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BGH Entscheidung vom 28.01.1960 – 5 StR 581/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 581/60 2180 035
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
3.
wegen Mordes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25,.April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Gawens als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ' Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28.Januar 1960
1. im Schuldspruch gegen den Angeklagten Nee» dahin geändert, daß dieser Angeklagte nicht des
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gemeinschaftlichen Totschlags in 17 und des versuchten gemeinschaftlichen Totschlags in 7 Fällen, sondern des gemeinschaftlichen
Mordes in weiteren 17 und des gemeinschaftlichen Mordversuchs in weiteren 7 Fällen schuldig ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
a) der Angeklagte ZUENEEB wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen.verurteilt und gegen ihn
eine Gesamtstrafe verhängt,
b) das Verfahren gegen den Angeklagten Oo )
eingestellt
worden ist,
3. Im Umfange .der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu befinden hat, soweit diese die Angeklagten
Zembok und Achtelik betrifft,
II. Die Revisionen der Angeklagten Vw und zu werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die
Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte Mb außerdem die ”osten der ihn betreffenden Revision der Staats-
anwaltschaft,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
A. Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Schwurgericht in insgesamt 24 Fällen nicht Mord oder Mordversuch, sondern nur Totschlag oder Toschlagsversuch annimmt. Der Angeklagte MW hat in allen diesen Fällen aus niedrigen Beweggründen getötet oder zu töten versucht.
Der unmittelbare Anlaß der Taten war zwar, daß die geistesschwachen Männer und Frauen nicht länger in dem geräumten Krankenhause bleiben konnten, weil dieses im Kampfgebiet lag und der Kampfkommandant ihre beschleunigte Entfernung aus dem Orte verlangte, Daß aber der Angeklagte MED und der NSDAP--Kreisgeschäftsführer SM in dieser Lage dazu schritten, die geistesschwachen Menschen zu töten, beruhte auf einem niedrigen Beweggrunde, Es standen Fahrzeuge und Treibstoffe zur Verfügung, mit denen es möglich gewesen wäre, die Geistesschwachen mindestens bis in die Gegend zu bringen, in der sich ein großer Teil der Ortsbewohner und die Krankenhausschwestern aufhielten. Von dieser Möglichkeit machten SW und der Angeklagte Vin bewußt keinen Gebrauch (UA S,33/34). Als überzeugte Nationalsozialisten sahen sie in den Geistesschwachen "nur lebensunwerte, aus dem deutschen Volkskörper auszumerzende Individuen" (UA S.32). Aus dieser "grundsätzlichen Einstellung, daß das Leben Geistesschwacher ohnehin nicht schutzwürdig" sei (UA S.94), also aus "Gleichgültigkeit, Bequemlichkeit und Menschenverachtung" (UA S.100) scheute der Angeklagte Mi "die Umständlichkeit eines Abtransportes und der weiteren Unterbringung der Kranken" (UA S.94). Diese Beweggründe, hilflose Menschen zu töten, waren niedrig. Dafür ist Eigensucht (BGHSt 3,132), die hier nicht fest-
gestellt ist, zwar ein häufiges, aber nicht, wie das Schwurgericht
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meint (UA S.94), susschließliches Kennzeichen.
In Übereinstimmung mit Gem Antrage des Generalbundesanwalts (vgl. § 354 Abs.1 StPO) ändert der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten MB, verhängt gegen ihn hiermit (vgl. § 260 Abs,4 Satz 3 StPO) in weiteren 17 Fällen die absolut bestimmte Strafe lebenslangen Zuchthauses, in den weiteren 7 Fällen des versuchten Mordes die gesetzliche Mindeststrafe von je 3 Jahren Zuchthaus (§ 8 211, 44 Abs.2 StGB) und bemißt die - vom Schwurgericht versehentlich nicht gebildete -— Gesamtstrafe aus den zeitigen Zuchthausstrafen auf die zulässige Mindestdauer von 5 Jahren und 1 Monat Zuchthaus (RGSt 31,106,107; 61,147,150).
Da sich die rechtliche Beurteilung der Haupttat ändert, müssen der Schuldspruch gegen den Angeklagten Zw» wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen und die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Aw sufgehoben werden. Auch in diesen Punkten entspricht die Entscheidung dem Antrage des Generalbundesanwalts.
In der künftigen Hauptverhandlung ist das Schwurgericht nicht an die Feststellungen gebunden, die im Verfahren gegen 7 über die Haupttaten getroffen worden sind. Es muß den Sachverhalt daher auch insoweit neu feststellen, Das gilt besonders für die Beweggründe der Haupttäter. Ob sie und die für ihre Bewertung maßgebenden Umstände den Angeklagten ZU un: AED bekannt waren, wird zu untersuchen sein. Außerdem wird das Schwurgericht neu zu prüfen haben, ob die
Tötungen grausam ausgeführt worden sind und ob sich die Angeklagten ZW und ACEEEEW der Tatsachen bewußt waren, die zu dieser Beurteilung führen,
B. Revisionen der Angeklagten,
I. Angeklagter Vgww
1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) gibt nicht an,
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welche weiteren Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2,168).
2. Soweit der Beschwerdeführer dem Schwurgericht vorwirft, es habe den § 261 StPO verletzt, die Zeitumstände und angeblich offenkundige Tatsachen verkannt, gegen die Denkgesetze verstoßen, Zeugenaussagen nicht verwertet und unklare oder lückenhafte Feststellungen getroffen, soll in Wehrheit nur die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des .Schwurgerichts unzulässig durch eine andere ersetzt werden, Dasselbe gilt für die tatsächlichen Folgerungen der Revision aus dem Brief des Angeklagten vom 14.November 1958 an die Staatsanwaltschaft (UA S.65/66).
3. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen, von den unter A erörterten Fehlern zugunsten des Angeklagten abgesehen, seine Verurteilung als Mittäter mehrerer Morde, Mordversuche, Totschlagsfälle und Totschlagsversuche.
a) Die Annahme der Mittäterschaft entspricht den festgestellten Tatsachen, insbesondere der dienstlichen und politischen Stellung des Angeklagten, der Art seiner Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Taten und seiner inneren Einstellung zu diesen. Aus allem ergibt sich, daß er den Tatablauf wesentlich mitbeherrschte,. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist verfehlt, soweit es sich nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernt,
b) Soweit der Angeklagte den geistesschwachen Menschen erfolglos Gift eingab, um sie zu töten, bewertet das Schwurgericht sein Vorgehen rechtlich zutreffend als heimtückisch (UA S.90/91). Die Finwendung der Revision, daß "die Verwendung von Tee als Trägerflüssigkeit eine seit Jahrtausenden übliche Gepflogenheit ist", liegt neben der Sache. Ihre Behauptung, der Angeklagte habe bei den Vergiftungsversuchen die Uniform
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des Deutschen Roten Kreuzes nur deshalb getragen, "weil sie ‚die für den Volkssturmarzt vorgeschriebene Bekleidung war", entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils (TA S.39), würde übrigens nichts daran ändern, daß die Handlungsweise des Angeklagten ohnehin heimtückisch war.
c) Die spätere Frschießung von 21 geistesschwachen Männern und Frauen artete, wie das Schwurgericht sagt, "in ein erbarmungsloses Massaker aus, bei welchem SEP wahllos auf die schreienden und flüchtenden Opfer einschoß" (UA S.44). Daß dadurch mindestens einem Teil von ihnen besondere seelische Qualen zugefügt wurden, legt das Schwurgericht rechtlich einwandfrei dar (UA S.96/97). "Welche schonenden und beschleunigenden Vorkehrungen bei der gegebenen Situation am 13;April 1945 möglich waren", brauchte das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht zu sagen, weil Fahrzeuge und Treibstoffe zur Verfügung gestanden hätten, um die geistesschwachen Männer und Frauen aus dem Kampfgebiet zu schaffen (UA S.33). Es kommt hier auch nicht darauf an, ob es in anderen Fällen grausam war, wenn "von einem Frschießungskommando je 10 hintereinander aus 120 zu exekutierenden Personen erschossen" wurden. |
Der Angeklagte hatte die grauenvolle Art des Tatverlaufs vorausgesehen (UVA 8.44). Er nahm auch während des insgesamt etwa halbstündigen Geschehens wahr, daß jedenfalls die sieben geistig regsameren Opfer einige Zeit "in Todesangst vor ihrem auf sie schießenden Henker SEE zeschwebt haben"
(UA S.97). Damit ist hinreichend dargetan, daß sich in seiner Mitwirkung eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung offenbart. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist haltlos.
II. Angeklagter ZU
t. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch,
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a) Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat der Angeklagte ZW nur zweimal reltend gemacht, der Verhandlung im Augenblick nicht mehr folgen zu können, Sein Verteidiger bat am dritten Verhandlungstage um eine kurze Pause, am sechsten Sitzunestage um Beendigung der Verhandlung für diesen Tag. Beiden Wünschen wurde sofort entsprochen.
Diese Vorgänge brauchte das Schwurgericht nicht zum Anlaß zu nehmen, "durch eine spezielle Untersuchung die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen", wie die Revision meint. Ihre Behauptung, es sei "auffällig" gewesen, "daß grundsätzlich am Ende eines jeden Verhandlungstages der Angeklagte ZU dem Gang der Verhandlung nicht mehr folgen konnte", ist zu allgemein und unbestimmt gehalten, zumal die Revision zugibt, daß insoweit keine Anträge gestellt worden sind.
b) Am zweiten Verhandlungstage gab die Vorsitzende dem Angeklagten ZB Selegenheit, in Ruhe und ohne Gegenwart des Gerichts über bestimmte Widersprüche in seiner Einlassung nachzudenken. Zugleich machte sie ihm die Auflage, "mit keinem der im Saal Anwesenden, auch nicht mit seinem Verteidiger, vor Ablauf der Überlegungsfrist zu sprechen",
Diese Anordnung ist auch insoweit, als sie den Verteidiger betraf, weder von diesem noch vom Angeklagten ZU nach § 238 Abs.2 StPO als unzulässig beanstandet worden, wie der Beschwerdeführer zugibt. Auf sie kann die Revision daher nicht gestützt werden.
c) Wieso § 338 Nr.7 StPO verletzt sein soll, ist nicht verständlich. Das Urteil hat viele Seiten Entscheidungsgründe,
d) Daß das Schwurgericht die Beweise anders als der Beschwerdeführer würdigt, ist kein Verstoß gegen § 261 StPO.
-B-
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen den Urteilsspruch, Das Schwurgericht schließt insbesondere einen Notstand oder vermeintlichen Notstand des Angeklagten rechtlich einwandfrei aus (UA 3.104), Alle Einzelausführungen der Revision greifen nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts unzulässig an.
Die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten entspricht ebenfalls den Anträgen des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker