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BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 1 StR 322/52

1. Strafsenat

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ı_StR 322/52

. ImNanmen .des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Joharn F iD zu: DB: Laxrs. Läkrs. Din:

wegen Unzucht mit einer Abhängi.gen U-2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 26. Februar 1952 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde ($.176 Abs 1 Nr 5 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die zwar nur die Verletzung des §§ 174 Nr 1 StGB rügt, wegen der Untrennvarkeit des Schuldspruchs aber das Urteil im ganzen ergreift, kann keinen Erfol.g haben.

Dass die festgestellten Handlungen des Angeklagten zur äusseren und inneren Tatseite den Tatbestand der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllen, bedarf keiner Ausführung, Keine Bedenken bestehen aber auch gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte mit seinen Handlungen zugleich der Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr i StGB schuldig gemacht hat.

Irrig ist die Anschauung der Revision, unter "Unzucht" im Sinne des § 174 Nr 1 StGB sei nur der versuchte oder vollzogene Geschlechtsverkehr zu verstehen. Unzucht bedeutet hier dasselbe wie "unzüchtige Handlung" in § 176 Nr 1 und 3 StGB. Der Revision kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, zwischen der Brigitte Gl. und dem Angeklagten habe zur Tatzeit kein durch § 174 Nr 1 geschützies Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Nach den Urteilsfeststellungen nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau, die gemeinsam eine Lendwirtschaft mit 30 Tagwerk betreiben, im Sommer 1950 die noch nicht 13 Jahre alte Gl. als Hilfskraft auf.

Das Mädchen war damals noch in der Volksschule und kam jeweils nach Schluss der Schulstunden in das Anwesen FE: wo es vor allem als Kindermädchen tätig war. aber auch bei leichten Zrbeiten in der Landwirtschaft mithalf. Als es zu Beginn der Schulferien 1951 aus der Volksschule entlassen. wurde, arbeitete es dann ganztägig in der Landwirtschaft der Zheleute TB nit. Über Nacht blieb es mangels einer Schlafgelegenheit nicht im Hause rg: es bega» sich vielmehr nach Arbeitsschluss gegen 20 Uhr in die Wohnung seiner in demselben Dorfe wohnenden Wutter und schlief dort. Mit Rücksicht darauf, dass der Vater der Gl. vernisst ist und ihre Jiutter sich: überhaupt nicht um sie gekümmert habe,. hielt sich der Angeklagte für verpflichtet, das Mädchen anzulernen, zu beaufsichtigen und zu erziehen, ihm das Beten beizubringen und besonders auch darauf zu achten, dass in sittlicher Hinsicht nichts vorkäme. Wie das Urteil weiter feststellt, entspricht es den Anschauungen der hier in Betracht kommenden bäueriichen und dörfiichen Kreise, dass dem Bauern gegenüber einem auf seinem Hof tätigen Jugendlichen weit eher eine dem Vater oder Vormund ähnliche Stellung eingeräumt wird als in anderen Verhältnissen.

Diese Feststellungen ‚tragen die Annahme des Landgerichis, dass die Brigitte. Gl. dem Angeklagten von Anfang an und auch noch zur Tatzeit, etwa Juni 1951, zur Aufsicht und ürziehung im Sinne des § 174 Nr 1 St@B anvertraut war. Dass =wischen der Mutter des Mädchens und dem Angelillagten keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung in dieser Beziehung getroffen worden war, hat das

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Landgericht mit Recht für bedeutungslos erklärt. Denn ein Abhängigkeitsverhältnis nach § 174 Nr 1 kann sich, wie der Bundesgerichtshof. im Anschluss an die schon zu dem Begriff "Srzieher" im Sinne des § 174 Abs 1 ür 1 StGB a.P, entwickelten Grundsätze des Reichsgerichts wiederholt entschieden hat, auch ohne jede Abmachung aus der Gestaltung der Unstönde ergeben, So liegt hier der Fall. Die Gl. war zur Zeit ihres Eintritts bei der Familie rg noch nicht 13 Jahre und auch zur Tatzeit erst 13 3/4 Jahre alt, also ein Kind, das noch in jeder Beziehung der Überwachung und Leitung Dedurfte, Wahmen die Eheleute raiED ein soiches Kind als Hausangestellte in Dienst, so war der Angeklagte als Hofherr und Haushaltungsvorstand, neben seiner Ehefrau als Hausfrau, ähnlich wie ein Vater oder Vormund für die Erziehung des Kindes verantwortlich, wie das nach der auch in anderen Urteilen getroffenen Feststellung des Landgerichts der in der dortigen Gegend geitenden bäuerlichen Anschauung entspricht. Dieser Verantwortung wurde der Angeklagte nach der zutreffenden Meinung des Landgerichts auch nicht dadurch enthoben, dass die Gl. nicht völlig in seinen Haushalt aufgenommen war, sondern wegen Platzmangels im Hause Fischer in der Wohnung ihrer Mutter schlief. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Mutier, wie der Angeklagte nach den Urteilsgründen vorgebracht., das Landgericht aber nicht ausdrücklich selbst festgestellt hat, sich um das dehl ihrer Tochter überhaupt nicht kümmerte oder ihr wenigstens nicht den erforderlichen sittlichen Halt gab (vgl RG in DR 1940, 494). Denn euch wenn dem nicht so gewesen sein sollte, war unter den gegebenen Umständen die erzieherische Einwirkung der lutter auf das Mädchen ersichtlich so sehr eingeschränkt, dass sie allein nicht auszureichen vermochte.

Der Angeklagte war dann neben der Mutter --und neben seiner Ehefrau - zur Erziehung des Mädchens mitverpflichtet; zum mindesten hätte ihm die Pflicht zur Hitbeaufsichtigung des L:ädchens in sittlicher Hinsicht, also zur "Aufsicht" im Sinne des § 174 Nr 1 StGB, obgelegen.

Der innere Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB ergibt sich schon daraus, dass sich der Angeklagte nach seiner eigenen Binlassung zur Beaufsichtigung und Erziehung der Gl. verpflichtet gefühlt hat,

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,

Richter Dr. Peetz Mantei

Glanzmann Jagusch