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BGH Entscheidung vom 09.09.1959 – 2 StR 335/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 335/59 2171 032 ..

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Georg R il zu: Tosim geboren am GER | 1905 in En

wegen Beiruges

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959,. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Werher “ Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter RB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

‘ für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau a. M. vom 26. März 1959 wird

a) das Verfahren. hinsichtlich des Vorwurfs des Be- - truges zum Nachteil der De TOEEEEEB- und Vank - Tatzeit: 2. April 1954 - (Abschnitt "III 8 der Urteilsgründe) auf Kosten der Staais- ' kasse eingestellt,

b) das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, ‚hinsichtlich der Fälle III 4 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung sowie Einstellung des Verfahrens im übrigen - wegen Betruges in 15 Fällen und wegen eines versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ihm die "Ausübung des Berufes einer selbständigen kaufmännischen Tätigkeit" auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l.) Die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Urteils erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der von dem Angeklagten zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art ermächtigte Verteidiger hat ausweislich der Akten unter dem 5. Juni 1959 selbst handschriftlich bestätigt. das Urteil an diesem Tage zugestellt erhalten zu haben. Damit ist die Zustellung in rechtswirksamer Weise vorgenommen worden (§ 37 StPO i. Verb. m. § 212 a ZPO).

2.)Mit Recht rügt die Revision, daß der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Demmen TEEN und Vank durch Erschleichung eines Darlehens von 14.000 DM (Abschnitt III 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, obwohl diese Tat nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses war. Darin war dem Angeklagten zwar vorgeworfen worden, sich des fortgesetzten Betruges gegenüber der Due TOEEEB- und VEREIN: schuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf war jedoch darauf gestützt, daß der Angeklagte von Ende 1953 bis Mitte 1954 nicht bestehende Provisionsforderungen an die

Bank abgetreten, sie hierdurch getäuscht und zur Hergabe von Krediten veranlaßt habe, wedurch ihr

ein Schaden von rund 11.000 DM entstanden sei (Abschnitt A III 25 des Eröffnungsbeschlusses). Deswegen ist der Angeklagte auch in einem Falle wegen Betruges verurteilt worden (Abschnitt III 7 der Urteilsgründe).

Nach den im Abschnitt III 8 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat das Landgericht hingegen den Angeklagten eines weiteren Betruges zum Nachteil der De :EEEEEEED- un: VEN: schuldig befunden, weil er von ihr ein Darlehen von 14.000 DM erbat und erhielt auf Grund der ausdrücklichen Zusicherung, er werde es spätestens in acht Tagen zurückzahlen, obwohl er wußte, daß er hierzu weder innerhalb der Frist noch später in der Lage war. Das ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als das im Eröffnungsbeschluß dem Vorwurf des Betruges gegenüber der DENE EEER- un: VWEUELEUEURERK zugrunde gelegte Geschehen. Dieser Vorgang wird somit von der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat nicht umfaßt und konnte daher gemäß § 264 StPO nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.

Hieran ändert auch nichts, daß der Angeklagte ausweislich des — allerdings erst nach erhobener Verfahrensrüge - das Protokoll berichtigenden Beschlusses des Landgerichts vom 24. Juni 1959 in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, er könne im Falle A III 25 des Eröffnungsbeschlusses an Stelle einer fortgesetzten Handlung wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt werden. Ein Hinweis auf eine etwaige Veränderung der Rechtslage, wie ihn § 265 StPO vorsieht, kann sich nur auf die Tat beziehen, die nach § 264 StPO

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der Urteilsfindung unterliegt; er gibt nicht die Möglichkeit, eine andere, nicht in dasselbe geschichtliche Ereignis fallende und deshalb vom Eröffnungsbeschluß nicht umfaßte Tat zum Gegenstand der Verurteilung zu machen.

Über das Geschehen, wie es in Abschnitt III 8 der Urteilsgründe wiedergegeben ist, hätte vielmehr aur verhandelt und entschieden werden dürfen, wenn gemäß § 266 StPO eine formgerechte Nachtragsanklage

„erhoben und ein entsprechender Zulassungsbeschluß

der Strafkammer ergangen wäre. Da es hieran fehlt,

muß das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe von der Dumm :EEEEEND- und Wei bank durch betrügerische Machenschaften ein Darlehen von 14.000 DM erlangt, auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden.

3.) Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der Vorwurf:einer Verletzung des § 244 StPO geht fehl. Die Revision irrt,wenn sie meint, das (Gericht sei im Faile einer Wahrunterstellung von Tatsachen auch gehalten, daraus diejenigen Schlüsse zu ziehen, die der Beweisführer gezogen wissen möchte. Die Strafkammer war rechtlich nicht gehindert, trotz der als wahr behandelten Tatsache, daß der Angeklagte in einer Anzahl von Fällen Wechselprolongationen und Umfinanzierungen ordnungsmäßig erledigt hat, in anderen Fällen angesichts seiner und seines Unternehmens schlechten Vermögenslage eine von vornherein bestehende Betrugsabsicht zu bejahen.

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b) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen diejenigen Umstände wiedergegeben, die für sie bei der Bemessung der Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind. Sie hat zwar zunächst Tatsachen vorangestellt, die für die Festsetzung aller Strafen von Bedeutung waren, hat aber hinzugefügt, daß "danach und unter Würdigung aller anderen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten" die anschließend ziffermäßig aufgeführten Einzelstrafen angemessen seien,. Daß sie die hiernach für die einzelnen Taten jeweils maßgebenden Gesichtspunkte beachtet hat, geht aus der unterschiedlichen Höhe der Einzelstrafen deutlich hervor.

