Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 1 StR 486/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 sth 406/53 2342 093
ImNamen cdes Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauern und Viehhändler Karı ı EB aus AED - EB (Tanckreis DEE), dort geboren an p. ED
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr; Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, \ Amtsgerichtsrat Schumacher in der Verhandlung, . Oberstaatsanwalt Dr. EREEED bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \ Justizangestellter ae Bu . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, >
für Recht, erkamti
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 10. April 1953 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
en Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht wiederholt unzüchtige Handlungen an der Emilie BB vorgenommen hat. Die Feststellung, dass zwischen beiden ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Nr 1 StGB bestanden hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu
‚beanstanden,
Die im Februar 1935 geborene Emilie BB, deren Mutter verstorben ist und deren Vater in der Tschechoslowakei lebte, wurde vom Kreisjugendamt in Dein betreut. An dieses wandte sich die Ehefrau (des Angeklagten mit seinem Einverständnis. Sie benötigte ein Mädchen zur. Beaufsichtigung der kleinen Kinder sowie zur Mithilfe bei den Hausarbeiten. Mitte Mai 1950 wurde die e | durch eine Fürsorgeschwester in den Haushalt des Angeklagten gebracht und dort in Abwesenheit des Angeklagten seiner Frau als Kindermädchen und Haushaltshilfe übergeben. Der Leiter des Jugendamtes kannte den Beschwerdeführer als Trinker und. unbeherrschten Menschen, der keine erzieherischen Fähigkeiten hat. Er bekundete, das Jugendant habe sich darauf verlassen, ‚dass die Ehefrau des Angeklagten und seine Mutter sich entsprechend m das Nädchen kümmern: und es betreuen würden; der Beschwerdeführer sollte nach der Auffassung des Jugendamtleiters von dieser Erziehung und Betreuung ausge-
schlossen gein.
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Das ganz alleinstehende Mädchen wurde mit Wissen und Zustimmung des Angeklagten, dem die persönlichen Verhältnisse der Bj o4 | bekannt waren, in den Haushalt aufgenommen und zunächst etwa drei Monate lang bei der Wartung der Kinder und bei leichten Hausarbeiten verwendet. Dann musste das Mädchen mit Zustimmung der Ehefrau auch in der Landwirtschaft des Angeklagten mitarbeiten. Es wurde zu Arbeiten im Stall und auf dem #elde herangezogen, die es nach den Weisungen und unter Aufsicht des Beschwerdeführers zu verrichten hatte. Er nahm von dieser Zeit ein Züchtigungsrecht gegenüber der Emilie Bew in Anspruch und übte es wiederholt aus,
nenn das Landgericht feststellt, dass mindestens seit jener Zeit nach den tatsächlich gegebenen Umständen eih Abhängigkeitsverhältnis der Emilie De gegenüber dem’ Angeklagten bestanden hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das alleinstehende Mädchen war noch sehr jung, es war voll in den Haus-. halt aufgenommen und wurde dort mitversorgt, es bedurfte der Erziehung, Aufsicht und Betreuung. Der Angeklagte musste sich nach den gesamten Umständen als Haushaltungsvorstand, zumal er die Arbeiten der Ninderjährigen in der Landwirtschaft persönlich leitete, für ihre Lebensführung verantwortlich fühlen. Das Mädchen war ihm nach alledem zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut (BGHSt 1, 55). Dass der Leiter des Jugendamts. eine: Betreuung durch den Angeklagten nicht wünschte, ist rechtlich bedeutungslos, entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Sie ‚kannte der Angeklagte. Überdies war seine: Ehefrau, der das Jugendamt das Mädchen in erster Linie anvertraut hatte; mit seiner Verwendung in der Landwirtschaft unter beitung des Beschwerdefü ihrers und mit
an
der Betreuung durch ihn einverstanden. Trotzdem hat
er das Abhängigkeitsverhältnis zu unzüchtigen Handlungen mit dem auch ihm anvertrauten Mädchen missbraucht. Die Strafkammer hat auch, ohne dass ein Rechtsirrtum
zu erkennen ist, die Überzeugung gewonnen, dass sich der Beschwerdeführer "der Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war", Demgegenüber kann er in diesem Rechtszug nicht geltend machen, er habe von dem Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses keine Kenntnis gehabt, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum be-
funden (§ 337 StPO).
Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Es liegt auch im übrigen kein ihn beschwerender Rechtsirrtum vor.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Dr. Peetz Mantel | Jagusch . .. Heimann-Trosien Dr. Schalscha