in seinem Leugnen zutage getretene rechtsfeindliche Gesinnung des Inhalts zur Last legt, daß der Beschwerdeführer glaubt, ohne Rücksicht auf
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Wahrheit oder Unwahrheit vor Gericht das aussagen zu dürfen, was den eigenen Zwecken am besten dient.
Rotberg Bundesrichter Krumne Sauer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Martin Flitner