4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gibt zu durchgreifenden Bedenken in den Fällen III 4 und 9 der Urteilsgründe Anlaß,

a) Im Falle III 4 sieht die Strafkammer die Vermögensbeschädigung der Diiuuiin |amEEEEREND und Warnk darin, daß diese dem von dem Angeklagten und dem Käufer Br gestellten Antrag entsprechend ein Darlehen zur Finanzierung des Autokaufes gegeben, der Angeklagte ihr jedoch entgegen seiner Zusage das Eigentum an dem verkauften Kraftwagen, das der Sicherung des Darlehens dienen sollte, nicht wirksam übertragen habe.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden,

Für die Frage, ob die Hingabe eines Darlehens eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB bildet, kommt es entscheidend darauf an, ob nach und infolge der durch die Täuschung veranlaßten Vermögensverfügung das Gesamtvermögen des Verfügenden einen geringeren Wert hatte als vorher. Bei der Gewährung eines Darlehens kann aber eine Verringerung des Vermögenswertes dann nicht angenommen werden, wenn die durch die Darlehenshingabe begründete Gegenforderung gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich sicher und deshalb dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig ist. Hieraus ergibt sich, daß selbst im Falle der Erschleichung eines Darlehens durch die Vorspiegelung vollwertiger Sicherung gleichwohl keine Vermögensbeschädigung des Darlehensgebers eintritt, wenn die Rückzahlungsforderung im Hinblick auf die Vermögenslage des Darlehensnehmers oder auf sonstige Umstände auch ohne die zugesagte Sicherung wirtschaftlich sicher ist (RG JW 1934, 40).

Abgesehen von dem Angebot auf Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeuges waren hier der Ben ER EEE uns VEUUanKk mit dem Finanzierungsamtrage von dem Angeklagten ausgestellte und von dem Käufer Brüp =kzeptierte Wechsel in einer dem Darlehensbetrage entsprechenden Höhe eingereicht worden. Br war also neben dem Angeklagten Wechselschuläner und haftete als Akzeptant in erster Linie für die Einlösung der Wechsel und damit für die Rückzahlung des Darlehens. Wie seine Vermögenslage im Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsamtrages war, ist im Urteil nicht erörtert. Hätten aber seine finanziellen Verhältnisse damals die

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Einlösung der Wechsel bei Fälligkeit ohne jede Schwierigkeit gestattet, — dafür könnte sprechen, daß, wie es im Urteil heißt, die Pin Teiiiip- und VB Hank ihre Wechselansprüche gegen ihn mit Erfolg hat geltend machen können, - so hätte die Bank einen wirtschaftlich sicheren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gehabt. Von einer Vermögensbeschädigung könnte dann trotz der rechtsunwirksamen Sicherungsübereignung keine Rede sein.

In der neuen Verhandlung werden daher auch nähere Feststellungen über die Vermögenslage des Käufers Br zu treffen sein. Sollte sich dabei ergeben, daß sie schlecht war und daß mit der Einlösung der Wechsel durch ihn nicht gerechnet werden konnte, so wird weiterhin zu klären sein, ob dies auch dem Angeklagten bekannt war und ob er infolgedessen wußte und billigte, daß aus diesem Grunde das Vermögen der

DO EEE und VE Aurch die

Hingabe des Darlehens beschädigt werden würde,

b) Im Falle III 9 sieht die Strafkammer die ” Täuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er mit der der Zeugin FE gemachten Zusicherung, die beiden von der Käuferin gegebenen Akzepte am Fälligkeitstage einzulösen, bewußt der Wahrheit zuwider stillschweigend behauptet habe, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden einer Erfüllung dieser Verpflichtung nicht entgegen. Diese Feststellung rechtfertigt

für sich allein die Annahme eines Betruges nicht.

Dem Angeklagten war nämlich, wie im Urteil des näheren geschildert ist, von der Käuferin unter Zu-

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grundelegung eines Richipreises von ursprünglich

6 005 DM, später 5 350 DM ein Gebrauchtwagen zum Verkauf übergeben worden, dessen Durchführung vor Eintritt der Fälligkeit der Wechsel erwartet wurde, wie es auch tatsächlich geschehen ist. Der Angeklagte konnte und durfte daher möglicherweise damit rechnen, die für die Einlösung der Wechsel erforderlichen Mittel aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens zu erlangen. Sollte das der Fall gewesen sein, so vermag die Tatsache allein, daß der Angeklagte, wie er wußte, die Wechsel bei Fälligkeit aus eigenen Mitteln nicht würde einlösen können, und sich dazu trotzdem bereit erklärte, das Merkmal der Täuschung nicht zu erfüllen. Würde der Angeklagte allerdings bei Entgegennahme der Akzepte schon willens gewesen sein, den beim Verkauf des Gebrauchtwagens zu erzielenden Erlös nicht zur Einlösung der Wechsel sondern anderweitig zu verwenden, so wäre im Hinblick auf seine schlechte Vermögenslage eine die Annahne des Betruges rechtfertigende Täuschungshandlung gegeben. Dahingehende Feststellungen hat jedoch die Strafkammer - jedenfalls bisher - nicht getroffen.

c‘ In den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten entspricht die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Ein Rechtsirrtum ist nirgendwo ersichtlich.

5.) Die Einstellung des Verfahrens im Falle III 8 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des Urteils in den Fällen III 4 und 9 haben auch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Untersagung der Berufs-

ausübung zur Folge. Die in den übrigen Fällen erkannten Einzelstrafen bleiben dagegen bestehen, Daß sie in ihrer Höhe durch die in den vorbezeichneien Fällen rerhängten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinfiußt sein könnten, ist nach den auch in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgründen ausgeschlossen. Roiberg _ Werner” Scharpenseel

Martin Hübner