Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 1 StR 632/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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rr j ı_StR_632/51
2332 044
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauern Leonhard R @EMEEED zus LEERE, dort geboren am BD. ED di,
wegen Unzucht mit einem Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung wm 15. Januar 1952, an der teilgenommen, j haben;
W Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier. - Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch , als beisitzende Richter, -Bundesanwalt @&MB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 19. Juni 1951 wird verworfen. .
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j
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Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts beschränkte, ve: E Revision des Angeklagten wendet sich zu Unrecht gegen die: ST
Annahme des Landgerichts, die Ruth P. sei zur Tatzeit dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anver-.
“traut gewesen.
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Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Mutter der ig Ruth P. im Herbst 1945 wegen der Unterkunftsschwierigkei-. \ ten und der damit verbundenen Unmöglichkeit einer wirksamen
Überwachung das damals erst 12 Jahre alte Mädchen zu der 38 im selben Ort wohnraften Familie des Angeklagten als Kin- Sn dermädchen und Haushaltshilfe in Dienst gegeben. Das Mäd- we chen wurde vereinbarungsgemäss völlig in die Familie SE aufgenommen; es schlief dort, ass am Tisch der Dienstherr- . Be schaft mit und erhielt neben einem monatlichen Entgelt ‘BE seine Bekleidung, Während der ganzen Dienstzeit unter- Es stand es fast'ausschliesslich dem Einfluss der Familie 0 RBB. Die Mutter, die — im übrigen von einer gewissen B Zeit an gegen den Willen der. Ehefrau des Angeklagten - BY durchschnittlich nur ein- bis zweimal in der Woche für RK kürzere Zeit mit ihrer Tochter zusammenkam, kümmerte St sich nicht weiter um ihre Lebensführung, um Schulbesuch, 4 Besuch des Gottesdienstes, körperliche Sauberkeit, Ordnung 5 in der Kleidung und Verbleib, besonders zur Abendzeit. n Sie vertraute auf die Überwachung des Mädchens im Hause R- £
@&: nur, als die Ehefrau des Angeklagten das Mädchen vom Besuch des Gottesdienstes seines Glaubensbekenntnisses ab- R: hielt und von ihm stattdessen den Besuch eines anderen Bi Gottesdienstes verlangte, machte sie von ihren Rechten u als Mutter Gebrauch, indem sie den Verzicht auf diesen Ein- - griff forderte und auch erreichte. In diesen ‚Verhältnissen
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'schäftigten Ruth P. zunächst Sache der Ehefrau des Ange-"
war bis zur Tatzeit keine Änderung eingetreten, auch nicht etwa insofern, als die Ruth P, den Angeklagten nicht mehr als Dienstherrn, 'sondern als Geliebten betrachtet hätte,
Die Bauernwirtschaft des Angeklagten umfasst 36 Tagwerk Grund. Wie das Landgericht feststellt, entsprich es den in Mittel- und Nordschwaben auch heute noch gelten-. den Webräuchen, dass das Erzieherrecht und die Erzieherpflicht für ein in den Haushalt eines derartig grossen bäuerlichen Anwesens aufgenommenes minderjähriges Kindermädchen im wesentlichen auf den Bauern und die Bäuerin über hen, der Bauer als der eigentliche Herr des Hofes auch in Fragen dieser ärziehung das letzte Wort zu sprechen hat und die Einmischung der Eltern eines solchen Kindes in den betroffenen bäuerlichen Kreisen allgemein als unberechtigt angesehen wird.
