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BGH Entscheidung vom 04.12.1959 – 4 StR 478/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Hichter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanügerichts in Hagen vom 20. Juni 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworien.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, als Prokurist und später als Mitgesellschafter der Firma Walter EEEB an der Vergabe von städijschen Bauaufträgen interessiert, kam, wie von ihm"beabsichvigt, in engere freundschaftliche Berührung mit Bauingenieur VB, dem Leiter der Abteilung Hochbau des Bauamies der Stadt ve. Un sich die Freundschaft dieses ständig in teldverlegenheii befindlichen städtischen Beamten und dessen Wohlwolien bei der Vergabe von Bauaufträgen zu erhalten, schenkie er ihm im Laufe der Zeit mindestens 1 200 IM, die er ihm, teils in Gaststätten, aushändigte oder durch den Architekten Ha geben ließ. Diesem war ebenso wie dem &ngeklaglien Ve bewußt, daß es sich um Schmiergelder han

delte,

Weindel wurde wegen deren Annahme durch Urteil des Schöffengerichts in Altena vom 2. Juli 1957 -- 8 Ms 53/57 - wegen fortigesetzter einfacher Bestechlichkeit '§ 331 StGB) bestraft, In der Hauptverhandlung des gegen Vom serichteven Verfahrens sagte der Angeklagte als Zeuge unter Eid aus, daß er WB keine Geldbeträge in Gaststätien ausgehändigt habe.

Die Strafkammer hat im vorliegenden Verfahren festgestellt, daß der Angeklagte damit als Zeuge in voller Kenutnis

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der Tatumstände die Unwahrheit gesagt hat, weil er mit der be- '

wußt falschen Aussage WEB decken und den Eindruck verwischen wollte, daß er on WB Schmiergelder gezahit hatie.

Sie hat den Angeklagten daher wegen Meineids (§ 154 SıGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm auf ein Jahr dle bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Dauer die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Verbüßung der Freiheitssirale hat sie zur Bewahrung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Veriahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur zur

Aufhebung des Strafausspruchs. “

I. Die Verfahrensrüge,

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Die Verfahrensrüge wäre nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn :der Beschwerdeführer innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPY bestimmien Frist die Tatsachen angegeben hätte, in denen die Verletzung der von ihm bezeichneten Verfahrensrechtisnorm (8 244 Abs. 2 StPO) enthalten sein soll (§ 344 Abs. 2 SiFO). Dies ist nicht geschehen. Die Rüge ist deshalb unzulässig (vgl. BGHSt 3, 213, 214).

Ij. Die Sachrüge,

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], Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagien er-

sehen.

a) Der von der Revision gerügte Widerspruch besteht nicht. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es sich bei den Zah- 2} lungen des Angeklagten an Bauingenieur WEB um "reine Schmiergelder" gehandelt hat und daß dies sowohl dem Angeklagten als auch Bauingenieur WED bekannt gewesen ist (UA S. 4). Bei Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im angefochtenen Urteil heißt es u.a., der Angeklagte bestreite, on WED Schmiergelder gezahlt zu haben (UA S, 5). Das Landgericht hat danach wohl eine Tatsache festgestellt, die der Einlassung des Angeklagten nicht enisprichi. Da es die Einlassung des Angeklagten aber auf Grund der Beweisaufnahme er für widerlegt hält, konnte es das tun, ohne daß seiner Fesi- “ stellung ein Widerspruch zugrunde läge:

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b) Ebenso geht der Angriff der Revision auf die Feststellung des inneren Tatbestands durch die Sirafkammer fehi. Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht feststellen können, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen habe, weil die Angaben des Bauingenieurs WEB als Ange-

. klagter in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn wegen Be-- stechlichkeit gerichteten Strafverfahren (8 Ms 53/57 des Schöffengerichts Altena) mit der Aussage des Angeklagten in ienem Verfahren als Zeugen dahin übereinsiimmten, deß VW in Iokalen niemals Geld vom Angeklagten erhalten habe.

Damit greift der. Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das den Angeklagten durch die Aussagen des inzwischen gestorbenen Architekten HM als Zeuge im Verfahren gegen den Bauingenieur WB - 8 Ms 53/57 des Schöffengerichts Altena - und zum Teil auch durch Weindels Aussagen als Zeuge im jetzigen Verfahren als überführt ansieht. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Widersprüchen sowie von sonstigen Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregein. Der Angriff der. Revision auf die Beweisaufnahme des Landgerichts ist mithin unzulässig.

2, Keinen rechtlichen Bestand haben aber die Darlegungen der Strafkemmer zur Strafzumessung.

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In ihnen heißt es u.a., strafmildernd sei berücksichtigt worden, "daß sich der Angeklagte durch seine Geschäfismethoden in eine Zwangslage gebracht habe und bei einer wahrheitsgemäßen Aussage zwar keine Restrafung zu erwarten gehabt hätte, wohl aber gewisse persönliche und geschäftliche Nachteile hätte befürchten müssen".

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Es kann schon zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht danit die von ihm zu eröriernde Strafmilderungsmöglichkeit nach 9 157 StGB geprüft hat, wonach der Richter u.a. befugüi | 15i. die Strafe gegenüber einem Zeugen, der sich eines Meineids |

chuldig gemacht hat, nach pflichtgemäßem Ermessen heranzu-. sevzen, wenn er die Unwahrheit gesagt hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Geht man aber davon aus, daß die Strafkammer die Möglichkeit einer Anwendung von § 157 StGB erwogen hat, so läßt ihre wiedergegsebene knappe Darlegung doch Zweifel offen, ob sie die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt hat. Das deshalb, weil in den Ausführungen des 1% Landgerichts nur davon die Rede ist, daß der Angeklagte bei einer wahrheitsgemäßen Aussage keine Besirafung zu erwarien gehabt hätte. Nach der geltenden Fassung des 9 157 StGB ist aber nicht ausschlaggebend, ob die Gefahr der Bestrafung an sich besteht oder nicht. Emtscheidend ist seit der Neufassung des § 157 StGB die Absicht des aussagenden Zeugen oder Sachverständigen, der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung durch seine falsche Aussage zu entgehen. Selbst wenn diese Gefahr vorhanden, der Zeuge oder. Sachverständige sich dessen aber nicht bewußt ist, kann mithin § 157 StGB nicht angewendet 5 werden. Andererseits kann der Richter auch dann von der durch 53

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§ 157 StGB gegebenen Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch machen, E43 wenn der Angeklagte eine Gefahr nur irrtümlich angenommen hat F} (vgl. schon RGSt 77, 219, 222). Möglicherweise hat die Strafkammer unterlassen, die Anwendbarkeit des § 157 StGB unier

diesem Gesichtspunkt zu prüfen und daher davon Abstand genommen, von der ihr durch § 157 StGB gegebenen Befugnis zur Straf- : mılcerung gegenüber dem Angeklagten Gebrauch zu machen.

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Deshalb ist das angefochtens Urteil im Strafausspruch eufzuheben. Da der Senat in der Sache nicht selbst entschei-

den kann, muß sie an das Landgericht zurückverwiesen werdeno Dieses wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung auch zu prüfen haben, ob bei der Strafzumessung nicht weiterhin mil- rg dernd in Bewracht zu ziehen ist, daß der Angeklagte nach § 60 Nr. 53 StPO nicht vereidigt werden durfte und über sein Auskunfisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht belehrt worden

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ist {vel. BGHSt 8, 186, 189 bis 191). Bauingenieur weii> hat sich, da er als Leiter der Abteilung Hochbau des Bauamtes der Stadt Wein zu Ermessensentscheidungen befugt war, nicht nur der einfachen (§ 331 StGB), sondern der schweren Besiechlichkeit {§ 332 StGB) schuldig gemacht (vgl. BGHSi 11, 125; 129; Rust 77, 75 £ und 203). Der Angeklagte war daher zur Zeit seiner Vernehmung der Bestechung nach § 333 StGB und damit

der Beteiligung an der Bestechlichkeit des damaligen Angeklegten WB im Sinne des § 60 Nr. 53 StPO verdächtig

(vgl. RGSt 64, 298).

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg Sauer | -Martin

Lang-Hinrichsen Flitner

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