Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 13.10.1959 – 5 StR 146/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes “ 09
In der Strafsache gegen
den Tischler, früheren Heimleiter, Karl-Heinz B EEEED
aus He geboren am EEE 1914 ir ve,
wegen roher Mißhandlung eines Pflegebefohlenen (§ 223b StGB) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Oktober 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .(EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (ze als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 2.Juli 1958
1. im Schuldspruch wegen des Falles nd und in den Strafaussprüchen wegen der fünf übrigen Fälle mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. in der Kostenentscheidung dahin geändert, daß die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten in den Fällen Tee, Bo una KO der Landeskasse auferlegt
werden.
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II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
l. Die Verurteilung des Angeklagten wegen roher Mißhandlung seines Schutzbefohlenen Norbert Se» (§ 2236 StGB) kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Tat unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt. Sie ist vor dem 1.Dezember 1954 (§ 1 des Gesetzes) und nicht aus gemeiner Gesinnung (§ 9 Abs.2 des Gesetzes) begangen worden, die Strafe beträgt drei Monate Gefängnis, und der Angeklagte ist nicht vorbestraft (§ 2 Abs.1-3 des Gesetzes).
Das Verfahren einzustellen, ist dem Revisionsgericht mit Rücksicht auf das Recht des Angeklagten, die Durchführung zu beantragen (§ 17 Abs.1 des Gesetzes) nicht möglich; denn die Feststellungen des Urteils ergeben nicht einwandfrei die Schuld des Angeklagten (vgl.
BGH MDR 1954,758). Der Senat tritt nicht der Rechtsauffassung der Jugendkammer bei, es sei kein "hinreichender unmittelbarer Anlaß für eine körperliche Züchtigung gegeben" gewesen (UA S.94). Dieser fiel nicht, wie das Landgericht meint, deshalb weg, weil die neue Aufsässigkeit des schwer erziehbaren Jungen "nicht gegenüber einem der erwachsenen Erzieher erfolgte, sondern gegenüber einem gleichaltrigen Mädchen, das’ als Praktikantin im Heim tätig war" (UA S.93/94). Dem Angeklagten waren nun einmal auch solche jungen Helferinnen beigegeben. Sie mochten für die . Erziehungsarbeit in dem Heim wenig geeignet sein, der Angeklagte war aber auf sie angewiesen und mußte ihre Autorität schützen. Der Ungehorsam Norbert Ss gegen die Praktikantin Helga Ko@ß@däurfte daher für den Angeklagten ein Grund sein, den Jungen körperlich zu züchtigen,
Bei der Frage, ob er dabei zu weit gegangen ist, sich insbesondere eines Vergehens nach § 223b StGB schuldig gemacht hat, ist das freche und widersetzliche Verhalten, das Norbert SW früher schon gezeigt hatte (UA S.19), mit zu berücksichtigen. Denn diese Vorkommnisse konnten
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Einfluß darauf haben, welches Maß die - wenn auch durch einen Einzelfall veranlaßte - Züchtigung haben mußte, um ihren Erziehungszweck zu erreichen.
2. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in den übrigen fünf Fällen, die in den Jahren 1954 bis 1956 liegen, sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht unzulässig sind, weil sie sich von den Feststellungen des Tatrichters entfernen. Die Geldstrafen können jedoch in diesen Fällen höher ausgefallen sein, weil der Angeklagte auch wegen roher Mißhandlung Norbert Sms nach § 225b StGB verurteilt worden ist. Sie müssen daher aufgehoben werden.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es ablehnt, seine notwendigen Auslagen in den Fällen Siegfried TB Karı-Ludwig Boiiiiiimp und Hans KOEEEEB, in denen sie das Verfahren wegen Verjährung einstellt, nach § 467 Abs.2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
. Das muß in den beiden letzten Fällen deshalb geschehen, weil hier die Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Körperverletzung schon beim Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vom 24.April 1958 (Bd.III B1.84-86 d.A.) verjährt war und auch damals keine schwereren strafbaren Handlungen mit längeren Verjährungsfristen in Betracht kamen: Der Angeklagte hat daher in gleicher Weise Anspruch darauf, seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO ersetzt zu erhalten, als wäre er wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden (BGH NJW 1959,1449).
Im Falle Trantau stellt die Strafkammer zwar nicht fest, daß die Tatzeit mehr als fünf Jahre vor der ersten richterlichen Handlung vom 5.Juni 1957 liegt, sondern sie hält dies nur für möglich, hätte also das Verfahren nicht wegen Verjährung einstellen dürfen
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(BGH vom 24.Mai 1955, bei Dallinger MDR 1955,527). Bei dem festgestellten Sachverhalt (UA S.24-26) wäre der Angeklagte aber nicht zu verurteilen, sondern wegen erwiesener Unschuld freizusprechen gewesen, weil er ein Züchtigungsrecht ausgeübt hat. Zu seinen Gunsten ist also auch hier § 467 Abs.2 Satz 2 StPO anzuwenden.
Eine Ausnahme nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft kommt in keinem der drei Fälle in Betracht.
4. Die Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher ersichtlich wegen besonderer Bedeutung des Falles (88 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1 Satz 2 GVG) angenommen worden. Diese kommt ihm jetzt nicht mehr zu, weil die meisten Einzelfälle ausgeschieden sind. Es ist daher nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu lassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 74 Abs.1, 24 Abs.1 GVG ist auch im Revisionsrechtszuge zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl. BVerfG NJW 1959,871). Der Senat verweist die Sache daher nach § 354 Abs.3 StPO in Verbindung mit § 26 Abs.1 GVG nicht an die Jugendkammer des Landgerichts, sondern an das Jugendschöffengericht zurück.
5. Soweit dem Angeklagten durch die inzwischen zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft
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besondere notwendige Auslagen entstanden sind, sieht der Senat keinen Grund, sie nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
Sarstedt. Koffka “ Siemer, Schmitt Dr.Börker