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Diese Feststellungen, die nach keiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen lassen, tragen die Annahme des Landgerichts, dass zwischen dem Angeklagten und der Ruth P. von Anfang an ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden hat, mag auch die Hutter des Mädchens in demselben Ort wie die Eheleute Reiter, nur wenige Minuten von deren Hausanwesen entfernt, gewohnt haben und die dienstliche sowie ausserdienstliche Betreuung der als Kinder- und Hausmädchen be- f}
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klagten gewesen sein, Im Ergebnis ist der Sachverhalt F nicht anders als in den in RG DR 1944, 529 und 1945, 20 und in BGHSt 1, 55 ebenso entschiedenen Fällen; auch hier handelt es sich um ein Hausangestelltenverhältnis, bei
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"ziehungsberechtigten Person für die gesamte Lebensführung der noch in sehr jugendlichem Alter stehenden,
YA wie ein Vater oder Vormund verpflichtet war und sich ver-
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" Ehefrau und die Ausschaltüng der Mutter in Fragen der
lich festgestellt, dass ‘der Angeklagte zur Tatzeit entgegen x
urn der Haushaltungsvorstand an Stelle der sonst er-
deher noch erzı.chungsbedürftigen Hausangestellten neben einer Ehefray in ihrer Eigenschaft als Hausfrau ähnlich
pflichtet fühlen musste, Die Revision’ sucht zwar das Gegenteil darzutun. Was sie jedoch zur Begründung ihrer Ansicht vorbringt, widerspricht den bindenden Feststellungen des Landgerichts und kann ‚daher nicht beachtet
ni den zum inneren Tatbestand’ getroffenen Urteilsfes stellungen waren dem Angeklagten die Lebens-
verbältnulne der Ruth Be; die Umstände unter denen sie. auf slinen Hof.kam, sowie die Einflussnahme seiner -
#rziehung des Mädchens bekannt, Er kannte auch die örtliche Sitte hinsichtlich minderjähriger Dienstboten, besonders die Tatsache, dass der Bauer als Hofheir in Fragen der Erziehung der minderjährigen Dienstboten
das letzte Wort zu sagen hat. Dafür, "dass der Angeklagte - im vorliegenden | Falle eine abweichende Regelung hätte annehmen dürfen und angenommen hätte, hat das Landgericht 3 keinen Anhaltspunkt gefunden. Es hat auch ausdrück- 25
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seiner Schutzbehauptung keinen Anlass zu der Anhahme. hatte, zwischen ihm und der Ruth P, bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis mehr, sondern ein Liebesverhältnis zwischen gleichgeoräneten Personen, den Sachverhalt. E
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insoweit auch den inneren Tatbestand des § 174 Nr 1 StcB rechtsirrtumsfrei festgestellt, Die Einwendungen der Revision bewegen sich auch hier in unzulässiger Weise nur auf dem Gebiete des Tatsächlichen,
| Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schliesslich 1 auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Ruth P. im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Unzucht ‚nisebraucht Die Revision meint zwar, von einem Missbrauch könne des- ; wegen keine iiede sein,veil die P, zur Zeit des ersten Ge- L) schlechtsverkehrs mit dem Angeklagten: kein Kind mehr und auch gerchlechtlich nicht mehr unerfahren gewesen sei und sich dem Angeklagten ohne besondere Hemmungen völlig frei hingegeben habe, Mit diesen Einwendungen kann die Revision nicht durchdringen, Abgesehen davon, dass es nach den Urteild feststellungen immerhin einiger Zeit und wiederholter Aufforderungen des'Angeklagten bedurfte, bis ihm die P, erstmals den #eschlechtsverkehr gestattete, und es auch in, | . . ‚ en folgenden zwei bis drei Fällen immer nur auf die Auf- . forderung des Angeklagten zum Verkehr kam, ist es für . die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass das Mädchen mit .dem- Geschletchtsverkehrijeweilk einverstanden gewesen ist, Denn in aller .iegel nimmt die Einwilligung oder @ Bereitwilligkeit eines minderjährigen Abhängigen der unzüchtigen Handlung der Autoritätsperson nicht den . Charakter eines Missbrauchs (BGHSt 1, 71 und BGH 1 StR 109/51 vom 24. April 1951). Dies gilt uneingeschränkt in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die zur Unzucht missbrauchte Minderjährige schon seit dem 12. Jahre der »rziehung und Betreuung des Täters anvertraut und zur Tatzeit immerhin erst 16 3/4 Jahre alt war. Der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht würde nicht. einmal dann ausgeschlossen sein,
wenn zwischen dem Angeklagten und der P.' ein Liebesverhält- } ;
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-6- 2 nis bestanden hätte (BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951). Ohne rechtliche Bedeutung ist auch die Tatsache, dass - die P. geschlechtlich nicht mehr unerfahren gewesen ist, B*
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Das Landgericht ist in allen massgeblichen Punkten der rechtlichen Beurteilung gefolgt, die der Senat in dem R
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Urteil vom 10. April 1951 der Aufhebung des’ landgerichtli-.
chen Urteils vom 23. November 1950 zugrunde gelegt hat. x
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Die Revision des Angeklagten war hiernach auf seine Kosten zu verwerfen, ,
. Richter Dr. Peetz . Dr. Geier
Glanzmann Jagusch