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BGH Urteil vom 29.09.1967 – 5 StR 422/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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102 018 5 StR 422/67 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Steward Rolf-Ernst D ep zu: Dumm dort geboren am EB: 936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EB au: REED als Verteidigerin,

Justizobersekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16.Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben

1. in vollem .Umfang, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall zum Nachteil der Sparkasse in Beg verurteilt ist ,

2. im Strafausspruch in den übrigen Fällen und im Ausspruch der Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Soweit der Angeklagte mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, da es die die Mängel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision macht zutreffend geltend, daß in einer Täuschung noch kein Schaden liege. Nicht die Täuschung als solche, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16,220,221; 16 367,372). Zwar kann eine wissentlich falsche Angabe allein den Schuldner schon kreditunwürdig erscheinen lassen und damit den gegen ihn bestehenden Zahlungsanspruch minderwertig machen (BGH 2 StR 477/65 vom 16.Februar 1966, nicht veröffentlicht). Die zugunsten des Angeklagten unterstellte Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit würde also einen Vermögensschaden der Kreditgeberin noch nicht ausschließen. Selbst wenn aber ein Darlehen durch Täuschung erschlichen ist, tritt dann keine Vermögensschädigung des Darlehnsgebers ein, wenn die Rückzahlungsforderung im Hinblick auf die Vermögenslage des Darlehnsnehners oder auf sonstige Umstände wirtschaftlich gesichert und dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig ist (vgl. BGH IM StGB § 263 Nr.66 und die dort in der Anmerkung angeführte Entscheidung BCH 2 StR 335/59 vom 9.September 1959). Daß hier der Stiefvater des Angeklagten mit den Familienangehörigen später den Bürgschaftsverpflichtungen nur mit Schwierigkeiten nachkommen konnte, bedeutet nicht, daß im Augenblick der Leistung des Getäuschten der Gegenanspruch schon minderwertig gewesen wäre (BGH 4 StR 397/58 vom 4.Dezember 1958, nicht veröffentlicht). Zum mindesten fehlt es an einer Feststellung, daß der Angeklagte dies gewußt hätte.

Hiernach kommt es nicht, wie das Landgericht meint, darauf an, ob das Vermögen der Sparkasse dadurch gefährdet worden ist, daß der Angeklagte sich von dem Kredit keine

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wertbeständigen Gegenstände angeschafft hatte, die erforderlichenfalls dem Zugriff der Sparkasse unterlegen hätten.

Diese Auffassung wäre im übrigen auch nicht unbedenklich. Über eine Sicherung des Darlehens durch die anzuschaffenden Gegenstände, Sei es durch Sicherungsübereignung oder auf andere Weise, ist weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung getroffen worden. Außerdem besteht bei solchen Darlehen immer die Möglichkeit, daß die angeschafften Sachen nicht der Pfändung unterliegen. | |

Deshalb muß die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle aufgehoben werden.

Im neuen Verfahren wird das Landgericht den Fall auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob die Tat ein Betrug zum Nachteil des Stiefvaters ist. Die aus § 264 Abs.1 StPO hergeleiteten Bedenken greifen nicht durch.

2. Die Verurteilung im Falle SW (B III der Gründe), die die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung sind nicht begründet. Wie das Urteil feststellt, wollte der Angeklagte nach seinem "Tatplan" (der bei einer Versuchshandlung maßgebend ist) die Zeuginnen zur Hergabe von Geld unter dem Druck der Vorstellung veranlassen, daß ein Widerstand gegen seine Aufforderung als die eines vermeintlichen Kriminalbeamten nicht zulässig und zwecklos sei (vgl. dazu BGH NW 1952,782; BGH NJW 1952,796). Das war in Wahrheit der Entschluß zu einer Wegnahme. Was die beiden Zeuginnen darauf ihrerseits tatsächlich gedacht haben, ist ohne Belang, mag auch für die vollendete Tat die innere Willensrichtung des Verletzten entscheiden (BGH aa0).

Die Zeuginnen sollten das Geld unmittelbar nach der Aufforderung hergeben. Es lag daher bereits ein Anfang der Aus-

führung vor.

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4. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs und der Strafe im Betrugsfall 1 sind auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben, da deren Höhe von dieser Verurteilung beeinflußt sein kann. Damit entfällt zwangsläufig auch die Gesamtstrafe.

Außerdem ist auch erneut zu prüfen, ob § 20a StGB anzuwenden und die Sicherungsverwahrung wiederum anzuordnen ist, Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht in dem . bisherigen Urteil nicht nur die bisherigen Taten, sondern auch das Vorleben des Angeklagten umfassend gewürdigt hat.

Bei erneuter Strafschärfung nach § 20a StGB würde das Landgericht aber zu beachten haben, daß Abs.2 als ergänzende Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen

des Abs.1 nicht erfüllt sind (RG DR 1940,682).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting